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Überlassung von Spielern als freigebige Zuwendung an Fußballverein

BFH 30.8.2017, II R 46/15

Überlässt ein Drit­ter seine Ar­beit­neh­mer einem Fußball­ver­ein zum Ein­satz als Fußball­spie­ler, Trai­ner oder Be­treuer, ohne dafür eine übli­che Vergütung zu er­hal­ten, liegt im Vergütungs­ver­zicht eine frei­ge­bige Zu­wen­dung des Drit­ten an den Ver­ein, was eine Schen­kung­steu­er­pflicht des Ver­eins begründet.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein Fußball­ver­ein. Der da­ma­lige Spon­sor des Ver­eins hatte Spie­ler, Trai­ner und Be­treuer bei sich als kaufmänni­sche An­ge­stellte oder Repräsen­tan­ten ein­ge­stellt und sie be­zahlt. Die Spie­ler/Trai­ner/Be­treuer ar­bei­te­ten al­ler­dings nicht für den Spon­sor, son­dern spiel­ten Fußball für den Ver­ein. Der Spon­sor er­hielt für die Über­las­sung der Ath­le­ten kein Ent­gelt vom Kläger.

Das Fi­nanz­amt er­hob auf die Lohn­zah­lun­gen des Spon­sors an die Ath­le­ten vom Kläger Schen­kung­steuer. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Re­vi­sion des Klägers vor dem BFH blieb er­folg­los.

Gründe:
Die Steu­er­be­scheide für die Schen­kun­gen der Streit­jahre 2003 bis 2009 wa­ren in­halt­lich hin­rei­chend be­stimmt. In dem Ver­zicht auf Vergütungs­er­satz für die un­ent­gelt­li­che Über­las­sung der Ak­ti­ven an den Kläger zum Ein­satz als Fußball­spie­ler, Trai­ner oder Be­treuer la­gen frei­ge­bige Zu­wen­dun­gen an den Kläger.

Für die un­ent­gelt­li­che Über­las­sung der Fußball­spie­ler durch den Spon­sor an den Kläger fiel Schen­kung­steuer an. Eine Ar­beit­neh­merüber­las­sung er­folgt in der Re­gel zwar nur ge­gen ein an­ge­mes­se­nes Ent­gelt. Sind sich die Be­tei­lig­ten aber ei­nig, dass die Spie­ler zwar bei dem Drit­ten an­ge­stellt und von die­sem be­zahlt wer­den, tatsäch­lich aber aus­schließlich Fußball für den Ver­ein spie­len und der Ver­ein dem Drit­ten für die Über­las­sung keine an­ge­mes­sene Vergütung zahlt, liegt in dem Ver­zicht des Drit­ten auf die an­ge­mes­sene Vergütung eine Schen­kung an den Fußball­ver­ein.

Auch der sub­jek­tive Tat­be­stand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG war erfüllt. Die­ser er­for­dert, dass der Zu­wen­dende in dem Be­wusst­sein han­delt, zu der Vermögens­hin­gabe we­der recht­lich ver­pflich­tet zu sein noch dafür eine mit sei­ner Leis­tung in einem syn­al­lag­ma­ti­schen, kon­di­tio­na­len oder kau­sa­len Zu­sam­men­hang ste­hende Ge­gen­leis­tung zu er­hal­ten. Für die zu­tref­fende - irr­tums­aus­schließende - Vor­stel­lung des Zu­wen­den­den von dem Be­griff der (Un-)Ent­gelt­lich­keit genügt es, wenn er des­sen recht­lich-so­zia­len Be­deu­tungs­ge­halt "nach Lai­en­art" zu­tref­fend er­fasst, wo­von im vor­lie­gen­den Fall aus­ge­gan­gen wer­den konnte.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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