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Steuerberatung

Schenkungsteuer bei disquotaler Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer KG

Bei ei­ner dis­quo­ta­len Ein­lage in das Ge­sell­schafts­vermögen ei­ner KG liegt in Ab­wei­chung zur zi­vil­recht­li­chen Würdi­gung eine vermögensmäßige Be­rei­che­rung der Ge­sell­schaf­ter und nicht eine Be­rei­che­rung der Ge­samt­hand vor.

Der BFH hatte über fol­gen­den Streit­fall zu ent­schei­den: Um ei­ner KG, die die Ver­wal­tung ei­ge­nen Vermögens zum Ge­gen­stand hatte, den Kauf ei­nes Grundstücks zu ermögli­chen, leis­tete ein Kom­man­di­tist auf­grund ei­nes Ge­sell­schaf­ter­be­schlus­ses eine Bar­ein­lage so­wie darüber hin­aus eine frei­wil­lige Zu­zah­lung. Beide Vorgänge wur­den je­weils auf dem ge­sell­schafts­be­zo­ge­nen Rück­la­gen­konto er­fasst und ließen die Haft­summe und Ka­pi­tal­an­teile der Kom­man­di­tis­ten un­berührt. Das Fi­nanz­amt stufte die Zah­lun­gen ent­spre­chend der Wert­stei­ge­rung der Be­tei­li­gung bei den an­de­ren Kom­man­di­tis­ten an­tei­lig als schen­kung­steu­er­pflich­tige frei­ge­bige Zu­wen­dung ein.

Mit Ur­teil vom 5.2.2020 (Az. II R 9/17, DStR 2020, S. 1721) stellte der BFH klar, dass es sich bei ei­ner Vermögens­zuführung in das Ge­sell­schafts­vermögen ei­ner KG ohne ent­spre­chende Ge­gen­leis­tung um eine frei­ge­bige Zu­wen­dung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG han­delt, wenn sich da­durch die Be­tei­li­gung des an­de­ren Ge­sell­schaf­ters am Ge­samt­hands­vermögen erhöht. Be­rei­chert im Sinn des Schen­kung­steu­er­rechts ist laut BFH der Ge­samthänder, nicht die Ge­samt­hands­ge­mein­schaft. In­so­weit komme es zu ei­ner Ab­wei­chung vom Zi­vil­recht, wo­nach die Ge­mein­schaft Be­dach­ter ist. Die dis­quo­tale Ein­lage des Kom­man­di­tis­ten wurde auch nicht durch eine ent­spre­chende Ge­gen­leis­tung der an­de­ren Ge­sell­schaf­ter kom­pen­siert; sie hat­ten keine ent­spre­chende frei­wil­lige Zah­lung in die Ge­sell­schaft ge­leis­tet.

Hinweis

Der BFH wies zu­dem dar­auf hin, dass die Be­ur­tei­lung ei­ner dis­quo­ta­len Ein­lage in eine GbR nicht an­ders aus­fal­len würde. Dem stehe auch die neuere BGH-Recht­spre­chung zur Teil­rechtsfähig­keit ei­ner (Außen-) GbR nicht ent­ge­gen. Für dis­quo­tale Ein­la­gen in eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ist die Schen­kung­steu­er­pflicht in § 7 Abs. 8 ErbStG un­abhängig vom Vor­lie­gen ei­ner Be­rei­che­rungs­ab­sicht ge­re­gelt.

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