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Übertragung einer § 6b-Rücklage schon vor Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts möglich

FG Münster 13.5.2016, 7 K 716/13 E

Gem. §§ 6b,c EStG kann der Steu­er­pflich­tige für stille Re­ser­ven, die bei der Veräußerung be­stimm­ter Wirt­schaftsgüter im Be­triebs­vermögen auf­ge­deckt wur­den, eine Rück­lage bil­den und diese später auf die An­schaf­fung oder Her­stel­lung ei­nes Er­satz­wirt­schafts­guts - in dem­sel­ben oder einem an­de­ren Be­triebs­vermögen des Steu­er­pflich­ti­gen - über­tra­gen, um so die so­for­tige Ver­steue­rung zu ver­mei­den. Dies gilt auch dann, wenn eine sol­che Rück­lage be­reits vor der Fer­tig­stel­lung des Er­satz­wirt­schafts­guts auf einen an­de­ren Be­trieb über­tra­gen wird.

Der Sach­ver­halt:
Die El­tern des Klägers hat­ten für einen Ge­winn aus der Veräußerung von Grund und Bo­den in ih­rem land­wirt­schaft­li­chen Be­trieb eine Rück­lage nach §§ 6b, c EStG ge­bil­det. Ende 2006 er­warb der Kläger den land­wirt­schaft­li­chen Be­trieb. Seine El­tern wie­sen die § 6b-Rück­lage dar­auf­hin zum 31.12.2006 im Be­triebs­vermögen ei­ner KG aus, de­ren Ge­sell­schaf­ter sie wa­ren. Im Fol­ge­jahr über­tru­gen sie die Rück­lage auf die Her­stel­lungs­kos­ten ei­nes im Jahr 2007 im Be­triebs­vermögen der KG fer­tig ge­stell­ten Gebäudes.

Das Fi­nanz­amt hielt die Über­tra­gung un­ter Be­ru­fung auf die Ein­kom­men­steu­er­richt­li­nien, nach de­nen die Über­tra­gung ei­ner Rück­lage erst im Zeit­punkt und nur im Um­fang ih­res Ab­zugs bei Fer­tig­stel­lung des Er­satz­wirt­schafts­guts möglich sein soll, nicht für zulässig und lehnte den An­trag auf ab­wei­chende Steu­er­fest­set­zung der Ein­kom­men­steuer 2009 und 2010 aus Bil­lig­keitsgründen nach § 163 AO ab.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage in vol­lem Um­fang statt. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte die gem. §§ 6c Abs. 1 S. 1 i.V.m. 6b Abs. 3 EStG ge­bil­dete Rück­lage zu Un­recht gem. § 6b Abs. 3 S. 5 und Abs. 7 EStG ge­winn­wirk­sam im land­wirt­schaft­li­chen Be­trieb des Klägers auf­gelöst.

Die Rück­lage war am Schluss des vier­ten auf ihre Bil­dung fol­gen­den Wirt­schafts­jah­res nicht mehr im land­wirt­schaft­li­chen Be­trieb des Klägers vor­han­den. Die El­tern des Klägers hat­ten die Rück­lage im Jahr 2006 wirk­sam aus dem land­wirt­schaft­li­chen Be­trieb in ihr Son­der­be­triebs­vermögen der KG über­tra­gen. So­weit das Fi­nanz­amt sich dar­auf be­ru­fen hatte, dass der Über­tra­gung der Rück­lage aus dem land­wirt­schaft­li­chen Be­triebs­vermögen der El­tern in de­ren Son­der­be­triebs­vermögen bei der KG die Ver­wal­tungs­vor­schrift des R 6b.2 Abs. 8 S. 3 EStR ent­ge­gen­stehe, so war dem nicht zu fol­gen.

Gem. R 6b.2 Abs. 8 S. 3 EStR kann eine nach § 6b Abs. 3 oder Abs. 10 EStG ge­bil­dete Rück­lage auf einen an­de­ren Be­trieb erst in dem Wirt­schafts­jahr über­tra­gen wer­den, in dem der Ab­zug von den An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten bei den Wirt­schaftsgütern des an­de­ren Be­trie­bes vor­ge­nom­men wird. Dies wäre im vor­lie­gen­den Fall gem. § 9a EStDV das Jahr 2007 ge­we­sen. Durch diese Re­ge­lung soll nach Auf­fas­sung in der Li­te­ra­tur ver­hin­dert wer­den, dass die Ver­la­ge­rung und Auflösung der Rück­lage nur zur Er­spar­nis von Ge­wer­be­steuer er­folgt, z.B. zum Aus­gleich ei­nes (an­de­ren­falls ge­wer­be­steu­er­lich nicht mehr ab­zieh­ba­ren) Ver­lus­tes im an­de­ren Be­trieb (Mar­chal, in: Herr­mann/Heuer/Rau­pach, EStG, § 6b Rdn. 46).

Die sich aus der Ver­wal­tungs­vor­schrift in R 6b.2 Abs. 8 S. 3 EStR er­ge­bende zeit­li­che Ein­schränkung der Über­tra­gung der Rück­lage fin­det je­doch nach Auf­fas­sung des Se­na­tes keine Grund­lage im Ge­setz. Eine Über­tra­gung der Rück­lage ist da­her auch be­reits zeit­lich vor einem Ab­zug und grundsätz­lich so­gar un­abhängig von einem Ab­zug von den An­schaf­fungs- und Her­stel­lungs­kos­ten im an­de­ren Be­trieb möglich. Je­den­falls aber muss die Über­tra­gung ei­ner Rück­lage in den Fällen möglich sein, wenn - wie hier - im Zeit­punkt der Über­tra­gung be­reits mit der Her­stel­lung des Wirt­schafts­gu­tes be­gon­nen wurde.

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