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Risikolebensversicherungsbeiträge keine Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BFH 13.10.2015, IX R 35/14

Beiträge für Ri­si­ko­le­bens­ver­si­che­run­gen, die der Ab­si­che­rung von Dar­le­hen die­nen, die wie­derum zur Fi­nan­zie­rung der An­schaf­fungs­kos­ten ei­nes der Einkünf­te­er­zie­lung die­nen­den Im­mo­bi­li­en­ob­jekts auf­ge­nom­men wer­den, sind auch dann nicht als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung zu berück­sich­ti­gen, wenn der Ver­si­che­rungs­ver­trags­ab­schluss durch das fi­nan­zie­rende Kre­dit­in­sti­tut vor­ge­ge­ben war.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­warb im Jahr 1995 zu­sam­men mit sei­ner Ehe­frau ein mit einem Ein­fa­mi­li­en­haus be­bau­tes Grundstück,das seit­dem der Er­zie­lung von Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG dient. Im Jahr 1999 ver­st­arb die Ehe­frau und wurde vom Kläger so­wie von der ge­mein­sa­men Toch­ter be­erbt. Das den Im­mo­bi­li­en­er­werb fi­nan­zie­rende Kre­dit­in­sti­tut kündigte dar­auf­hin die Hy­po­the­ken­dar­le­hen und stellte die ge­samte Dar­le­hens­summe ein­schließlich ei­ner Vorfällig­keits­ent­schädi­gung zur Rück­zah­lung fällig. Der Kläger war hier­durch ge­zwun­gen, im Jahr 2000 eine Um­fi­nan­zie­rung vor­zu­neh­men, die das Kre­dit­in­sti­tut nur un­ter der Be­din­gung be­wil­ligte, dass sei­tens des Klägers - ne­ben ei­ner grund­buch­recht­li­chen Ab­si­che­rung - zusätz­lich ein Ri­si­ko­le­bens­ver­si­che­rungs­ver­trag ab­ge­schlos­sen werde.

Im Jahr 2001 er­warb der Kläger im Zuge der Er­bau­sein­an­der­set­zung den Mit­ei­gen­tums­an­teil sei­ner Toch­ter. In den Fol­ge­jah­ren war er über­dies ge­zwun­gen, Er­hal­tungs­auf­wen­dun­gen am Ob­jekt vor­zu­neh­men, die er über Bau­spar­kre­dite fi­nan­zierte. Auch in­so­weit mus­ste der Kläger auf Ver­lan­gen der Bau­spar­kas­sen Ri­si­ko­le­bens­ver­si­che­rungs­verträge ab­schließen. An­sprüche auf die Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen mus­ste der Kläger auf Ge­heiß der fi­nan­zie­ren­den Kre­dit­in­sti­tute an diese im Vor­aus ab­tre­ten; ein bei Ab­schluss der Ver­si­che­rungs­verträge verfügtes Be­zugs­recht sei­ner Toch­ter für die im To­des­fall aus­zu­be­zah­lende Ver­si­che­rungs­summe galt da­durch als wi­der­ru­fen.

In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2008 machte der Kläger im Rah­men der Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung Auf­wen­dun­gen für Ri­si­ko­le­bens­ver­si­che­run­gen i.H.v. 2.467 € als sons­tige Wer­bungs­kos­ten (Geld­be­schaf­fungs­kos­ten) gel­tend. Dar­auf ging das Fi­nanz­amt al­ler­dings nicht ein. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage blieb vor al­len In­stan­zen er­folg­los.

Gründe:
Die vom Kläger auf­ge­wen­de­ten Beiträge für Ri­si­ko­le­bens­ver­si­che­run­gen wa­ren nicht als Wer­bungs­kos­ten bei des­sen Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung zu berück­sich­ti­gen.

Die Ver­si­che­rungs­beiträge wa­ren ins­ge­samt dem Pri­vat­be­reich des Klägers zu­zu­ord­nen, in dem sol­che Auf­wen­dun­gen nur über die spe­zi­elle ge­setz­li­che Re­ge­lung des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG berück­sich­tigt wer­den können. Zwar hatte sich der Kläger nicht frei­wil­lig für den Ab­schluss der maßgeb­li­chen Ri­si­ko­le­bens­ver­si­che­run­gen ent­schlos­sen; er mus­ste die Auf­wen­dun­gen hierfür tra­gen, um die Dar­le­hen­sum­fi­nan­zie­rung über­haupt ab­schließen zu können und den Fort­be­stand der Ein­nah­men aus dem Ob­jekt zu si­chern. In­so­fern be­stannt auch ein wirt­schaft­li­cher Zu­sam­men­hang des Auf­wands (in Form der ge­leis­te­ten Ver­si­che­rungs­beiträge) mit der auf Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ge­rich­te­ten Tätig­keit des Klägers.

Al­ler­dings wurde die­ser wirt­schaft­li­che Zu­sam­men­hang von einem gleich­zei­tig be­ste­hen­den Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang durch die pri­vate Le­bensführung über­la­gert. Je­ner lag in dem pri­va­ten Um­stand, dass der Kläger mit dem Ab­schluss der maßgeb­li­chen Le­bens­ver­si­che­run­gen dem Ri­siko ei­nes vor­zei­ti­gen Ab­le­bens noch während des Laufs der Dar­le­hens­verträge ent­ge­gen­wir­ken und eine Til­gung der Dar­le­hens­schuld im Falle des Ein­tritts des ver­si­cher­ten Er­eig­nis­ses gewähr­leis­ten konnte. Der den Auf­wen­dun­gen wei­ter­hin zu­grunde lie­gende Dar­le­hens­si­che­rungs­zweck, der für die fi­nan­zie­rende Bank das Aus­fall­ri­siko mi­ni­mierte, trat dem­ge­genüber zurück. Dies galt auch, ob­wohl der Ver­si­che­rungs­ver­trags­ab­schluss durch das fi­nan­zie­rende Kre­dit­in­sti­tut vor­ge­ge­ben war.

Letzt­lich kam auch eine pau­schale Auf­tei­lung der Auf­wen­dun­gen nicht in Be­tracht. Zwar steht § 12 Nr. 1 S. 2 EStG nach den im Be­schluss des Großen Se­nats des BFH vom 21.9.2009 (Az.: GrS 1/06) nie­der­ge­leg­ten Maßstäben ei­ner Auf­tei­lung von ge­mischt ver­an­lass­ten, aber an­hand ih­rer steu­er­lich er­heb­li­chen und pri­va­ten An­teile trenn­ba­ren Auf­wen­dun­gen nicht mehr grundsätz­lich ent­ge­gen. Die vom Kläger für die Ri­si­ko­le­bens­ver­si­che­run­gen ge­tra­ge­nen Auf­wen­dun­gen wa­ren je­doch nicht trenn­bar; denn zum einen las­sen sich even­tu­ell durch die Einkünf­te­er­zie­lung ver­an­lasste Bei­trags­an­teile nicht fest­stel­len und zum an­de­ren misst der Se­nat dem einkünf­te­be­zo­ge­nen Dar­le­hens­si­che­rungs­zweck ge­genüber der dem Pri­vat­be­reich zu­zu­rech­nen­den Ab­si­che­rung des To­des­fall­ri­si­kos eine un­ter­ge­ord­nete Be­deu­tung zu.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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