deen

Branchen

Unselbständige Stiftungen - „vermintes“ Gebiet

Un­selbständige Stif­tun­gen wer­den in der Pra­xis im­mer be­lieb­ter - nicht nur aus Kos­tengründen, son­dern auch weil mit klei­nem Ka­pi­tal eine „Stif­tung“ er­rich­tet und da­mit eine Ver­ewi­gung des Le­bens­werks der Stif­ter er­reicht wer­den kann.

Vor­sicht bei der Er­rich­tung ei­ner un­selbständi­gen Stif­tung

Po­ten­ti­elle Stif­ter und Stif­tungsträger soll­ten je­doch bei der Stif­tungs­er­rich­tung streng nach Schil­lers „Drum prüfe, wer sich ewig bin­det ...“ ver­fah­ren, um sich nicht, wie im letz­ten Jahr ge­sche­hen, später in ge­richt­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen über die Wirk­sam­keit der Kündi­gung von Stif­tungs­verträgen  wie­der­zu­fin­den.  Während im Fall des OLG Celle (Ur­teil vom 10.3.2016, Az. 16 U 60/15, npor 2016, S. 166)der Stif­tungsträger we­gen vor­geb­lich wich­ti­ger Gründe aus der Ver­ant­wor­tung ent­las­sen wer­den wollte, hatte das OVG Müns­ter in sei­nem Ur­teil vom 31.5.2016 (Az. 16 A 172/13, npor 2016, S. 257) über die Kündi­gung des Stif­ters zu ent­schei­den.

Unselbständige Stiftungen - „vermintes“ Gebiet © Thinkstock

Bei­den Fällen ge­mein­sam ist die Frage, ob die Stif­tungs­er­rich­tung als je­der­zeit künd­ba­rer Treu­hand­ver­trag in Form ei­nes Auf­trags (§§ 662 ff. BGB) oder als grundsätz­lich nicht künd­bare Schen­kung un­ter Auf­lage (§§ 516 ff. BGB) an­zu­se­hen ist. Rich­ti­ger­weise gin­gen die Ge­richte in den ent­schie­de­nen Fällen da­von aus, dass beide Va­ri­an­ten bei der Er­rich­tung ei­ner un­selbständi­gen Stif­tung denk­bar sind. Wie im­mer bei der „Ju­ris­te­rei“ kommt es auf eine Würdi­gung der Be­gleit­umstände des je­wei­li­gen Ein­zel­falls an.
Im Cel­ler Sach­ver­halt legte das Ge­richt den Fo­kus auf die im Fall vor­lie­gende dau­er­haft ge­wollte Über­tra­gung des Stif­tungs­vermögens und be­jahte da­her die für die An­nahme ei­ner Schen­kung un­ab­ding­bare dau­er­hafte Be­rei­che­rung des Stif­tungsträgers, ei­ner Stif­tung des öff­ent­li­chen Rechts. Das Ge­richt stellte da­bei maßge­bend dar­auf ab, dass das über­tra­gene Vermögen auch bei Be­en­di­gung der un­selbständi­gen Stif­tung beim Stif­tungsträger ver­blei­ben sollte, was bei ei­ner Viel­zahl von ins­be­son­dere ge­meinnützi­gen un­selbständi­gen Stif­tun­gen in der Sat­zung ent­spre­chend ver­an­kert ist. Fol­ge­rich­tig be­ur­teilte das OLG die Kündi­gung des Stif­tungsträgers als un­wirk­sam. Die da­ge­gen ein­ge­legte Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde wurde vom BGH am 4.1.2017 als un­begründet zurück­ge­wie­sen. Das Ur­teil des OLG Celle ist so­mit rechtskräftig.
 
Im zwei­ten Fall fällt zunächst auf, dass die­ser vor die Ver­wal­tungs­ge­richte (OVG Müns­ter) kam, ob­wohl der Streit zwi­schen Stif­ter und Stif­tungsträger, ei­ner Uni­ver­sität, mit dem öff­ent­li­chen Recht nichts zu tun hatte. Of­fen­bar hat das ei­gent­lich zuständige Zi­vil­ge­richt den Fall nach § 17a GVG an die Ver­wal­tungs­ge­richts­bar­keit ver­wie­sen, wel­che sich der auf­gedräng­ten Her­aus­for­de­rung ge­stellt und gut ver­tret­bar und schlüssig ju­di­ziert hat.
Der Sach­ver­halt, über den das OVG ent­schei­den mus­ste, war dem Grunde nach ein­fach. Der Stif­ter war mit der kon­kre­ten Art und Weise der Ver­wal­tung der un­selbständi­gen Stif­tung durch den Stif­tungsträger un­zu­frie­den und kündigte da­her den an­geb­li­chen „Treu­hand­ver­trag“, ver­bun­den mit dem An­trag, das Stif­tungs­vermögen an einen ge­neh­me­ren Stif­tungsträger her­aus­zu­ge­ben. Die­sem An­trag gab das ent­schei­dende Ge­richt nicht statt, da es un­abhängig von der recht­li­chen Ein­ord­nung der Stif­tungs­er­rich­tung (Treu­hand­ver­trag oder Schen­kung un­ter Auf­lage) einen Her­aus­ga­be­an­spruch als nicht ge­ge­ben an­sah. Das OVG Müns­ter prüfte in die­sem Zu­sam­men­hang auch, ob die Er­rich­tung ei­ner un­selbständi­gen Stif­tung der In­halts­kon­trolle des AGB-Rechts (§§ 305 ff. BGB) un­ter­liegt. Im kon­kre­ten Fall wurde dies ver­neint, da das Ge­richt den Stif­tungs­ver­trag als in­di­vi­du­ell ver­han­delt an­sah und da­mit be­reits be­grifflich all­ge­meine Ge­schäfts­be­din­gun­gen aus­ge­schlos­sen wa­ren. Da Stif­ter po­ten­ti­ell als Ver­brau­cher (§ 13 BGB) und Stif­tungsträger, zu­min­dest falls sie für ihre Tätig­keit ent­lohnt wer­den, als Un­ter­neh­mer im Sinne von § 14 BGB an­ge­se­hen wer­den können, ist aber auch bei in­di­vi­du­ell aus­ge­han­del­ten Stif­tungs­verträgen durch die Hin­tertür des § 310 BGB eine In­halts­kon­trolle des Stif­tungs­ver­trags möglich.
 
Aus­wir­kun­gen in der Pra­xis
 
In der Rechts­pra­xis ver­wen­den Stif­tungsträger häufig Mus­ter bei der Er­rich­tung un­selbständi­ger Stif­tun­gen. In sol­chen Fällen ist AGB-Recht an­wend­bar, mit für die Stif­tungs­pra­xis weit­rei­chen­den Aus­wir­kun­gen. Un­zu­frie­dene Stif­ter können dann auch nach Jah­ren die Reißleine der In­halts­kon­trolle des Stif­tungs­ver­trags zie­hen und sich so ge­ge­be­nen­falls vom Stif­tungsträger lösen.

nach oben