deen

Steuerberatung

Umsatzsteuer: Windkraftanlage als inländische Betriebsstätte

FG Köln 14.3.2017, 2 K 920/14

Der Be­trieb von Windrädern im In­land durch eine Per­so­nen­ge­sell­schaft ausländi­schen Rechts begründet eine inländi­sche Be­triebsstätte. Dies steht der An­wen­dung des be­son­de­ren Vor­steu­er­vergütungs­ver­fah­rens gem. § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV ent­ge­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Per­so­nen­ge­sell­schaft ausländi­schen Rechts. Sie ist im Be­reich der Elek­tri­zitätser­zeu­gung tätig. Sie be­treibt in Deutsch­land eine Wind­en­er­gie­an­lage und veräußert den hier­bei er­zeug­ten Strom. Im Sep­tem­ber 2011 stellte die Kläge­rin beim Fi­nanz­amt über das ausländi­sche elek­tro­ni­sche Por­tal einen An­trag auf Vergütung von Vor­steu­ern im Rah­men des be­son­de­ren Ver­fah­rens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV für den Vergütungs­zeit­raum 1-12/2010 i.H.v. rd. 8.200 €. In dem An­trag war die Um­satz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer 1 an­ge­ge­ben. Zu den ein­ge­reich­ten Rech­nun­gen gehörten u.a. Rech­nun­gen über War­tungs­ar­bei­ten.

Das Fi­nanz­amt setzte die Vor­steu­er­vergütung i.H.v. rd. 7.000 € fest und lehnte den An­trag im Übri­gen ab. Die Ab­leh­nung wurde da­mit begründet, dass in den hier­von be­trof­fe­nen Rech­nun­gen die Um­satz­steuer zu Un­recht aus­ge­wie­sen wor­den sei, da die be­tref­fen­den Leis­tun­gen in Deutsch­land nicht steu­er­bar und steu­er­pflich­tig seien, weil sich der Ort der sons­ti­gen Leis­tung gem. § 3a Abs. 2 UStG an dem Ort be­finde, von dem aus der Leis­tungs­empfänger sein Un­ter­neh­men be­treibe, folg­lich nicht in Deutsch­land. In dem Be­scheid war als Um­satz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer an­ge­ge­ben: 1.

Die Kläge­rin machte mit ih­rem Ein­spruch gel­tend, dass ihre im An­trag an­ge­ge­bene Um­satz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer le­dig­lich am 1.1.2010 gültig ge­we­sen sei, so dass die Rech­nungs­aus­stel­ler die Um­satz­steuer zu Recht aus­ge­wie­sen hätten. Das Fi­nanz­amt wies die Kläge­rin in der Folge dar­auf hin, dass die Um­satz­steuer vor die­sem Hin­ter­grund man­gels Un­ter­neh­merei­gen­schaft der Kläge­rin zu ver­wei­gern sei. Bei Auf­recht­er­hal­tung des Ein­spruchs werde es den Vor­steu­er­vergütungs­be­scheid zu Las­ten der Kläge­rin ändern. Das Fi­nanz­amt setzte dar­auf­hin die Vor­steu­er­vergütung auf 0 € herab. Mit ih­rer Klage macht die Kläge­rin gel­tend, dass sie Un­ter­neh­me­rin sei. Ihre Un­ter­neh­merei­gen­schaft er­gebe sich dar­aus, dass sie in Deutsch­land über Wind­en­er­gie­an­la­gen Elek­tro­en­er­gie er­zeuge.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die be­gehrte Vor­steu­er­vergütung ist zu ver­sa­gen, da die Kläge­rin im In­land eine Be­triebsstätte un­ter­hielt und folg­lich kein ausländi­scher Un­ter­neh­mer war.

Gem. § 18 Abs. 9 S. 2 Nr. 2 UStG i.V.m. § 61 Abs. 2 S. 1 UStDV ist der Vergütungs­an­trag ei­nes im Ge­mein­schafts­ge­biet ansässi­gen Un­ter­neh­mers bin­nen neun Mo­na­ten nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res zu stel­len, in dem der Vergütungs­an­spruch ent­stan­den ist. Da­bei setzt der Vor­steu­er­vergütungs­an­spruch gem. § 18 Abs. 9 S. 1 UStG vor­aus, dass der an­trag­stel­lende Un­ter­neh­mer im Aus­land ansässig ist. Die­ses in § 18 Abs. 1 S. 1 UStG nor­mierte Er­for­der­nis ba­siert auf der Elf­ten Richt­li­nie (2008/9/EG vom 12.2.2008). Un­ge­ach­tet der Frage der Un­ter­neh­merei­gen­schaft als sol­cher, erfüllt die Kläge­rin diese Vor­aus­set­zung nicht.

Gem. § 13b Abs. 4 S. 1 UStG ist ein im Aus­land ansässi­ger Un­ter­neh­mer ein Un­ter­neh­mer, der im In­land kei­nen Wohn­sitz, kei­nen Sitz, keine Ge­schäfts­lei­tung und keine Be­triebsstätte hat. Der Be­trieb der Windräder im In­land begründet in­des eine inländi­sche Be­triebsstätte der Kläge­rin, die der An­wen­dung des be­son­de­ren Vor­steu­er­vergütungs­ver­fah­rens gem. § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV ent­ge­gen­steht. Eine Be­triebsstätte bzw. Nie­der­las­sung er­for­dert einen durch das ständige Zu­sam­men­wir­ken der für die Er­brin­gung be­stimm­ter Dienst­leis­tun­gen er­for­der­li­chen Per­so­nal- und Sach­mit­tel ge­bil­de­ten Min­dest­be­stand. Er­for­der­lich ist ein hin­rei­chen­der Grad an Beständig­keit so­wie eine Struk­tur, die von der per­so­nel­len und tech­ni­schen Aus­stat­tung her eine au­to­nome Er­brin­gung der be­tref­fen­den Dienst­leis­tun­gen ermöglicht.

Die Windräder der Kläge­rin stel­len eine sol­che Be­triebsstätte dar. Es han­delt sich hier­bei um orts­feste Ein­rich­tun­gen von er­heb­li­chem Wert, die einen höchstmögli­chen Grad von Beständig­keit auf­wei­sen. Dass die Kläge­rin über kein ei­ge­nes Per­so­nal verfügt, wel­ches ständig vor Ort bei den Wind­kraft­an­la­gen tätig ist, steht der An­nahme ei­ner fes­ten Nie­der­las­sung bzw. Be­triebsstätte an­ge­sichts der Ge­samt­umstände nicht ent­ge­gen. Zwar ist grundsätz­lich auch die per­so­nelle Aus­stat­tung ei­nes der we­sent­li­chen Ele­mente ei­ner Be­triebsstätte. Dies be­deu­tet je­doch nicht, dass die Kri­te­rien der per­so­nel­len und der tech­ni­schen Aus­stat­tung stets im glei­chen Maße erfüllt sein müssen.

Viel­mehr kann eine ge­ring aus­geprägte - oder in Aus­nah­mefällen so­gar feh­lende - per­so­nelle Aus­stat­tung durch eine über­durch­schnitt­lich stark aus­geprägte sach­li­che Aus­stat­tung kom­pen­siert wer­den. So verhält es sich hier. Es ist kaum ein höherer Grad an Beständig­keit ei­ner be­trieb­li­chen Nie­der­las­sung vor­stell­bar als bei einem Wind­rad. Da­her ist bei ei­ner orts­fes­ten Be­triebs­vor­rich­tung, die ohne Zu­tun von Per­so­nal Umsätze er­bringt, für die Frage der Ansässig­keit nicht auf das Vor­han­den­sein von ei­ge­nem Per­so­nal ab­zu­stel­len. Un­ge­ach­tet des­sen ist in einem sol­chen Fall je­den­falls die Be­auf­tra­gung von Fremd­per­so­nal, etwa für die Durchführung von War­tungs­ar­bei­ten, aus­rei­chend.

Link­hin­weis:

nach oben