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Keine Altersvorsorgezulage für Pflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungswerken

BFH 6.4.2016, X R 42/14

Mit­glie­der ei­nes be­rufsständi­schen Ver­sor­gungs­wer­kes sind nicht gem. § 79 i.V.m. § 10a Abs. 1 EStG zu­la­ge­be­rech­tigt. Die Nicht­gewährung der Al­ters­vor­sor­ge­zu­lage verstößt nicht ge­gen den Gleich­heits­satz des Art. 3 GG.

Der Sach­ver­halt:
Der le­dige Kläger ist als an­ge­stell­ter Rechts­an­walt Mit­glied der Rechts­an­walts- und Steu­er­be­ra­ter­ver­sor­gung (Ver­sor­gungs­werk). Er war gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht be­freit. Seit 2005 verfügt er über einen nach § 5 des Al­ters­vor­sor­ge­verträge-Zer­ti­fi­zie­rungs­ge­set­zes zer­ti­fi­zier­ten Al­ters­vor­sor­ge­ver­trag, auf den er in den Streit­jah­ren 2005 bis 2008 die je­weils für die Gewährung der Höchst­zu­lage not­wen­di­gen Ei­gen­beiträge (§§ 82, 86 EStG) ein­zahlte.

Die (Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung Bund, Zen­trale Zu­la­gen­stelle für Al­ters­vermögen -ZfA-) ver­sagte die Gewährung der Al­ters­vor­sor­ge­zu­lage für die Streit­jahre, da sie der Auf­fas­sung war, dass der Kläger nicht zu dem in § 79 i.V.m. § 10a EStG ge­nann­ten an­spruchs­be­rech­tig­ten Per­so­nen­kreis zähle. Des­we­gen wur­den die vom Kläger be­an­trag­ten und auf sei­nen Al­ters­vor­sor­ge­ver­trag zunächst auch aus­ge­zahl­ten Al­ters­vor­sor­ge­zu­la­gen für diese Jahre im Rah­men der Überprüfung der Zu­la­ge­be­rech­ti­gung zurück­ge­bucht. Der Kläger be­an­tragte die förm­li­che Fest­set­zung der Al­ters­vor­sor­ge­zu­lage für die Streit­jahre, die von der ZfA ab­ge­lehnt wurde.

Mit sei­ner Klage machte der Kläger gel­tend, die ge­setz­ge­be­ri­sche Fest­le­gung des förder­be­rech­tig­ten Per­so­nen­krei­ses in § 79 i.V.m. § 10a EStG sei we­gen des Aus­schlus­ses der Mit­glie­der be­rufsständi­scher Ver­sor­gungs­ein­rich­tun­gen von ei­ner un­mit­tel­ba­ren Zu­la­ge­be­rech­ti­gung ver­fas­sungs­wid­rig. Die an­ge­stellt Täti­gen, die in eine be­rufsständi­sche Ren­ten­ver­si­che­rung ein­zahl­ten, würden hier­durch dis­kri­mi­niert, weil die feh­lende Förde­rung durch kei­nen er­kenn­ba­ren sach­li­chen Grund ge­recht­fer­tigt sei.

Das FG wies die Klage ab. Auch die Re­vi­sion vor dem BFH blieb er­folg­los.

Gründe:
Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass der Kläger als Mit­glied ei­nes be­rufsständi­schen Ver­sor­gungs­werks nicht gem. § 79 i.V.m. § 10a Abs. 1 EStG zu­la­ge­be­rech­tigt ist.

Das Vor­brin­gen des Klägers war da­hin­ge­hend zu ver­ste­hen, dass die­ser meint, die be­rufsständi­sche Al­ters­vor­sorge sei eine ge­setz­li­che Al­ters­vor­sorge und da­mit auch als ge­setz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung i.S.d. § 10a Abs. 1 EStG an­zu­se­hen, da sie auf ei­ner ge­setz­li­chen Ermäch­ti­gung ba­siere, auf an­ge­stellt Tätige den Bei­trags­satz zur ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung an­wende und eine ge­setz­lich begründete Pflicht­mit­glied­schaft um­fasse. Diese Auf­fas­sung wurde aber be­reits vom er­ken­nen­den Se­nat mit Ur­teil vom 29.7.2015 (Az.: X R 11/13) , un­ter Hin­weis auf den Wort­laut ver­schie­de­ner Re­ge­lun­gen des EStG, die Be­griffs­be­stim­mung im SGB VI, den Dua­lis­mus der Ver­sor­gungs­sys­teme, so­wie den Sinn und Zweck des § 10a EStG ab­ge­lehnt.

Et­was Ge­gen­tei­li­ges war auch den Ent­schei­dun­gen des BSG aus dem Jahr 2014 nicht zu ent­neh­men. An­ders als der Kläger meinte, hatte das BSG nämlich nicht ent­schie­den, an­ge­stellte Rechts­anwälte seien (stets) Pflicht­mit­glie­der der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung. Das BSG hatte viel­mehr er­kannt, dass Per­so­nen, die als Rechts­an­walt zu­ge­las­sen und zu­gleich ren­ten­ver­si­che­rungs­pflich­tig be­schäftigt sind, we­gen ih­rer be­rufsständi­schen Ver­sor­gung für die Tätig­keit als Rechts­an­walt nicht von der für die an­dere Be­schäfti­gung begründe­ten Ver­si­che­rungs­pflicht in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung be­freit wer­den können.

Die Nicht­gewährung der Al­ters­vor­sor­ge­zu­lage verstößt auch nicht ge­gen den Gleich­heits­satz des Art. 3 GG. Ver­folgt ein Steu­er­ge­setz zulässi­ger­weise auch Len­kungs­ziele, so muss der Len­kungs­zweck von ei­ner er­kenn­ba­ren ge­setz­ge­be­ri­schen Ent­schei­dung ge­tra­gen und gleich­heits­ge­recht aus­ge­stal­tet sein. Will der Ge­setz­ge­ber ein be­stimm­tes Ver­hal­ten der Bürger fördern, das aus wirt­schafts-, so­zial-, um­welt- oder ge­sell­schafts­po­li­ti­schen Gründen erwünscht ist, hat er eine große Ge­stal­tungs­frei­heit. In der Ent­schei­dung darüber, wel­che Per­so­nen durch fi­nan­zi­elle Zu­wen­dun­gen des Staa­tes gefördert wer­den sol­len, ist der Ge­setz­ge­ber weit­ge­hend frei. Er darf seine Leis­tun­gen le­dig­lich nicht willkürlich ver­tei­len. Diese Erwägun­gen gel­ten auch, wenn der Ge­setz­ge­ber eine Sub­ven­tion steu­er­recht­lich über­bringt, statt sie di­rekt fi­nan­zi­ell zu­zu­wen­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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