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Zur Abgabe von Präparaten zur Heimselbstbehandlung durch Gemeinschaftspraxis

FG Düsseldorf v. 1.2.2019 - 3 K 3295/15 F, G

Bei Ab­gabe von Präpa­ra­ten an Häma­to­phi­lie­pa­ti­en­ten (Bluter) zur Heim­selbst­be­hand­lung im Rah­men ei­ner in­te­grier­ten Ver­sor­gung ist die ge­samte Tätig­keit ei­ner Ge­mein­schafts­pra­xis als ge­werb­lich zu be­han­deln. Wirt­schaft­li­che Erwägun­gen der Kran­ken­kas­sen führen nicht dazu, dass die Ab­gabe der Präpa­rate als un­selbständi­ger Teil der ärzt­li­chen Heil­be­hand­lung an­zu­se­hen wäre.

Der Sach­ver­halt:
Bei der Kläge­rin han­delt es sich um eine 2011 gegründete Part­ner­schafts­ge­sell­schaft. An ihr sind zwei Fachärz­tin­nen so­wie ein wei­te­rer Fach­arzt be­tei­ligt. Zum Leis­tungs­an­ge­bot der Ge­mein­schafts­pra­xis gehört ins­be­son­dere die kom­plette Dia­gnos­tik und The­ra­pie­emp­feh­lung. Die Pra­xis un­terhält in die­sem Zu­sam­men­hang auch ein Spe­zi­alla­bo­ra­to­rium für Blut­ge­rin­nung in­klu­sive ei­ge­ner Mo­le­ku­lar­bio­lo­gie so­wie ein Not­fall­de­pot für sämt­li­che Ge­rin­nungs­fak­tor­kon­zen­trate.

Die Kläge­rin be­han­delt vor­nehm­lich Kas­sen­pa­ti­en­ten im Rah­men ei­ner sog. in­te­grier­ten Ver­sor­gung nach § 140a ff. SGB V. Da­bei wer­den zwi­schen Arzt und Kran­ken­kasse Verträge ab­ge­schlos­sen, nach de­nen die Kran­ken­kasse dem Arzt für die Be­hand­lung der Pa­ti­en­ten Fall­pau­scha­len zahlt, die so­wohl die me­di­zi­ni­sche Be­treu­ung als auch die Ab­gabe von Arz­neien und Hilfs­mit­teln zum In­halt ha­ben. Der übli­che Be­hand­lungs­ab­lauf stellt sich der­art dar, dass neue Pa­ti­en­ten zunächst ca. drei Mal in der Wo­che in der Pra­xis be­han­delt wer­den. Die ers­ten 50 bis 100 In­jek­tio­nen wer­den da­bei durch Ärzte in der Pra­xis durch­geführt. Die Pa­ti­en­ten wer­den dann dar­auf ge­schult, sich die In­jek­tio­nen zu­hause selbst zu ver­ab­rei­chen.

Mit dem Fi­nanz­amt stritt die Kläge­rin darüber, ob auf­grund der Ab­gabe der Präpa­rate an die Häma­to­phi­lie­pa­ti­en­ten (Bluter) zur Heim­selbst­be­hand­lung im Rah­men der in­te­grier­ten Ver­sor­gung die ge­samte Tätig­keit der Ge­mein­schafts­pra­xis als ge­werb­lich zu be­han­deln ist. Das Fi­nanz­amt ging da­von aus. Der Ein- und Ver­kauf von Wirt­schaftsgütern stelle eine ty­pi­sche ori­ginäre ge­werb­li­che Tätig­keit dar, die der frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit we­sens­fremd sei. Die Kläge­rin war der An­sicht, dass es sich bei ihr um eine ins­ge­samt frei­be­ruf­lich tätige Per­so­nen­ge­sell­schaft han­dele. Teil­weise ge­werb­li­che Tätig­kei­ten, die zu ei­ner sog. In­fek­tion führen würden, lägen nicht vor.

Das FG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Recht die Einkünfte der Kläge­rin als ins­ge­samt ge­werb­lich qua­li­fi­ziert.

Der Se­nat ist zwar mit der Kläge­rin der Auf­fas­sung, dass die Ab­gabe der Präpa­rate durch die Ärz­te­schaft Ef­fi­zi­enz­vor­teile mit sich bringt und of­fen­kun­dig von den Kran­ken­kas­sen auf­grund der ins­ge­samt ge­rin­ge­ren Kos­ten­be­las­tung be­vor­zugt wird. Diese wirt­schaft­li­chen Erwägun­gen führen aber nicht dazu, dass die Ab­gabe der Präpa­rate als un­selbständi­ger Teil der ärzt­li­chen Heil­be­hand­lung an­zu­se­hen wäre. Auch wenn die Pa­ti­en­ten der Kläge­rin im Rah­men der Heim­selbst­be­hand­lung un­strei­tig ei­ner eng­ma­schi­gen Kon­trolle un­ter­lie­gen, er­gibt sich dar­aus nicht die Not­wen­dig­keit, den Pa­ti­en­ten die für das je­weils kom­mende Quar­tal benötig­ten Präpa­rate zu ver­kau­fen. Der Ver­kauf kann ebenso gut durch einen Drit­ten er­fol­gen, ohne dass dies Ein­fluss auf die ärzt­li­che Heil­be­hand­lung neh­men würde.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Kläge­rin en­det die ärzt­li­che Be­hand­lung auch in an­de­ren Fällen nicht an der Pra­xistür. Bei di­ver­sen schwer­wie­gen­den Er­kran­kun­gen ist eben­falls eine eng­ma­schige Kon­trolle der Pa­ti­en­ten durch den Arzt und ggf. eine Neu­ein­stel­lung der Me­di­ka­tion er­for­der­lich, auch wenn der Pa­ti­ent beim Kauf der ver­schrie­be­nen Me­di­ka­mente auf die Apo­theke an­ge­wie­sen ist. Der Se­nat ist durch die Ausführun­gen der Kläge­rin in sei­nem Ein­druck bestärkt wor­den, dass ein Ver­weis der Pa­ti­en­ten auf die Apo­theke nicht zu­letzt des­halb nicht ge­wollt war, weil dies die aus wirt­schaft­li­chen Erwägun­gen re­sul­tie­ren­den Vor­ga­ben der Kran­ken­kas­sen nicht zu­ließen. Eine Not­wen­dig­keit der Ab­gabe durch die be­han­deln­den Ärzte für den Be­hand­lungs­er­folg be­steht hin­ge­gen ge­rade nicht. Aus der Aus­nahme von der Apo­the­ken­pflicht in § 47 AMG kann nach Auf­fas­sung des Se­nats kein Rück­schluss auf die steu­er­li­che Be­hand­lung er­fol­gen.

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