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Bundestag verabschiedet Brückenteilzeitgesetz

Der all­ge­meine ge­setz­li­che An­spruch auf zeit­lich be­grenzte Teil­zeit­ar­beit, kurz Brücken­teil­zeit, ist un­ter Dach und Fach.

Das sog. Ge­setz zur Wei­ter­ent­wick­lung des Teil­zeit­rechts - Einführung ei­ner Brücken­teil­zeit - wurde am 18.10.2018 vom Bun­des­tag in der Fas­sung des Ge­setz­ent­wurfs (s. dazu no­vus Au­gust-Sep­tem­ber/2018, S. 26) ver­ab­schie­det. Die Zu­stim­mung des Bun­des­rats zu die­sem Ge­setz ist nicht er­for­der­lich.

Bundestag verabschiedet Brückenteilzeitgesetz© Thinkstock

Neu ein­geführt wird mit dem Ge­setz ne­ben dem be­ste­hen­den An­spruch auf zeit­lich nicht be­fris­tete Teil­zeit ab 1.1.2019 ein all­ge­mei­ner ge­setz­li­cher An­spruch auf zeit­lich be­grenzte Teil­zeit­ar­beit, sog. Brücken­teil­zeit. Da­nach können Ar­beit­neh­mer ver­lan­gen, dass ihre ver­trag­lich ver­ein­barte Voll- oder Teil­zeit­ar­beit für einen im Vor­aus fest­zu­le­gen­den Zeit­raum von einem bis ma­xi­mal fünf Jahre ver­rin­gert wird. Be­stimmte Gründe für die gewünschte Ar­beits­zeit­re­du­zie­rung sind nicht er­for­der­lich. Nach Ab­lauf des ver­ein­bar­ten Zeit­raums kehrt der Ar­beit­neh­mer zu sei­ner ur­sprüng­lich ver­ein­bar­ten Ar­beits­zeit zurück. Vor­aus­set­zung für den An­spruch auf Brücken­teil­zeit ist, dass der Ar­beit­ge­ber in der Re­gel mehr als 45 Ar­beit­neh­mer be­schäftigt. Be­schäftigt der Ar­beit­ge­ber 46 bis 200 Ar­beit­neh­mer, ist zu­dem eine Zu­mut­bar­keits­grenze vor­ge­se­hen.

Grundsätz­lich ent­spre­chen die An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen so­wie das An­trags­ver­fah­ren für die Brücken­teil­zeit den für zeit­lich nicht be­grenzte Teil­zeit­ar­beit gel­ten­den Re­ge­lun­gen. Ebenso wie der An­trag ei­nes Teil­zeit­be­schäftigte auf Verlänge­rung sei­ner Ar­beits­zeit be­darf auch der An­trag auf Brücken­teil­zeit le­dig­lich der Text­form. So­mit kann der An­trag z. B. per Brief, aber auch elek­tro­ni­sch per E-Mail ge­stellt wer­den. 

Hinweis

Mit dem nun be­schlos­se­nen Ge­setz wird darüber hin­aus bei Ar­beit auf Ab­ruf die mögli­che ab­ruf­bare Zu­satz­ar­beit be­schränkt. Es kommt zu­dem zu ei­ner sog. Be­weis­last­ver­la­ge­rung zu Guns­ten des Ar­beit­neh­mers beim An­spruch des Ar­beits­neh­mers in Teil­zeit auf Verlänge­rung der Ar­beits­zeit gemäß § 9 Tz­BfG.

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