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Steuerberatung

Unbeabsichtigter Wohnungsleerstand: Keine Berichtigung des Vorsteuerabzugs

Bei un­be­ab­sich­tig­tem Woh­nungs­leer­stand ist auf Do­ku­men­ta­tion der Ver­wen­dungs­ab­sicht zu ach­ten.

Eine na­tio­nale Re­ge­lung, die eine Vor­steu­er­be­rich­ti­gung vor­sieht, weil hin­sicht­lich ei­ner Im­mo­bi­lie da­von aus­ge­gan­gen wird, dass diese vom Steu­er­pflich­ti­gen nicht mehr zur Er­zie­lung um­satz­steu­er­pflich­ti­ger Leis­tun­gen ver­wen­det wird, wenn die Im­mo­bi­lie für mehr als zwei Jahre leer stand, verstößt ge­gen Uni­ons­recht. Zu die­sem Er­geb­nis kam der EuGH in einem Por­tu­gal be­tref­fen­den Ver­fah­ren mit Ur­teil vom 28.2.2018 (Rs. C- 672/16, Imof­lo­res­mira).

Im Streit­fall ging es um die Be­rich­ti­gung von Vor­steu­er­abzügen die eine por­tu­gie­si­sche Im­mo­bi­li­en­ge­sell­schaft im Rah­men ih­rer Tätig­keit des Kaufs, des Ver­kaufs, der Ver­pach­tung und der Ver­wal­tung von Im­mo­bi­lien vor­ge­nom­men hatte. Da­bei war die Vor­steu­er­be­rich­ti­gung nach dem dor­ti­gen Recht so­gar un­ge­ach­tet des­sen vor­zu­neh­men, dass der Steu­er­pflich­tige nach­weis­lich ver­sucht hatte, die Im­mo­bi­lie während die­ses Zeit­raums zu ver­pach­ten.

Hinweis

Nach deut­schem Um­satz­steu­er­recht hat eine Vor­steu­er­be­rich­ti­gung zu er­fol­gen, wenn sich bei Grundstücken in­ner­halb von zehn Jah­ren seit der erst­ma­li­gen Ver­wen­dung die maßge­ben­den Verhält­nisse geändert ha­ben (§ 15a Abs. 1 UStG). Steht eine Im­mo­bi­lie leer, ist hierfür auf die Ver­wen­dungs­ab­sicht ab­zu­stel­len. Ge­rade in Leer­stands­zei­ten soll­ten Steu­er­pflich­tige da­her auf die Do­ku­men­ta­tion der um­satz­steu­er­pflich­ti­gen Ver­wen­dungs­ab­sicht ach­ten. In­so­weit genügt nicht al­lein die Do­ku­men­ta­tion des Ver­mie­tungs­bemühens, viel­mehr muss sich aus An­zei­gen, Verträgen mit Mak­lern etc. er­ge­ben, dass eine Ab­sicht zur um­satz­steu­er­pflich­ti­gen Ver­mie­tung be­steht.

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