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Umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts

BFH 25.2.2015, XI R 15/14 u.a.

Bei sog. Rei­hen­ge­schäften ist die Prüfung, wel­che von meh­re­ren Lie­fe­run­gen über ein und den­sel­ben Ge­gen­stand in einen an­de­ren Mit­glied­staat nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 1 UStG steu­er­frei ist, an­hand der ob­jek­ti­ven Umstände und nicht an­hand der Erklärun­gen der Be­tei­lig­ten vor­zu­neh­men. Erklärun­gen des Er­wer­bers können al­ler­dings im Rah­men der Prüfung des Ver­trau­ens­schut­zes (§ 6a Abs. 4 UStG) von Be­deu­tung sein.

Hin­ter­grund:
Eine um­satz­steu­er­freie in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung setzt u.a. vor­aus, dass der ge­lie­ferte Ge­gen­stand in einen an­de­ren Mit­glied­staat der EU befördert oder ver­sen­det wird. Dies fest­zu­stel­len be­rei­tet ins­be­son­dere bei sog. Rei­hen­ge­schäften im­mer wie­der Schwie­rig­kei­ten: Lie­fert ein Un­ter­neh­mer (A) Wa­ren an einen an­de­ren Un­ter­neh­mer (B), der diese an einen drit­ten Un­ter­neh­mer (C) wei­ter­lie­fert, kann nur die­je­nige Lie­fe­rung um­satz­steu­er­frei sein, der der Wa­ren­trans­port in den an­de­ren Mit­glied­staat zu­zu­ord­nen ist.

Der Sach­ver­halt:
Im Ver­fah­ren XI R 15/14 ver­kaufte eine deut­sche GmbH (A) im Jahr 1998 zwei Ma­schi­nen an ein US-ame­ri­ka­ni­sches Un­ter­neh­men (B). B teilte A auf An­frage le­dig­lich die Um­satz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer ei­nes fin­ni­schen Un­ter­neh­mens (C) mit, an die es die Ma­schi­nen wei­ter­ver­kauft habe. Die Ma­schi­nen wur­den von ei­ner von B be­auf­trag­ten Spe­di­tion bei A ab­ge­holt und zu C nach Finn­land ver­schifft. Das Fi­nanz­amt be­han­delte die Lie­fe­rung der A nicht als steu­er­frei, weil B keine Um­satz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer ei­nes Mit­glied­staats der EU ver­wen­det habe.

Nach An­sicht des zu­vor auf Vor­lage des BFH mit dem Streit­fall be­fass­ten EuGH ist bei sog. Rei­hen­ge­schäften re­gelmäßig die Lie­fe­rung von A an B um­satz­steu­er­frei; an­ders ist es je­doch, wenn B der C be­reits Verfügungs­macht an der Ware ver­schafft hat, be­vor die Ware das In­land ver­las­sen hat. Dies ist an­hand al­ler ob­jek­ti­ven Umstände des Ein­zel­falls und nicht le­dig­lich an­hand der Erklärun­gen des B zu prüfen. A, das Fi­nanz­amt und das FG konn­ten im Nach­hin­ein nicht mehr er­mit­teln, wann B die Verfügungs­macht an den Wa­ren der C ver­schafft hatte.

Das FG gab der Klage im zwei­ten Rechts­gang statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die Ent­schei­dung des FG, die Wa­ren­be­we­gung sei vor­lie­gend der Lie­fe­rung der Kläge­rin an B zu­zu­ord­nen, ist re­vi­si­ons­recht­lich nicht zu be­an­stan­den

§ 3 Abs. 6 S. 6 Halbs. 1 UStG enthält die ge­setz­li­che Ver­mu­tung, dass im Zwei­fel die er­ste Lie­fe­rung (von A an B) steu­er­frei ist. Diese Ver­mu­tung greift im Streit­fall. Trotz der be­ste­hen­den prak­ti­schen Schwie­rig­kei­ten ist nach der­zei­ti­ger Rechts­lage an den ge­nann­ten Rechts­grundsätzen fest­zu­hal­ten. Even­tu­elle Rechtsände­run­gen vor­zu­neh­men ist Auf­gabe des Ge­setz- oder Richt­li­ni­en­ge­bers.

Es be­steht in die­sem Zu­sam­men­hang je­doch eine für die Un­ter­neh­mer be­ste­hende Ab­si­che­rungsmöglich­keit. So kann sich z.B. A von B ver­si­chern las­sen, dass B die Be­fug­nis, über den Ge­gen­stand der Lie­fe­rung wie ein Ei­gentümer zu verfügen (Verfügungs­macht), nicht auf einen Drit­ten über­tra­gen wird, be­vor der Ge­gen­stand der Lie­fe­rung das In­land ver­las­sen hat. Verstößt B ge­gen diese Ver­si­che­rung, kommt die Gewährung von Ver­trau­ens­schutz für A in Be­tracht und B schul­det ggf. die deut­sche Um­satz­steuer (§ 6a Abs. 4 UStG).

+++ XI R 30/13 +++
In einem wei­te­ren Ur­teil (BFH 25.2.2015, XI R 30/13), eben­falls zur um­satz­steu­er­recht­li­chen Be­hand­lung von Rei­hen­ge­schäften, stellte der XI. Se­nat klar, dass auch dann, wenn der zweite Er­wer­ber (C) eine Spe­di­tion mit der Ab­ho­lung von Wa­ren beim Un­ter­neh­mer (A) be­auf­tragt, eine Steu­er­be­frei­ung der Lie­fe­rung des A an B möglich ist, wenn C die Verfügungs­macht an den Wa­ren erst er­hal­ten hat, nach­dem diese das In­land ver­las­sen ha­ben. Dies sei bei ei­ner Beförde­rung durch eine von C be­auf­tragte Spe­di­tion zwar eher un­wahr­schein­lich, aber nicht aus­ge­schlos­sen.

Link­hin­weis:

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