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Steuerberatung

Umsatzsteuer für die Zahlung der Debit Card Fee

FG Münster 14.11.2017, 15 K 197/15 U

Ein in Deutsch­land ansässi­ges Geld­in­sti­tut schul­det die Um­satz­steuer, die auf eine ihm ge­genüber von ei­ner in Bel­gien ansässi­gen Kar­ten­ge­sell­schaft er­ho­bene "De­bit Card Fee" entfällt. Die Leis­tun­gen, die mit der De­bit Card Fee ab­ge­rech­net wer­den, sind nicht nach § 4 Nr. 8 d UStG steu­er­frei.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist ein Geld­in­sti­tut. Die Kun­den, die bei ihr ein Gi­ro­konto un­ter­hal­ten, er­hal­ten eine mit einem Chip und einem Ma­gnet­strei­fen ver­se­hene Gi­ro­card, mit der sie un­ter Ein­satz ei­ner PIN im gan­zen Bun­des­ge­biet Geld ab­he­ben können und bar­geld­los im elec­tro­nic cash-Sys­tem be­zah­len können und diese so­mit als Zah­lungs­me­dium (sog. De­bit­card) ver­wen­den können. Darüber hin­aus ent­hal­ten die Kar­ten i.d.R. auf der Vor­der­seite das Logo "Ma­es­tro" so­wie wei­tere auf dem Chip bzw. dem Ma­gnet­strei­fen ge­spei­cherte und ver­schlüsselte Da­ten, wo­durch die Kun­den auch welt­weit die Karte als De­bit­card ein­setz­ten können. Die Kar­ten­ge­sell­schaft Mas­ter­Card Eu­rope Sprl. (MCE, ansässig in Bel­gien) be­treibt hierzu ein in­ter­na­tio­na­les Zah­lungs­sys­tem.

Die Kläge­rin stritt mit dem Fi­nanz­amt darüber, ob sie als Leis­tungs­empfänge­rin Um­satz­steuer für die Zah­lung der De­bit Card Fee in den Jah­ren 2008 bis 2011 nach § 13 b UStG schul­det. Die Kläge­rin war der An­sicht, dass sie keine Um­satz­steuer schulde, weil es sich in Deutsch­land um eine steu­er­freie Leis­tung nach § 4 Nr. 8 d UStG (Zah­lungs­ver­kehr mit ei­ner De­bit Card) han­dele. Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Bei den Leis­tun­gen der MCE an die Kläge­rin, für die die De­bit Card Fee von der Kläge­rin ge­zahlt wird, han­delt es sich um im Bun­des­ge­biet steu­er­pflich­tige Leis­tun­gen, hin­sicht­lich de­rer die Kläge­rin Steu­er­schuld­ne­rin ist.

Gem. § 13 b Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 UStG schul­det der Leis­tungs­empfänger bei nach § 3 a Abs. 2 UStG im In­land steu­er­pflich­ti­gen Leis­tun­gen ei­nes im übri­gen Ge­mein­schafts­ge­biets ansässi­gen Un­ter­neh­mers die Steuer, wenn er selbst ein Un­ter­neh­mer oder eine ju­ris­ti­sche Per­son ist. Diese Vor­aus­set­zun­gen lie­gen hier vor, da nach Auf­fas­sung des Se­nats die De­bit Card Fee die Ge­gen­leis­tung für im In­land steu­er­pflich­tige Leis­tun­gen der MCE ist. Eine sons­tige Leis­tung, die an einen Un­ter­neh­mer für des­sen Un­ter­neh­men aus­geführt wird, wird an dem Ort aus­geführt, von dem aus der Empfänger - hier die Kläge­rin - sein Un­ter­neh­men be­treibt. Da­mit ist hier der Ort der sons­ti­gen Leis­tun­gen der MCE im In­land be­le­gen. Außer­dem ist MCE ein im übri­gen Ge­mein­schafts­ge­biet, nämlich Bel­gien, ansässi­ges Un­ter­neh­men.

Ent­ge­gen der An­sicht der Kläge­rin sind die Leis­tun­gen von MCE an die Kläge­rin, die mit der De­bit Card Fee ab­ge­rech­net wer­den, nicht steu­er­frei. Nach § 4 Nr. 8 d UStG sind die Umsätze im Zah­lungs- und Über­wei­sungs­ver­kehr steu­er­frei. Der Zah­lungs- und Über­wei­sungs­ver­kehr hat in der Re­gel den nichtkörper­li­chen Geld­trans­fer vom Zah­len­den an den Zah­lungs­empfänger durch ein oder meh­rere Kre­dit­in­sti­tute oder sons­tige Un­ter­neh­mer zum Ge­gen­stand. Da­bei kann die Ein- oder Aus­zah­lung in bar oder durch Über­wei­sung von einem Konto des Zah­len­den auf ein Konto des Zah­lungs­empfängers er­fol­gen.

Nach EuGH-Recht­spre­chung (vgl. Urt. v. 5.6.1997, C-2/95) ist die Über­wei­sung ein Vor­gang, der in der Ausführung ei­nes Auf­trags zur Über­tra­gung ei­ner Geld­summe von einem Bank­konto auf ein an­de­res be­steht. Sie ist da­durch ge­kenn­zeich­net, dass sie zu ei­ner Ände­rung der be­ste­hen­den recht­li­chen und fi­nan­zi­el­len Si­tua­tion zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und dem Empfänger auf der einen Seite und zwi­schen die­sen und ih­rer je­wei­li­gen Bank auf der an­de­ren Seite, ge­ge­be­nen­falls zwi­schen Ban­ken, führt. Die Steu­er­be­frei­ungs­vor­schrif­ten sind da­bei eng aus­zu­le­gen, da die Steu­er­be­frei­un­gen Aus­nah­men von dem all­ge­mei­nen Grund­satz dar­stel­len, dass jede Dienst­leis­tung, die ein Steu­er­pflich­ti­ger ge­gen Ent­gelt er­bringt, der Mehr­wert­steuer un­ter­liegt.

Vor­lie­gend er­bringt die MCE ins­ge­samt eine Viel­zahl von Leis­tun­gen an die Kläge­rin. Diese be­ste­hen u.a.in der Einräum­ung des Rechts zur Teil­nahme am grenzüber­schrei­ten­den Zah­lungs­ver­kehr, Wei­ter­lei­tung von Au­to­ri­sie­rungs­an­fra­gen und Au­to­ri­sie­rungs­ant­wor­ten, Wei­ter­lei­tung des über­wie­se­nen Trans­ak­ti­ons­be­tra­ges, Über­las­sung von Mar­ken­rech­ten und Know-how. Nach Auf­fas­sung des Se­nats wird un­ter Würdi­gung al­ler Umstände die De­bit Card Fee nicht für die Teil­nahme am bar­geld­lo­sen Zah­lungs- bzw. Über­wei­sungs­ver­kehr be­zahlt.

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