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Zur ambulanten Abgabe von Zytostatika durch ermächtigte Ärzte im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit

Die am­bu­lante Ab­gabe von Zy­to­sta­tika durch ermäch­tigte Ärzte im Rah­men ei­ner ge­neh­mig­ten Ne­bentätig­keit gehört zum Zweck­be­trieb ei­nes ge­meinnützi­gen Kran­ken­hau­ses.

Be­reits vor sechs Jah­ren hatte der BFH mit Ur­teil vom 31.7.2013 (Az. I R 82/12) ent­schie­den, dass die Lie­fe­rung von Zy­to­sta­tika durch eine Kran­ken­haus­apo­theke an am­bu­lant im Kran­ken­haus von einem hierzu nach § 116 SGB V ermäch­tig­ten Kran­ken­haus­arzt be­han­delte Pa­ti­en­ten zum er­trag­steu­er­freien Zweck­be­trieb gehört.

In dem zu­grun­de­lie­gen­den Fall be­han­delte der Chef­arzt die Pa­ti­en­ten im Rah­men sei­ner Dienst­auf­ga­ben. Die Fi­nanz­ver­wal­tung nahm dies zum An­lass, nur in die­sen spe­zi­el­len Fällen aus­nahms­weise von der Zu­gehörig­keit der Lie­fe­rung zum Zweck­be­trieb aus­zu­ge­hen (siehe ak­tu­el­ler An­wen­dungs­er­lass zur Ab­ga­ben­ord­nung zu § 67).

In den Fällen, in de­nen an­ge­stellte Kran­ken­hausärzte zwar über eine Ermäch­ti­gung nach § 116 SGB V verfügten, die Tätig­keit aber in ge­neh­mig­ter Ne­bentätig­keit als frei­be­ruf­li­che Tätig­keit i. S. des § 18 EStG ausübten, be­deu­tete das im Um­kehr­schluss, dass diese Lie­fe­rung der Zy­to­sta­tika dem er­trag­steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb zu­zu­ord­nen wa­ren. Die­ser Les­art hat sich die OFD Nord­rhein-West­fa­len mit Verfügung vom 29.9.2015 (Az. S 0186 – 2014/0002 – St 15) ex­pli­zit an­ge­schlos­sen.

Der BFH hatte sich er­neut mit einem sol­chen Fall zu be­schäfti­gen und kommt in sei­nem Ur­teil vom 6.6.2019 (Az. V R 39/17) zu dem Schluss, dass es keine Rolle spielt, ob der ermäch­tigte Kran­ken­haus­arzt im Rah­men sei­ner Dienst­auf­ga­ben oder in ge­neh­mig­ter Ne­bentätig­keit seine Heil­be­hand­lung er­bringt. Im Ur­teils­fall führ­ten alle Ärzte ihre am­bu­lan­ten Leis­tun­gen je­weils nicht als Dienst­auf­gabe, son­dern als ge­neh­migte Ne­bentätig­keit durch. Sie be­han­del­ten im Rah­men ih­rer Ermäch­ti­gung ge­setz­lich ver­si­cherte Pa­ti­en­ten und da­ne­ben auch Pri­vat­pa­ti­en­ten. Sämt­li­che Leis­tun­gen wur­den von den Ärz­ten ent­we­der ge­genüber den Kran­ken­kas­sen oder den Pri­vat­pa­ti­en­ten selbst an­ge­rech­net. Der BFH begründet seine Auf­fas­sung da­mit, dass es sich bei Heil­be­hand­lun­gen der nach § 116 SGB V ermäch­tig­ten Ärzte um eine so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich vom Ver­sor­gungs­auf­trag des Kran­ken­hau­ses um­fasste Tätig­keit han­delt. Es sei nicht ent­schei­dend, ob es sich da­bei um eine Dienst­auf­gabe oder Ne­bentätig­keit des je­wei­li­gen Arz­tes han­delt. Das Fi­nanz­ge­richt war in der Vor­in­stanz da­von aus­ge­gan­gen, dass die Be­hand­lung von Pri­vat­pa­ti­en­ten nicht die Zu­ord­nung zum Kran­ken­haus­be­trieb hin­dere. In sei­ner Ur­teils­begründung geht der BFH be­dau­er­li­cher­weise nicht ex­pli­zit auf die Lie­fe­rung von Zy­to­sta­tika an die Pri­vat­pa­ti­en­ten ein, so dass hier In­ter­pre­ta­ti­ons­spiel­raum be­ste­hen bleibt.

Hinweis

Es bleibt ab­zu­war­ten, ob sich die Fi­nanz­ver­wal­tung der Auf­fas­sung des BFH an­schließt. Sollte sie die Auf­fas­sung des BFH tei­len, hat das Ur­teil nicht nur Be­deu­tung für ge­meinnützige Kran­kenhäuser. Auch die ge­werb­li­chen Kran­kenhäuser könn­ten zu­min­dest bei der Ge­wer­be­steuer in den be­trof­fe­nen Fällen von ei­ner Steu­er­frei­heit aus­ge­hen. 

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