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Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn

BFH 10.3.2016, VI R 58/14

Die ei­gene Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung ei­ner Rechts­an­walts-GbR führt nicht zu Ar­beits­lohn bei den an­ge­stell­ten Rechts­anwälten. Es fehlt in­so­weit an ei­ner Leis­tung des Ar­beit­ge­bers, die sich im wei­tes­ten Sinne als Ge­gen­leis­tung für das Zur­verfügung­stel­len der in­di­vi­du­el­len Ar­beits­kraft des Ar­beit­neh­mers er­weist.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Part­ner­schafts­ge­sell­schaft. Sie war in den Streit­jah­ren (2008 bis 2011) eine GbR. Ge­sell­schaf­ter der Kläge­rin wa­ren ein No­tar, meh­rere Rechts­anwälte und Steu­er­be­ra­ter. Bei der Kläge­rin an­ge­stellte Rechts­anwälte, die nicht Ge­sell­schaf­ter wa­ren, hat­ten für ihre "frei­be­ruf­li­che Tätig­keit als Rechts­an­walt" eine Vermögens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung über eine Ver­si­che­rungs­summe i.H.v. 250.000 € pro Scha­dens­fall im ei­ge­nen Na­men und auf ei­gene Rech­nung ab­ge­schlos­sen. Darüber hin­aus be­stand "hin­sicht­lich die­ser an­ge­stell­ten Rechts­anwälte" auch eine Vermögens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung im Na­men und auf Rech­nung der Kläge­rin mit ei­ner Ver­si­che­rungs­summe i.H.v. 1 Mio. € pro Scha­dens­fall.

Im Rah­men ei­ner bei der Kläge­rin durch­geführ­ten Lohn­steuer-Außenprüfung ver­trat der Prüfer die Auf­fas­sung, dass die von der Kläge­rin ge­tra­ge­nen Ver­si­che­rungs­beiträge für die in ih­rem Na­men und auf ihre Rech­nung ab­ge­schlos­sene Vermögens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung als Ar­beits­lohn der an­ge­stell­ten Rechts­anwälte an­zu­se­hen seien, da das In­ter­esse am Ver­si­che­rungs­schutz für die Kanz­lei das ei­gene In­ter­esse der Rechts­anwälte an dem Ver­si­che­rungs­schutz nicht ein­deu­tig über­wiege. Das Fi­nanz­amt folgte die­ser Auf­fas­sung und er­ließ einen ent­spre­chen­den Haf­tungs­be­scheid gem. § 42d EStG.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Das FG hat die Beiträge der Kläge­rin zu ih­rer Vermögens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung zu Un­recht als Ar­beits­lohn der an­ge­stell­ten Rechts­anwälte be­ur­teilt.

Zu den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit gehören gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG - ne­ben Gehältern und Löhnen - auch an­dere Bezüge und Vor­teile, die "für" eine Be­schäfti­gung im öff­ent­li­chen oder pri­va­ten Dienst gewährt wer­den, un­abhängig da­von, ob ein Rechts­an­spruch auf sie be­steht. Vor­teile, die sich bei ob­jek­ti­ver Würdi­gung al­ler Umstände nicht als Ent­loh­nung, son­dern le­dig­lich als not­wen­dige Be­gleit­er­schei­nung be­triebs­funk­tio­na­ler Ziel­set­zun­gen er­wei­sen, sind da­ge­gen nicht als Ar­beits­lohn an­zu­se­hen. Vor­teile be­sit­zen da­nach kei­nen Ar­beits­lohn­cha­rak­ter, wenn sie im ganz über­wie­gend ei­gen­be­trieb­li­chen In­ter­esse des Ar­beit­ge­bers gewährt wer­den.

Bloße Re­flex­wir­kun­gen der ori­ginär ei­gen­be­trieb­li­chen Tätig­keit des Ar­beit­ge­bers führen nicht zu Ar­beits­lohn bei den Ar­beit­neh­mern. Aus die­sem Grund wen­det der Ar­beit­ge­ber sei­nen Ar­beit­neh­mern mit dem Ab­schluss ei­ner ei­ge­nen Be­triebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung kei­nen Ar­beits­lohn zu, da es i.S.d. ständi­gen BFH-Recht­spre­chung an ei­ner Leis­tung des Ar­beit­ge­bers fehlt, die sich im wei­tes­ten Sinne als Ge­gen­leis­tung für das Zur­verfügung­stel­len der in­di­vi­du­el­len Ar­beits­kraft des Ar­beit­neh­mers er­weist. Dies gilt auch, so­weit sich der Ver­si­che­rungs­schutz auf die in einem Dienst­verhält­nis zu dem Un­ter­neh­men ste­hen­den Per­so­nen er­streckt.

Denn der Zweck der Er­wei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes be­ste­hen darin, dem Ver­si­che­rungs­neh­mer (Ar­beit­ge­ber) einen möglichst um­fas­sen­den Ver­si­che­rungs­schutz für alle bei ihm be­schäftig­ten Per­so­nen zu gewähren, weil nur dann er­reicht wer­den kann, die Haft­pflich­tri­si­ken aus der un­ter­neh­me­ri­schen Tätig­keit weit­ge­hend auf den Ver­si­che­rer ab­zuwälzen. Die Aus­deh­nung des Ver­si­che­rungs­schut­zes auf die Haft­pflicht von be­triebs­an­gehöri­gen Ar­beit­neh­mern hilft so­mit, Span­nun­gen zwi­schen den Mit­ar­bei­tern und dem Ver­si­che­rungs­neh­mer (Ar­beit­ge­ber) zu ver­mei­den, die bei ih­rer un­mit­tel­ba­ren In­an­spruch­nahme durch den ge­schädig­ten Drit­ten ent­ste­hen können, und dient so letzt­lich dem Un­ter­neh­mens­wohl.

Dem­zu­folge sind die Beiträge der Kläge­rin zu ih­rer Vermögens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung nicht als Ar­beits­lohn der an­ge­stell­ten Rech­tanwälte an­zu­se­hen. Die Vermögens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung diente hier­nach der De­ckung des mit dem Be­trieb der Kläge­rin ver­bun­de­nen Haf­tungs­ri­si­kos, also dem ei­ge­nen Ver­si­che­rungs­schutz der GbR und ih­rer Ge­sell­schaf­ter, die ne­ben der GbR als mögli­che An­spruchs­geg­ner we­gen Vermögens­schäden in Be­tracht ka­men. Dies galt auch, so­weit ein Vermögens­scha­den durch einen bei der GbR an­ge­stell­ten Rechts­an­walt ver­ur­sacht wurde, da die GbR und ihre Ge­sell­schaf­ter nach § 278 BGB für sol­che Vermögens­schäden eben­falls ein­zu­ste­hen hat­ten. Durch den Er­werb ih­res ei­ge­nen Ver­si­che­rungs­schut­zes wandte die GbR den bei ihr an­ge­stell­ten Rechts­anwälten in­des­sen kei­nen geld­wer­ten Vor­teil zu.

Hin­ter­grund:
Das Ur­teil des BFH be­zieht sich nur auf die ei­gene Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung der Rechts­an­walts-GbR. Über­nimmt die GbR Beiträge für eine Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung, die ein bei ihr an­ge­stell­ter Rechts­an­walt selbst ab­ge­schlos­sen hat, liegt nach der Recht­spre­chung des BFH lohn­steu­er­pflich­ti­ger Ar­beits­lohn vor. Das Ur­teil gilt nicht nur für So­zietäten in der Rechts­form der GbR, son­dern z.B. auch für Ein­zel­kanz­leien mit an­ge­stell­ten Rechts­anwälten. Die Ent­schei­dung des BFH kann auch für an­dere Be­rufs­grup­pen wie Steu­er­be­ra­ter von Be­deu­tung sein.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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