deen

International

Ungarn: Änderungen bei der Rechnungsdatenbereitstellung

Die Vor­ga­ben zur Über­mitt­lung von Rech­nungs­da­ten an die un­ga­ri­sche Steu­er­behörde wer­den im Laufe des Jah­res ver­schärft.

Be­reits seit 1.7.2018 sind Rech­nun­gen über die Lie­fe­rung von Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen auf dem un­ga­ri­schen Staats­ge­biet, die ge­genüber einem un­ga­ri­schen Steu­er­pflich­ti­gen er­bracht wer­den, über ein On­line-Por­tal der un­ga­ri­schen Steu­er­behörde zu mel­den, wenn die Rech­nun­gen eine Mehr­wert­steuer von min­des­tens 100.000 HUF (ca. 300 Euro) aus­wei­sen (s. dazu auch no­vus Ok­to­ber 2017, S. 25).

Die un­ga­ri­sche Steu­er­behörde stellt zur Über­mitt­lung der Rech­nungs­da­ten ein In­ter­face auf ih­rer Web­site zur Verfügung. Ab dem 1.4.2020 ist da­bei an­stelle der bis­he­ri­gen Ver­sion 1.1 zwin­gend das neue In­ter­face 2.0 zu ver­wen­den.

Ab 1.7.2020 hat der Rech­nungs­stel­ler zu­dem die ers­ten acht Zif­fern der Um­satz­steu­er­num­mer der Kun­den zu über­mit­teln. Auch sind ab 1.7.2020 An­ga­ben im Falle des steu­er­be­frei­ten Ver­kaufs von Wa­ren und Dienst­leis­tun­gen so­wie zu Re­verse-Charge-Trans­ak­tio­nen er­for­der­lich. Ab 1.1.2021 wird die Da­ten­be­reit­stel­lung auch auf Rech­nun­gen an Nicht­steu­er­pflich­tige (z. B. an Pri­vat­per­so­nen) aus­ge­dehnt.

Auf der Seite des Rech­nungs­empfängers sind wei­ter­hin Rech­nun­gen, die einen Mehr­wert­steu­er­be­trag von min­des­tens 100.000 HUF be­inhal­ten, auf den sog. M-Blättern der Um­satz­steu­er­erklärun­gen aus­zu­wei­sen. Diese Pflicht er­streckt sich ab 1.7.2020 auf alle er­hal­te­nen Rech­nun­gen, die dann ebenso ent­hal­ten sein soll­ten. 

nach oben