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Steuerberatung

Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets

Mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 (BGBl. I 2020, S. 3096) wur­den di­verse um­satz­steu­er­li­che Re­ge­lun­gen ver­ab­schie­det, die zum 01.04.2021 bzw. 01.07.2021 als zweite Stufe des sog. Mehr­wert­steuer-Di­gi­tal­pa­kets in Kraft tre­ten. Das BMF äußert sich mit Schrei­ben vom 01.04.2021 (Az. III C 3 - S 7340/19/10003 :022, DStR 2021, S. 870) zu den ver­schie­de­nen Neue­run­gen.

Nach der neuen Ver­sand­han­dels­re­ge­lung ver­la­gert § 3c Abs. 1 UStG ab 01.07.2021 den Ort der Lie­fe­rung ei­nes in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Fern­ver­kaufs gemäß dem Be­stim­mungs­land­prin­zip an den Ort, an dem sich der Ge­gen­stand bei Be­en­di­gung der Beförde­rung an den Er­wer­ber be­fin­det. Eine Aus­nahme gilt, wenn die Um­satz­schwelle i. H. v. 10.000 Euro nach § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG nicht über­schrit­ten wird, wo­bei ne­ben in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Fern­verkäufen auch Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons-, Rund­funk- und Fern­seh­dienst­leis­tun­gen so­wie elek­tro­ni­sche Leis­tun­gen an Nicht­un­ter­neh­mer in diese Um­satz­schwelle ein­zu­be­zie­hen sind.

Außer­dem äußert sich das BMF zur Ein­be­zie­hung von Be­trei­bern elek­tro­ni­scher Schnitt­stel­len in fik­tive Lie­fer­ket­ten bei Wa­ren­lie­fe­run­gen in­ner­halb der EU durch im Dritt­land ansässige Un­ter­neh­mer an Nicht­un­ter­neh­mer. Die Lie­fer­ket­ten­fik­tion gilt ebenso bei Fern­verkäufen von aus dem Dritt­land ein­geführ­ten Ge­genständen im Wert von höchs­tens 150 Euro an Nicht­un­ter­neh­mer. Dem­nach haf­ten Markt­platz­be­trei­ber für nicht ent­rich­tete Um­satz­steuer nach § 25e Abs. 1 UStG nur noch in sol­chen Fällen, in de­nen die Lie­fer­ket­ten­fik­tion des § 3 Abs. 3a UStG keine An­wen­dung fin­det.

Das BMF the­ma­ti­siert auch die neuen One-Stop-Shop-Re­ge­lun­gen (OSS). Für dritt­lands­ansässige Un­ter­neh­men, die sons­tige Leis­tun­gen nach § 3a Abs. 5 UStG er­brin­gen, greift das be­son­dere Be­steue­rungs­ver­fah­ren ab 01.07.2021 erst­mals auch für alle am Ver­brauchsort aus­geführ­ten Leis­tun­gen an EU-Nicht­un­ter­neh­mer. Zu­dem gibt es einen neuen Im­port-One-Stop-Shop (IOSS) für Fern­verkäufe mit einem Wa­ren­wert un­ter 150 Euro. Auch für EU-Un­ter­neh­mer wird der Mini-One-Stop-Shop er­wei­tert und kann dann so­wohl für sons­tige Leis­tun­gen nach § 3a Abs. 5 UStG als auch für in­ner­ge­mein­schaft­li­che Fern­verkäufe und alle am Ver­brauchsort aus­geführ­ten Leis­tun­gen an EU-Nicht­un­ter­neh­mer ge­nutzt wer­den.

Hin­weis: Die Teil­nahme an den OSS-Ver­fah­ren kann seit 01.04.2021 beim BZSt elek­tro­ni­sch an­ge­zeigt wer­den. Un­ter­neh­mer, die be­reits für das Vorgänger­ver­fah­ren Mini-One-Stop-Shop re­gis­triert sind, neh­men au­to­ma­ti­sch an der Son­der­re­ge­lung One-Stop-Shop teil.

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