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Überweisungsauftrag durch Telefax mit gefälschter Unterschrift

OLG Frankfurt a.M. 11.5.2017, 1 U 224/15

Im Verhält­nis zu ih­rem Kun­den muss die Bank be­wei­sen, dass ein per Te­le­fax er­teil­ter Über­wei­sungs­auf­trag von dem Kun­den stammt. Das Fälschungs­ri­siko beim Te­le­fax ist kein Fall von § 676 c BGB.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger un­ter­hiel­ten bei der Be­klag­ten ein Konto. Auf­grund ei­nes durch Te­le­fax­schrei­ben über­mit­tel­ten Über­wei­sungs­auf­trags über­wies die Be­klagte einen Be­trag i.H.v. 11.200 € an den im Auf­trags­schrei­ben be­zeich­ne­ten Empfänger, den Nef­fen der Kläger. Un­ter Be­zug­nahme auf den aus­geführ­ten Auf­trag wies die Be­klagte per Schrei­ben dar­auf hin, dass das Fälschungs­ri­siko bei Fax-Über­mitt­lun­gen sehr groß sei und sie künf­ti­gen Fax-Aufträgen nur ent­spre­chen würde, wenn die bei­gefügte Haf­tungs­frei­stel­lung von den Klägern un­ter­schrie­ben und an die Be­klagte zurück­ge­sandt wor­den sei.

Die Kläger be­haup­ten, der Über­wei­sungs­auf­trag sei nicht von ih­nen un­ter­zeich­net wor­den, ihre Un­ter­schrif­ten seien gefälscht wor­den. Das Schrei­ben der Be­klag­ten sei ih­nen nicht zu­ge­gan­gen. Die Erklärung über die Haf­tungs­frei­stel­lung sei nicht von ih­nen un­ter­zeich­net wor­den, auch diese Un­ter­schrif­ten seien gefälscht. Die Be­klagte ist der An­sicht, dass sie auf­grund der Haf­tungs­frei­stel­lungs­erklärung auch hin­sicht­lich der streit­ge­genständ­li­chen Über­wei­sung von der Haf­tung be­freit sei. Die Kläger neh­men die Be­klagte auf Er­stat­tung we­gen des zu Las­ten ih­res Kon­tos aus­geführ­ten Über­wei­sungs­auf­trags in An­spruch.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Be­ru­fung der Kläger änderte das OLG das Ur­teil ab und gab der Klage statt. Die Re­vi­sion zum BGH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kläger ha­ben ge­gen die Be­klagte einen An­spruch auf Zah­lung in Höhe von 11.200,00 € aus § 675 u Satz 2 BGB.

Der Be­klag­ten stand ge­gen die Kläger kein An­spruch auf Auf­wen­dungs­er­satz aus §§ 675 c Abs. 1, 670, 675 u S. 1 BGB zu, weil da­von aus­zu­ge­hen ist, dass ein nicht au­to­ri­sier­ter Zah­lungs­vor­gang vor­lag. Im Falle ei­nes nicht au­to­ri­sier­ten Zah­lungs­vor­gangs schul­det der Zah­lungs­dienst­leis­ter, weil er die Be­las­tung des Kon­tos zu Un­recht vor­ge­nom­men hat, gem. § 675 u S. 2 BGB die un­verzügli­che Er­stat­tung des Zah­lungs­be­tra­ges. Gem. § 675 j BGB ist ein Zah­lungs­vor­gang ge­genüber dem Zah­ler nur wirk­sam, wenn er die­sem zu­ge­stimmt hat. Von ei­ner Zu­stim­mung der Kläger durch Ein­wil­li­gung in Form der Er­tei­lung des Zah­lungs­auf­trags kann hier nicht aus­ge­gan­gen wer­den.

Zwar hat die Be­klagte eine Ab­lich­tung des Fax­schrei­bens vor­ge­legt. Das Fax­schrei­ben be­weist je­doch nicht die Ab­gabe der un­ter­zeich­ne­ten Erklärung, denn bei die­sem han­delt es sich nicht um eine Ur­kunde i.S.d. §§ 415 ff. ZPO, son­dern nur um eine Ab­schrift der­sel­ben. Auch die Vor­aus­set­zun­gen des § 427 S. 1 ZPO, wo­nach die Ab­schrift ei­ner Ur­kunde un­ter den dort ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen von dem Ge­richt als rich­tig an­ge­se­hen wer­den kann, lie­gen hier nicht vor. Darüber hin­aus ha­ben die Kläger hier je­doch auch die Echt­heit der Un­ter­schrif­ten be­strit­ten und die Be­klagte hat den Be­weis der Echt­heit nicht geführt. Dies geht zu ih­ren Las­ten. Die Be­klagte trägt auch im Rah­men des Er­stat­tungs­an­spruchs nach § 675 u S. 2 BGB die Be­weis­last für die Au­to­ri­sie­rung der Zah­lung. Weil die Be­klagte für die Au­to­ri­sie­rung der Zah­lung be­weis­pflich­tig ist, trägt sie auch die Be­weis­last für die Echt­heit der Un­ter­schrif­ten.

Zu­guns­ten der Be­klag­ten greift ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Land­ge­richts auch nicht der Haf­tungs­aus­schluss nach § 676 c Nr. 1 BGB. Die Fälschung des Auf­trags stellte für die Be­klagte kein un­gewöhn­li­ches und un­vor­her­seh­ba­res Er­eig­nis dar, denn sie war sich des Fälschungs­ri­si­kos bei Aufträgen mit­tels Te­le­fax­schrei­bens be­wusst, wie sich aus ih­rem Schrei­ben vom 14.04.2010 er­gibt. Zu­dem ist der Er­stat­tungs­an­spruch bei nicht au­to­ri­sier­ter Zah­lung ver­schul­dens­un­abhängig aus­ge­stal­tet, so dass es auf eine Er­kenn­bar­keit der Fälschung nicht an­kommt. Es ver­bie­tet sich da­her, über die Re­ge­lung des § 676 c Nr. 1 BGB die ge­setz­li­che Ri­si­ko­ver­tei­lung zu un­ter­lau­fen.

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