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Steuerberatung

Überlassung des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts

BFH v. 12.6.2019 - X R 20/17

Der kom­mer­zia­li­sier­bare Teil des Na­mens­rechts ei­ner natürli­chen Per­son stellt un­abhängig da­von, ob er zi­vil­recht­lich (endgültig) über­trag­bar ist, er­trag­steu­er­recht­lich ein Wirt­schafts­gut dar. Er ist kein bloßes Nut­zungs­recht und da­her ein­la­gefähig. Vom Ein­la­ge­wert des kom­mer­zia­li­sier­ba­ren Teils des Na­mens­rechts können AfA vor­ge­nom­men wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war zunächst Ar­beit­neh­me­rin. Im Jahr 01 schloss sie mit ih­rer Ar­beit­ge­be­rin (X) einen Li­zenz­ver­trag und gewährte ihr ge­gen eine ge­son­derte Vergütung das aus­schließli­che Recht, Pro­dukte mit ih­rem Na­men zu ver­se­hen und Mar­ken ein­tra­gen zu las­sen, zu de­ren Be­stand­tei­len auch ihr Name gehört. Ab dem Jahr 02 wurde die Kläge­rin nicht mehr als Ar­beit­neh­me­rin, son­dern als selbständige Be­ra­te­rin tätig. Der Li­zenz­ver­trag wurde fort­geführt.

Im Streit­jahr 03 wurde der Be­ra­tungs- und Li­zenz­ver­trag auf­ge­ho­ben. Die X über­trug die ein­ge­tra­ge­nen Mar­ken un­ent­gelt­lich auf die Kläge­rin. Zum sel­ben Zeit­punkt über­trug letz­tere die ein­ge­tra­ge­nen Mar­ken durch einen Mar­ken­kauf- und Über­tra­gungs­ver­trag auf die Y-Gruppe (Y). In dem Ver­trag gewährte sie der Y zu­dem das aus­schließli­che Nut­zungs­recht an ih­rem Na­men. Als Ge­gen­leis­tung mus­ste Y eine im Streit­jahr fällige feste Vergütung so­wie - be­grenzt auf die bei­den Fol­ge­jahre - um­satz­abhängige Beträge zah­len. Zusätz­lich schlos­sen die Kläge­rin und Y einen Be­ra­ter­ver­trag.

Das Fi­nanz­amt be­steu­erte die Vergütung, wel­che die Kläge­rin aus dem Li­zenz­ver­trag mit der X be­zo­gen hatte, während der Zeit der Ar­beit­neh­mertätig­keit als Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit. Nach dem Wech­sel in die Be­ra­ter­stel­lung be­han­delte es das Be­ra­ter­ho­no­rar und die Li­zenz­ein­nah­men als Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit. Die Vergütung aus dem Mar­ken­kauf- und Über­tra­gungs­ver­trag sah die Behörde als Ein­nah­men nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG an.

Die Kläge­rin ver­trat hin­ge­gen die Auf­fas­sung, die Mar­ken- und Na­mens­rechte hätten nie­mals zu ih­rem Be­triebs­vermögen gehört. Es könne sich nicht um not­wen­di­ges Be­triebs­vermögen han­deln, da die Be­ra­tungstätig­keit für X ohne wei­te­res auch ohne diese im­ma­te­ri­el­len Wirt­schaftsgüter möglich ge­we­sen sei. Ge­willkürtes Be­triebs­vermögen sei eben­falls nicht ge­ge­ben, da es an ei­ner Ein­la­ge­hand­lung fehle. Die von der Y be­zo­ge­nen Vergütun­gen seien für den endgülti­gen Ver­kauf die­ser zum Pri­vat­vermögen gehören­den Wirt­schaftsgüter ge­zahlt wor­den und da­her nicht steu­er­bar. Selbst wenn die Wirt­schaftsgüter im Jahr 03 zum Be­triebs­vermögen gehört ha­ben soll­ten, wäre dem Veräußerungs­erlös ein Ein­la­ge­wert ge­genüber­zu­stel­len.

Das FG wies die Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH die Ent­schei­dung der Vor­in­stanz auf und ver­wies den Streit­fall zur wei­te­ren Sach­aufklärung und er­neu­ten Ent­schei­dung an das FG zurück.

Gründe:
Der kom­mer­zia­li­sier­bare Teil des Na­mens­rechts ei­ner natürli­chen Per­son stellt un­abhängig da­von, ob er zi­vil­recht­lich (endgültig) über­trag­bar ist, er­trag­steu­er­recht­lich ein Wirt­schafts­gut dar. Er ist kein bloßes Nut­zungs­recht und da­her ein­la­gefähig. Vom Ein­la­ge­wert des kom­mer­zia­li­sier­ba­ren Teils des Na­mens­rechts können AfA vor­ge­nom­men wer­den.

Die Über­tra­gung der Mar­ken­rechte im vor­lie­gen­den Fall war - ne­ben der Einräum­ung der Rechte am Na­men der Kläge­rin - es­sen­ti­el­ler Be­stand­teil der Ver­ein­ba­run­gen mit Y, mit der die Kläge­rin beträcht­li­che Be­triebs­ein­nah­men er­zielte. Die Mar­ken­rechte wa­ren mit­hin ob­jek­tiv er­kenn­bar zum un­mit­tel­ba­ren Ein­satz in ih­rem Be­trieb be­stimmt und des­halb - für eine lo­gi­sche Se­kunde zwi­schen dem Er­werb und der Wei­ter­veräußerung - eben­falls dem not­wen­di­gen Be­triebs­vermögen zu­zu­ord­nen.

Für die Über­las­sung des Na­mens­rechts war im Mar­ken­kauf- und Über­tra­gungs­ver­trag - ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG - eine Ge­gen­leis­tung ver­ein­bart wor­den. Denn die Kläge­rin hatte der Y welt­weit das aus­schließli­che Nut­zungs­recht an ih­rem Na­men (Zei­chen) zur Kenn­zeich­nung des Ge­schäfts­be­triebs gewährt. Die­ses Recht um­fasst auch die Auf­nahme des Zei­chens in die Firma so­wie als Do­main­name. Y ist fer­ner be­rech­tigt, Un­ter­li­zen­zen an dem Na­men der Kläge­rin zu er­tei­len. Y hat sich da­mit ne­ben den ein­ge­tra­ge­nen Mar­ken wei­ter­ge­hende Rechte am Na­mens­recht einräumen las­sen und ist da­her etwa - im Ge­gen­satz zur Kläge­rin selbst - be­fugt, wei­tere Mar­ken oder Do­mains mit dem Na­men der Kläge­rin an­zu­mel­den.

Das FG wird nun im zwei­ten Rechts­gang einen Ein­la­ge­wert für das Na­mens­recht er­mit­teln müssen. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist un­abhängig da­von an­wend­bar, ob die Kläge­rin ih­ren Ge­winn nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG oder nach § 4 Abs. 3 EStG zu er­mit­teln hatte. Ein­la­ge­wert ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG der Teil­wert.

  • Sollte der Mar­ken­kauf- und Über­tra­gungs­ver­trag als Ver­kauf des kom­mer­zia­li­sier­ba­ren Teils des Na­mens­rechts an Y zu be­ur­tei­len sein, hätte den als Be­triebs­ein­nah­men an­ge­setz­ten Zah­lun­gen der Y an die Steu­er­pflich­tige der Buch­wert des Na­mens­rechts (Ein­la­ge­wert) ge­genüber­ge­stellt wer­den müssen.
  • Sollte das Rechts­verhält­nis zwi­schen der Steu­er­pflich­ti­gen und Y hin­ge­gen als Nut­zungsüber­las­sung in Be­zug auf das Na­mens­recht zu be­ur­tei­len sein, wird das FG sich wei­ter mit der Frage zu be­fas­sen ha­ben, ob bzw. in wel­cher Höhe die Steu­er­pflich­tige AfA vom Buch­wert des Na­mens­rechts (Ein­la­ge­wert) als Be­triebs­aus­ga­ben ab­zie­hen kann.
  • Der BFH stellte her­aus, dass der An­wen­dung von § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG nicht ent­ge­gen­steht, dass die Steu­er­pflich­tige ih­ren Ge­winn nach § 4 Abs. 3 EStG er­mit­telt hat. Denn auch bei die­ser Ge­winn­er­mitt­lungs­art sind zur rich­ti­gen Er­mitt­lung des Ge­winns Ent­nah­men und Ein­la­gen, so­weit sie nicht in Geld be­ste­hen und sich da­durch ge­winnmäßig oh­ne­hin nicht aus­wir­ken, grundsätz­lich in glei­cher Weise zu berück­sich­ti­gen wie bei der Ge­winn­er­mitt­lung durch Be­stands­ver­gleich.
  • Ein­la­gen sind grundsätz­lich mit dem Teil­wert, den das Wirt­schafts­gut im Zeit­punkt sei­ner Zuführung zum Be­triebs­vermögen hat, zu be­wer­ten (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halb­satz 1 EStG, hier ggf. i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Ent­schei­dungs­er­heb­lich wird sein, ob der Mar­ken­kauf- und Über­tra­gungs­ver­trag da­hin­ge­hend aus­zu­le­gen ist, dass die Steu­er­pflich­tige den kom­mer­zia­li­sier­ba­ren Teil ih­res Na­mens­rechts an Y veräußert hat, da sich die ein­kom­men­steu­er­li­chen Rechts­fol­gen ei­ner Veräußerung im Streit­fall von de­nen ei­ner bloßen Nut­zungsüber­las­sung un­ter­schei­den.
  • Sollte es sich bei der Ver­ein­ba­rung des Jah­res 03 hin­sicht­lich des Na­mens der Steu­er­pflich­ti­gen hin­ge­gen um eine zeit­lich be­grenzte Nut­zungsüber­las­sung han­deln, wären bei der Einkünf­te­er­mitt­lung ne­ben den Li­zenz­ein­nah­men zu­min­dest die AfA (§ 7 Abs. + 1 EStG) auf den Buch­wert des über­las­se­nen Wirt­schafts­guts zu berück­sich­ti­gen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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