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Ungarn: Körperschaftsteueränderungen zum 1.1.2020

Die Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­er­leich­te­rung für In­ves­ti­tio­nen wer­den in Un­garn für ab 1.1.2020 star­tende Pro­jekte mo­di­fi­ziert. So ist nicht mehr eine Zu­nahme der Be­schäftig­ten­zahl er­for­der­lich, son­dern viel­mehr le­dig­lich die Bei­be­hal­tung der Ar­beit­neh­mer­zah­len ent­spre­chend den drei vor­aus­ge­hen­den Jah­ren.

Für kleine Un­ter­neh­men wird das Min­dest­in­ves­ti­ti­ons­vo­lu­men von bis­lang 500 Mio. HUF in 2020 auf 300 Mio. HUF, in 2021 auf 200 Mio. HUF und in 2022 auf 50 Mio. HUF ge­senkt. Bei mit­tel­großen Un­ter­neh­men muss die­ses in 2020 min­des­tens 400 Mio. HUF, in 2021 300 Mio. HUF und in 2022 100 Mio. HUF be­tra­gen.

Auch die Vor­ga­ben für die erst­mals in 2019 mögli­che Grup­pen­be­steue­rung ändern sich zum 1.1.2020 punk­tu­ell. So entfällt die Vor­gabe, dass die Bücher al­ler Grup­pen­mit­glie­der in ei­ner Währung geführt wer­den müss­ten. Möglich ist da­mit, dass Grup­pen­mit­glie­der ent­we­der in Euro oder in HUF ihre Jah­res­ab­schlüsse er­stel­len. Auch können Steu­er­pflich­tige, die un­terjährig den Be­trieb auf­neh­men, in eine Grup­pen­be­steue­rung ein­be­zo­gen wer­den, so­fern die Fi­nanz­ver­wal­tung dem zu­stimmt.

In Um­set­zung der sog. ATAD I kommt erst­mals in 2020 eine sog. Exit ta­xa­tion zur An­wen­dung. Diese er­fasst die grenzüber­schrei­tende Sitz­ver­le­gung, den Trans­fer von Wirt­schaftsgüter aus dem Un­ter­neh­men in eine ausländi­sche Be­triebsstätte so­wie den grenzüber­schrei­ten­den Trans­fer von Tätig­kei­ten des Un­ter­neh­mens. Be­steu­ert wird da­bei grundsätz­lich die Dif­fe­renz zwi­schen dem Markt­wert der über­tra­ge­nen Wirt­schaftsgüter und Tätig­kei­ten zu de­ren Buch­wer­ten. Im Fall des Trans­fers in­ner­halb der EU oder des EWR kann die da­durch aus­gelöste Steuer in Tran­chen über einen Zeit­raum von fünf Jah­ren ge­zahlt wer­den.

Ebenso wur­den die Vor­ga­ben der ATAD II zu hy­bri­den Struk­tu­ren mit Wir­kung zum 1.1.2020 um­ge­setzt. Da­durch wird ver­mie­den, dass durch die un­ter­schied­li­che An­wen­dung steu­er­li­cher Vor­ga­ben durch meh­rere Staa­ten, die an der Be­steue­rung des Un­ter­neh­mens be­tei­ligt sind, z. B. sog. weiße Einkünfte ent­ste­hen oder Auf­wen­dun­gen dop­pelt berück­sich­tigt wer­den. Bei ab­wei­chen­der steu­er­li­cher Würdi­gung kann der Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug in Po­len be­schränkt sein.  

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