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Rechtsberatung

Umsatzsteuerrückerstattung an Krankenkassen in Zytostatika-Fällen

Mit Aus­nahme der Rücker­stat­tung der Um­satz­steuer auf die Her­stel­lungs­pau­schale lehnt das So­zi­al­ge­richt Speyer einen An­spruch der Kran­ken­kasse auf Rücker­stat­tung von Um­satz­steuer in einem sog. Zy­to­sta­tika-Fall ab.

Zu die­sem Er­geb­nis kommt das So­zi­al­ge­richt (SG) Speyer mit Ur­teil vom 15.12.2019 (Az. S 17 KR 689/16).

Das Ge­richt hatte in dem Ver­fah­ren über fol­gende Um­satz­steu­er­re­ge­lung ei­ner Arz­nei­mit­tel­preis­ver­ein­ba­rung gemäß § 129a SGB V (AMPV) zu ur­tei­len:

„§ 6 Abs. 6
Den Prei­sen für die Arz­nei­mit­tel und den Ar­beits­prei­sen nach die­sem Ver­trag ist die Mehr­wert­steuer hin­zu­zufügen, so­weit sich aus den Vor­schrif­ten zur Preis­be­rech­nung nichts an­de­res er­gibt oder nichts an­de­res ver­ein­bart ist“.

Nach An­sicht des SG Speyer han­delt es sich bei die­ser Klau­sel um eine Brut­to­preis­ver­ein­ba­rung, da die von der Recht­spre­chung ge­for­derte ausdrück­li­che Ver­ein­ba­rung ei­nes „Net­to­prei­ses“ in die­ser Re­ge­lung fehlte. Diese Brut­to­preis­ver­ein­ba­rung müsse je­doch ver­trags­ergänzend aus­ge­legt wer­den, da die Ver­trags­par­teien der AMPV nicht ge­re­gelt hat­ten, was bei ei­ner nachträglich fest­ge­stell­ten Um­satz­steu­er­frei­heit von am­bu­lant ab­ge­ge­be­nen pa­ti­en­ten­in­di­vi­du­ell her­ge­stell­ten Arz­nei­mit­teln gel­ten sollte.

Im Rah­men die­ser Ver­trags­aus­le­gung hätten die Par­teien - wenn sie von der mögli­chen Um­satz­steu­er­frei­heit ge­wusst hätten - nach An­sicht des Ge­richts, den nach der AMPV er­mit­tel­ten Prei­sen die nach dem Apo­the­ken­ein­kaufs­preis (AEK) gemäß ABDA-Ar­ti­kel­stamm/Lauer-Taxe zu be­rech­nende Vor­steuer hin­zu­ge­setzt. Im Übri­gen hätten sie aber eine Um­satz­steuer auf die Her­stel­ler­pau­schale bzw. die Arz­nei­mit­tel­zu­be­rei­tung als sol­che nicht ver­ein­bart.

Bei der Be­rech­nung des ge­for­der­ten Rücker­stat­tungs­be­trags der Kran­ken­kasse (d. h. Um­satz­steuer ab­zgl. Vor­steuer) sei zu­dem auf die Vor­steuer des Apo­the­ken­ein­kaufs­prei­ses gemäß ABDA-Ar­ti­kel­stamm/Lauer-Taxe ab­zu­stel­len und nicht auf die kon­kret auf­ge­wandte Vor­steuer, die vom Kran­ken­hausträger beim Fi­nanz­amt gel­tend ge­macht wurde. Denn der Ver­ein­ba­rung der Ver­trags­par­teien auf Ver­bands­ebene würde es nach An­sicht des SG Speyer nicht ent­spre­chen, wenn die vor­ge­ge­bene Preis­be­rech­nung im AMPV im Wege des Durch­griffs auf die ein­zel­nen Ab­rech­nungs­modi der an den Ver­trag ge­bun­de­nen Kran­ken­hausträger/Kran­ken­kas­sen durch­bro­chen würde. Es hinge nun von den Zufällig­kei­ten der kon­kre­ten Ab­rech­nungs­mo­da­litäten ab, ob die an­zu­wen­den­den Re­geln dem zwi­schen den Ver­trags­par­teien auf Ver­bands­ebene ver­ein­bar­ten In­ter­es­sen­aus­gleich ent­spre­chen oder ob es zu ei­ner ein­sei­ti­gen Be­nach­tei­li­gung ei­nes der dann be­trof­fe­nen Be­tei­lig­ten (Kran­ken­hausträger oder Kran­ken­kasse) kommt.

Im Er­geb­nis konnte die Kran­ken­kasse le­dig­lich die Rücker­stat­tung der ent­rich­te­ten Um­satz­steuer auf die Her­stel­ler­pau­scha­len ver­lan­gen, ihr wei­ter­ge­hen­der Er­stat­tungs­an­spruch blieb er­folg­los.

Hinweis

Das Ur­teil des SG ist für Kran­kenhäuser im Rah­men der noch lau­fen­den Ver­gleichs­ver­hand­lun­gen ein Se­gen und sollte bei ent­spre­chen­den Ver­trags­klau­seln in die Ver­hand­lun­gen ein­ge­bracht wer­den.

Ebenso ist der Vor­steu­er­er­mitt­lung des SG Speyer zu­zu­stim­men, da die Preis­re­ge­lun­gen in den Verträgen nach § 129a SGB V eine Be­rech­nungs­me­tho­dik be­schrei­ben, in de­ren Rah­men auf den (Netto)Apo­the­ken­ein­kaufs­preis gemäß ABDA-Ar­ti­kel­stamm/Lauer-Taxe ab­ge­stellt wird, dem - so die ver­ein­barte Be­rech­nungs­me­tho­dik - die Um­satz­steuer hin­zu­zufügen ist. Der Apo­the­ken­ein­kaufs­preis nach Lauer-Taxe ist ein fik­ti­ver Net­to­ein­kaufs­preis - er enthält also keine Um­satz­steuer. Der Kran­kenhäuserträger ent­rich­tet beim Ein­kauf je­doch einen rea­len Brut­to­preis, zahlt also Um­satz­steuer. Der in den Verträgen nach § 129a SGB V ver­ein­barte Auf­schlag hat folg­lich nichts da­mit zu tun, ob der Ver­kaufs­preis der pa­ti­en­ten­in­di­vi­du­el­len her­ge­stell­ten Arz­nei­mit­tel um­satz­steu­er­bar ist, son­dern soll al­leine die beim Ein­kauf der für die Zu­be­rei­tung ver­wen­de­ten Arz­nei­mit­tel ent­rich­tete Um­satz­steuer kom­pen­sie­ren (Wallhäuser, FD-Me­di­zinR 2020, 426021).

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