deen

Themen

Unternehmen ohne Rechtsabteilung: angemessene Abmahnungsfrist

OLG Bamberg 9.4.2018, 3 W 11/18

Die einem mit­telständi­schen Un­ter­neh­men ohne ei­gene Rechts­ab­tei­lung ge­setzte Ab­mah­nungs­frist (hier: "bis zum 1.11.2017") ist selbst im Lichte der Aus­le­gungs­re­gel des § 193 BGB - of­fen­sicht­lich - zu kurz be­mes­sen, wenn die Zeit­spanne zwi­schen dem Ein­gang des Ab­mahn­schrei­bens und dem nach § 193 BGB verlänger­ten Fris­tende ins­ge­samt nur sechs Werk­tage um­fasst. Dies gilt erst recht, wenn in die oh­ne­hin knappe Frist auch noch eine Kom­bi­na­tion von einem Wo­chen­ende, einem "Brück­en­tag" und zwei auf­ein­an­der­fol­gen­den Fei­er­ta­gen fällt.

Der Sach­ver­halt:
Der An­trags­stel­ler ist ein ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein, zu des­sen sat­zungs­gemäßen Auf­ga­ben die Wah­rung der ge­werb­li­chen In­ter­es­sen sei­ner Mit­glie­der gehört. Die An­trags­geg­ne­rin ein re­gio­nal be­kann­tes Fa­mi­li­en­un­ter­neh­men, das in der Rechts­form ei­ner GmbH & Co. KG u.a. einen Ein­zel­han­del mit Holz­pro­duk­ten be­treibt.

In ei­ner 2017 er­schie­ne­nen Aus­gabe ei­nes Jour­nals war ein Wa­ren­sor­ti­ment der An­trags­geg­ne­rin für eine "Messe für Hand­werk, Im­mo­bi­lien, Bauen & Woh­nen" in den Räumen des Fi­li­al­be­triebs der An­trags­geg­ne­rin. Der An­trags­stel­ler, der diese Wer­bung im Hin­blick auf § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG we­gen der feh­len­den An­ga­ben zur Rechts­form so­wie zur An­schrift der An­trags­geg­ne­rin für ir­reführend hielt, mahnte mit Schrei­ben vom 23.10.2017 die An­trags­geg­ne­rin ab und for­derte sie zur Ab­gabe ei­ner straf­be­wehr­ten Un­ter­las­sungs­erklärung bis zum "1.11.2017" auf.

Mit an die­sem Tag vorab per Te­le­fax über­mit­tel­ten Schrift­satz vom 2.11.2017 be­an­tragte der An­trag­stel­ler, der An­trags­geg­ne­rin im Wege der einst­wei­li­gen Verfügung un­ter An­dro­hung von Ord­nungs­mit­teln zu un­ter­sa­gen, ge­genüber Ver­brau­chern ohne An­gabe der Rechts­form so­wie der An­schrift/des Sit­zes des Un­ter­neh­mens zu wer­ben. Im nächs­ten Te­le­fax vom 6.11.2017 ließ der An­trag­stel­ler mit­tei­len, dass die An­trags­geg­ne­rin die ver­langte Un­ter­las­sungs­erklärung mit An­walts­schrift­satz vom 2.11.2017 (Te­le­fa­xein­gang am 3.11.2017) ab­ge­ge­ben und da­mit den An­trag­stel­ler "klag­los" ge­stellt habe. Im an­schließen­den Schrift­satz vom 22.11.2017 erklärte der An­trag­stel­ler im Hin­blick dar­auf, dass die An­trags­geg­ne­rin auf den Vor­schlag ei­ner außer­ge­richt­li­chen Er­le­di­gung nicht rea­giert habe, den Rechts­streit in der Haupt­sa­che für er­le­digt.

Die­ser Er­le­di­gungs­erklärung ist die An­trags­geg­ne­rin, der bis da­hin der Verfügungs­an­trag vom 2.11.2017 noch nicht über­mit­telt wor­den war, mit Einwänden so­wohl ge­gen den Verfügungs­an­spruch wie zum Verfügungs­grund ent­ge­gen­ge­tre­ten. Das LG hat die Kos­ten des Ver­fah­rens der An­trags­geg­ne­rin auf­er­legt. Auf die so­for­tige Be­schwerde der An­trags­geg­ne­rin hat das OLG den Be­schluss auf­ge­ho­ben und die Kos­ten des Ver­fah­rens dem An­trag­stel­ler zur Last ge­legt.

Die Gründe:
Für eine Be­las­tung der An­trags­geg­ne­rin mit den Ver­fah­rens­kos­ten ist schon des­we­gen kein Raum, weil sie keine Ver­an­las­sung zur Ein­lei­tung ei­nes Verfügungs­ver­fah­rens ge­ge­ben hatte.

Die im Ab­mah­nungs­schrei­ben vom 23.10.2017 be­stimmte Erklärungs­frist en­dete je­den­falls nicht vor dem Ab­lauf des 2.11.2017 (Don­ners­tag). Das folgt be­reits aus § 193 iVm § 186 BGB. Die einem mit­telständi­gen Un­ter­neh­men ohne ei­gene Rechts­ab­tei­lung ge­setzte Ab­mah­nungs­frist (hier: "bis zum 1.11.2017") ist selbst im Lichte der Aus­le­gungs­re­gel des § 193 BGB - of­fen­sicht­lich - zu kurz be­mes­sen, wenn die Zeit­spanne zwi­schen dem Ein­gang des Ab­mahn­schrei­bens und dem nach § 193 BGB verlänger­ten Fris­tende ins­ge­samt nur sechs Werk­tage um­fasst und noch er­schwe­rend hin­zu­kommt, dass in die oh­ne­hin knappe Frist auch noch eine Kom­bi­na­tion von einem Wo­chen­ende, einem "Brück­en­tag" und zwei auf­ein­an­der­fol­gen­den Fei­er­ta­gen (hier: der 31.10. und der 1.11.2017) fällt.

Die Frage, ob und un­ter wel­chen en­gen Vor­aus­set­zun­gen die An­gabe der Fi­li­al­an­schrift aus­reicht, wird in Recht­spre­chung und Lehre nach wie vor nicht ein­heit­lich be­ant­wor­tet. Im Rah­men der nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG ge­bo­te­nen In­for­ma­tio­nen kann die An­gabe der Fi­li­al­an­schrift aber an­stelle der Mit­tei­lung der Adresse des Fir­men­sit­zes des Un­ter­neh­men­strägers - aus­nahms­weise - genügen, wenn das wer­bende (Tra­di­ti­ons-)Un­ter­neh­men und ins­be­son­dere sein zen­tra­les Ge­schäfts­lo­kal un­ter der mit­ge­teil­ten Adresse dem re­gio­na­len Pu­bli­kum be­kannt sind, die be­wor­bene "Messe" den Zu­schnitt ei­ner lo­ka­len Ver­kaufs­ak­tion hat und diese Ver­an­stal­tung aus­schließlich in der be­zeich­ne­ten (einen bzw. ein­zi­gen) Zweig­nie­der­las­sung statt­fin­det.

So­dann und vor al­lem hat es sich der An­trag­stel­ler auch mit den Vor­ga­ben der sog. Re­le­vanz­klau­sel of­fen­sicht­lich zu leicht ge­macht. Nach der No­vel­lie­rung des § 5a Abs. 2 UWG be­inhal­tet nun­mehr auch die Re­le­vanz­klau­sel des § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UWG n.F. ein ei­genständi­ges Tat­be­stands­merk­mal, das selbständig zu prüfen und da­her mit kon­kre­ten Fest­stel­lun­gen zum in­di­vi­du­el­len Sach­ver­halt aus­zufüllen ist. Mit flos­kel­haf­ten oder le­dig­lich das Vor­brin­gen zum We­sent­lich­keits­er­for­der­nis des § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UWG n.F. - tau­to­lo­gi­sch - bekräfti­gen­den Ausführun­gen ist es nicht mehr ge­tan. An der tat­be­standsmäßigen Re­le­vanz der vor­ent­hal­te­nen we­sent­li­chen In­for­ma­tion zur Rechts­form des wer­ben­den Un­ter­neh­mens kann es da­her bei ei­ner Fall­ge­stal­tung wie hier feh­len, wenn we­der hoch­wer­tige noch hoch­prei­sige Wirt­schaftsgüter noch - wie in den Fällen ei­ner zen­tral or­ga­ni­sier­ten Markt­wer­bung - das Wa­ren­sor­ti­ment ei­nes an­de­ren Un­ter­neh­mers be­wor­ben wer­den.

Link­hin­weis:

nach oben