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Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung

Presemitteilung des BFH vom 8. Januar 2014

Die Rechts­be­helfs­be­leh­rung in einem Steu­er­be­scheid ist auch ohne Hin­weis auf eine mögli­che Ein­spruch­ser­he­bung per Email vollständig.

Im Streit­fall hatte der Kläger erst Mo­nate nach dem Zu­gang des Be­schei­des Ein­spruch ein­ge­legt und sich dar­auf be­ru­fen, dass die Rechts­be­helfs­be­leh­rung un­vollständig ge­we­sen sei, weil sie kei­nen Hin­weis auf die Form des Ein­spruchs ent­hal­ten habe. Des­halb ha­ben die Ein­spruchs­frist nicht einen Mo­nat, son­dern ein Jahr be­tra­gen.

Dies sieht der BFH nicht so. Das Fi­nanz­amt hatte für die Rechts­be­helfs­be­leh­rung den Ge­set­zes­text des § 257 Ab­satz 1 AO ab­ge­schrie­ben. Das er­ach­tet das Ge­richt als aus­rei­chend.

Zum Text der Pres­se­mit­tei­lung mit Link zum Ur­teil geht es hier.

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