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Steuerberatung

Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme

Zwar müss­ten elek­tro­ni­sche Auf­zeich­nungs­sys­teme, wie z. B. elek­tro­ni­sche Re­gis­trier­kas­sen, grundsätz­lich zum Jah­res­wech­sel tech­ni­sch auf­gerüstet wer­den. Die Fi­nanz­ver­wal­tung gewährt hier nun aber eine verlängerte An­pas­sungs­frist.

Elek­tro­ni­sche Auf­zeich­nungs­sys­teme sind grundsätz­lich ab dem 1.1.2020 durch eine zer­ti­fi­zierte tech­ni­sche Si­cher­heits­ein­rich­tung zu schützen (§ 146a AO). Laut Schrei­ben des BMF vom 6.11.2019 wird es je­doch nicht be­an­stan­det, wenn diese elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­teme längs­tens bis zum 30.9.2020 noch nicht über eine sol­che Si­cher­heits­ein­rich­tung verfügen.

Hier­von un­berührt bleibt je­doch die ab 1.1.2020 be­ste­hende Be­leg­aus­ga­be­pflicht. Dem­nach muss dem an einem auf­zeich­nungs­pflich­ti­gen Ge­schäfts­vor­fall Be­tei­lig­ten in un­mit­tel­ba­rem zeit­li­chem Zu­sam­men­hang ein Be­leg über den Ge­schäfts­vor­fall aus­ge­stellt und zur Verfügung ge­stellt wer­den.

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