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Steuerberatung

Übernahme von Beiträgen angestellter Rechtsanwälte als Arbeitslohn

FG Münster 1.2.2018, 1 K 2943/16 L

Über­nimmt die Ar­beit­ge­be­rin für eine an­ge­stellte Rechts­anwältin Beiträge zur Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung, zur Rechts­an­walts­kam­mer und zum Deut­schen An­walts­ver­ein so­wie die Um­lage für das be­son­dere elek­tro­ni­sche An­walts­post­fach, fällt hierfür Lohn­steuer an. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen, um dem BFH die Ge­le­gen­heit zu ge­ben, sich mit den Ar­gu­men­ten ge­gen eine Lohn­steu­er­pflicht der Über­nahme der Beiträge zur Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung, ins­be­son­dere dem Sinn und Zweck des § 51 BRAO, noch­mals aus­ein­an­der­zu­set­zen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Rechts­an­walts­so­zietät in der Rechts­form ei­ner GbR. Sie hatte für eine an­ge­stellte Rechts­anwältin Beiträge zur Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung, zur Rechts­an­walts­kam­mer und zum Deut­schen An­walts­ver­ein so­wie die Um­lage für das be­son­dere elek­tro­ni­sche An­walts­post­fach über­nom­men, ohne diese dem Lohn­steu­er­ab­zug zu un­ter­wer­fen.

Auf­grund ei­ner Lohn­steu­eraußenprüfung er­ließ das Fi­nanz­amt dies­bezüglich einen Lohn­steu­er­haf­tungs- und -nach­for­de­rungs­be­scheid, da es sich nach sei­ner Auf­fas­sung um Ar­beits­lohn han­dele. Dem trat die Kläge­rin ent­ge­gen, weil die Kos­tenüber­nahme nicht im pri­va­ten, son­dern im be­ruf­li­chen In­ter­esse der Ar­beit­neh­me­rin begründet ge­we­sen sei.

Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Kläge­rin zu­tref­fend gem. § 191 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. § 42d EStG für die auf die von ihr für die an­ge­stellte Rechts­anwältin ge­zahl­ten Beiträge zur Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung, zur Rechts­an­walts­kam­mer und zum Deut­schen An­walts­ver­ein so­wie auf die ge­zahlte Um­lage zum be­son­de­ren elek­tro­ni­schen An­walts­post­fach ent­fal­lende Lohn­steuer als Haf­tende in An­spruch ge­nom­men. Denn die über­nom­me­nen Auf­wen­dun­gen stel­len Ar­beits­lohn dar. Die Über­nahme hat nicht im ganz über­wie­gend ei­gen­be­trieb­li­chen In­ter­esse der Kläge­rin als Ar­beit­ge­be­rin ge­le­gen.

Eine Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung ist un­ab­ding­bar für die Ausübung des An­walts­be­rufs und deckt das persönli­che Haf­tungs­ri­siko der Anwältin ab. Die Pflicht zum Ab­schluss ei­ner sol­chen Ver­si­che­rung dient ne­ben dem Schutz der Man­dan­ten auch der un­abhängi­gen und ei­gen­ver­ant­wort­li­chen Tätig­keit des Rechts­an­walts als Or­gan der Rechts­pflege. Nur durch die­sen Ver­si­che­rungs­schutz ist eine in­ter­es­sen­ge­rechte Man­dan­ten­ver­tre­tung möglich.

Auch die Über­nahme der Beiträge zur Rechts­an­walts­kam­mer führt zu Ar­beits­lohn. Zwar hat die An­walts­zu­las­sung der Ar­beit­neh­me­rin auch im be­trieb­li­chen In­ter­esse der Kläge­rin ge­le­gen. Sie ist je­doch auch zwin­gende Vor­aus­set­zung für die selbstständige Ausübung ei­ner An­waltstätig­keit und kann da­her auch im Fall ei­ner be­ruf­li­chen Verände­rung der Anwältin von Vor­teil sein.

Da die Ein­rich­tung des be­son­de­ren elek­tro­ni­schen An­walts­post­fachs nicht für die So­zietät der Kläge­rin, son­dern für je­den Rechts­an­walt ein­zeln er­folgt, ste­hen die Kos­ten für das für die an­ge­stellte Rechts­anwältin ein­ge­rich­tete Post­fach in ih­rem ei­ge­nen be­ruf­li­chen In­ter­esse.

Schließlich stellt auch die Über­nahme der Beiträge zum Deut­schen An­walts­ver­ein Ar­beits­lohn dar. Denn die Vor­teile der Mit­glied­schaft, ins­be­son­dere die be­ruf­li­che Ver­net­zung so­wie der vergüns­tigte Zu­gang zu Fort­bil­dungs­an­ge­bo­ten und zu Ra­batt­ak­tio­nen wir­ken sich für die Rechts­anwältin un­abhängig von ih­rem An­stel­lungs­verhält­nis aus.

Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen, um dem BFH die Ge­le­gen­heit zu ge­ben, sich mit den im hie­si­gen Ver­fah­ren vor­ge­brach­ten Ar­gu­men­ten ge­gen eine Lohn­steu­er­pflicht der Über­nahme der Beiträge zur Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung, ins­be­son­dere dem Sinn und Zweck des § 51 BRAO, noch­mals aus­ein­an­der­zu­set­zen.

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