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Steuerberatung

Übergang von Erbschaftsteuerbegünstigungen durch Erbauseinandersetzung

Laut dem Fi­nanz­ge­richt Düssel­dorf enthält das Erb­schaft­steu­er­ge­setz keine für den Begüns­ti­gungs­trans­fer re­le­vante Frist für die Nach­lass­tei­lung. Da­her können auch Er­bau­sein­an­der­set­zun­gen, die erst längere Zeit (im vor­lie­gen­den Fall: drei Jahre) nach dem Erb­fall statt­fin­den, den Überg­ang von erb­schaft­steu­er­li­chen Vermögens­begüns­ti­gun­gen begründen.

Geht im Rah­men der Er­bau­sein­an­der­set­zung begüns­tig­tes Be­triebs- oder Grund­vermögen von einem Er­ben auf einen an­de­ren Er­ben über, können auch die hierfür vor­ge­se­he­nen Erb­schaft­steu­er­begüns­ti­gun­gen über­ge­hen. Das FG Düssel­dorf hat in sei­nem Ur­teil vom 21.04.2021 (Az. 4 K 1154/20 Erb, EFG 2021, S. 1216) nun ent­schie­den, dass die­ser Begüns­ti­gungs­trans­fer keine Er­bau­sein­an­der­set­zung in­ner­halb von sechs Mo­na­ten vor­aus­setzt.

In dem zu­grun­de­lie­gen­den Streit­fall erb­ten zwei Brüder je­weils zur Hälfte erb­schaft­steu­er­lich begüns­tig­tes Be­triebs­vermögen so­wie Grund­vermögen. Sie teil­ten das Vermögen erst drei Jahre nach dem Erb­fall im Rah­men ei­ner Er­bau­sein­an­der­set­zung un­ter­ein­an­der auf und be­gehr­ten in die­sem Zuge den Überg­ang der erb­schaft­steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen.

Die Fi­nanz­ver­wal­tung ver­langt eine Er­bau­sein­an­der­set­zung in­ner­halb von sechs Mo­na­ten nach dem Erb­fall. Bei ei­ner späte­ren Aus­ein­an­der­set­zung soll ein Begüns­ti­gungs­trans­fer nur dann aus­nahms­weise in Be­tracht kom­men, wenn der Steu­er­pflich­tige be­son­dere Gründe für die Verzöge­rung dar­le­gen kann (vgl. H E 13a.11 ErbStH).

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung führt nach Rechts­auf­fas­sung des FG Düssel­dorf der zeit­li­che Ab­stand zwi­schen Erb­fall und Er­bau­sein­an­der­set­zung nicht per se zur Ab­leh­nung ei­nes sol­chen Begüns­ti­gungs­trans­fers. Für die Gewährung aus­schlag­ge­bend sei viel­mehr, dass die Vermögensüber­tra­gung noch im Rah­men der Tei­lung des Nach­las­ses er­folge. Es müsse da­her ein in­ne­rer Zu­sam­men­hang zwi­schen der Er­bau­sein­an­der­set­zung und dem Erb­fall vor­lie­gen. In­diz hierfür könne insb. die Vermögensüber­tra­gung in­ner­halb der Er­ben­ge­mein­schaft und ohne Zah­lung aus Ei­gen­mit­teln sein. Als Ab­gren­zungs­kri­te­rium hat das Ge­richt den Grund­satz auf­ge­stellt, dass die Er­bau­sein­an­der­set­zung nicht auf einem neuen Wil­lens­ent­schlus­ses be­ru­hen darf, nach­dem zu­vor der Ent­schluss ge­fasst wor­den war, den Nach­lass nicht zu tei­len. Ein in­ne­rer Zu­sam­men­hang liegt nach den Ausführun­gen des Ge­richts hin­ge­gen nicht vor, wenn die durch die Tei­lung her­bei­geführte Zu­ord­nung nicht von vor­ne­her­ein be­ab­sich­tigt war, son­dern erst durch einen nachträgli­chen Wil­lens­ent­schluss der Er­ben­ge­mein­schaft her­bei­geführt wurde.

Hin­sicht­lich des Überg­angs der Begüns­ti­gung für ein Fa­mi­li­en­heim weist das Ge­richt ergänzend dar­auf hin, dass es auch aus­rei­chend sein kann, wenn die persönli­chen Vor­aus­set­zun­gen für die Erb­schaft­steu­er­begüns­ti­gung erst beim Er­wer­ber vor­lie­gen, das Grund­vermögen da­her beim Über­tra­gen­den noch nicht steu­er­begüns­tigt war.

Hin­weis: Die Ent­schei­dung ist nicht rechtskräftig. Die Re­vi­sion ist der­zeit beim BFH anhängig (Az. II R 12/21).

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