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Zum Untergang von Verlustvorträgen bei vorweggenommener Erbfolge

FG Münster 4.11.2015, 9 K 3478/13 F

Körper­schaft­steu­er­li­che Ver­lust­vorträge ent­fal­len auch dann gem. § 8c KStG, wenn An­teile im Wege der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­folge über­ge­hen. Aus den Ma­te­ria­lien des Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­rens er­gibt sich keine an­dere Aus­le­gung, da le­dig­lich Er­werbe durch Erb­fall oder Er­bau­sein­an­der­set­zung begüns­tigt sein sol­len.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob Ver­lust­vorträge gem. § 8c KStG, § 10a S. 10 GewStG (je­weils in der 2008 gel­ten­den Fas­sung) nach Maßgabe der ein­fach­ge­setz­li­chen Re­ge­lung ent­fal­len sind und - falls dies zu be­ja­hen sein sollte - ob des­halb Bil­lig­keitsmaßnah­men nach § 163 AO ge­bo­ten sind.

Die Kläge­rin ist eine GmbH, an de­ren Stamm­ka­pi­tal ur­sprüng­lich ein Va­ter zu 2/3 und sein Sohn zu 1/3 be­tei­ligt wa­ren. Im Streit­jahr 2008 über­trug der Va­ter An­teile auf den Sohn, wo­durch sich des­sen Be­tei­li­gung auf 88,5 Pro­zent erhöhte. Im Über­tra­gungs­ver­trag wurde eine An­rech­nung auf eine spätere Erb­schaft ausdrück­lich aus­ge­schlos­sen.

Ob­wohl zum 31.12.2008 bei der Kläge­rin ein noch nicht ver­brauch­ter körper­schaft­steu­er­li­cher Ver­lust be­stand, stellte das Fi­nanz­amt un­ter Hin­weis auf die Ver­lust­ab­zugs­be­schränkung nach § 8c KStG kei­nen ver­blei­ben­den Ver­lust­ab­zug fest. Hier­ge­gen wen­dete die Kläge­rin ein, dass An­teilsüber­tra­gun­gen im Wege der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­folge nach der Ver­wal­tungs­auf­fas­sung (BMF-Schrei­ben vom 4.7.2008) nicht un­ter die Ver­lust­ab­zugs­be­schränkung fie­len. Das Fi­nanz­amt lehnte darüber hin­aus einen von der Kläge­rin ge­stell­ten Bil­lig­keits­an­trag ab, denn der Aus­schluss der An­rech­nungs­pflicht führe dazu, dass keine vor­weg­ge­nom­mene Erb­folge i.S.d. BMF-Schrei­bens vor­liege.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che und zur Fort­bil­dung des Rechts zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das FG war nicht aus ver­fah­rens­recht­li­chen Gründen an ei­ner Ent­schei­dung über die ein­fach­ge­setz­li­che Aus­le­gung des § 8c KStG bzw. über die Rechtmäßig­keit der Ab­leh­nung ei­ner Bil­lig­keitsmaßnahme nach § 163 AO ge­hin­dert. Die Teil-Ein­spruchs­ent­schei­dung war statt­haft und sach­dien­lich. Ins­be­son­dere durfte sie in der Form er­ge­hen, dass le­dig­lich die Frage der Ver­fas­sungs­wid­rig­keit des § 8c KStG von der Ent­schei­dung aus­ge­nom­men wurde.

Im Übri­gen ist die Klage un­begründet, so­weit die Kläge­rin mit ih­ren Haupt­anträgen eine höhere Fest­stel­lung des ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trags zur Körper­schaft­steuer und des vor­tragsfähi­gen Ge­wer­be­ver­lus­tes auf den 31.12.2008 be­gehrt. § 8c KStG ist ein­fach­ge­setz­lich auch in den Fällen ei­ner sog. vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­folge an­zu­wen­den.

Der Wort­laut des § 8c KStG, wo­nach der Ver­lust­ab­zug aus­ge­schlos­sen ist, wenn in­ner­halb von fünf Jah­ren mehr als 50 Pro­zent des ge­zeich­ne­ten Ka­pi­tals an einen Er­wer­ber über­tra­gen wer­den, er­fasst auch Über­tra­gun­gen im Wege ei­ner vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­folge. Aus den Ma­te­ria­lien des Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­rens er­gibt sich keine an­dere Aus­le­gung, da le­dig­lich Er­werbe durch Erb­fall oder Er­bau­sein­an­der­set­zung begüns­tigt sein sol­len. Eine Gleich­be­hand­lung von Erb­fall und vor­weg­ge­nom­me­ner Erb­folge ist je­doch nicht zwin­gend. Auch nach Sinn und Zweck der Vor­schrift ist ihr An­wen­dungs­be­reich nicht auf missbräuch­li­che Ge­stal­tun­gen be­schränkt.

Auch hin­sicht­lich des Bil­lig­keits­an­trags hatte die Klage kei­nen Er­folg. Selbst wenn das BMF-Schrei­ben vom 4.7.2008 eine all­ge­meine Richt­li­nie für Bil­lig­keitsmaßnah­men ent­hal­ten sollte, würde diese ge­gen den Vor­be­halt des Ge­set­zes ver­stoßen. Un­abhängig da­von stellt eine Schen­kung ohne An­rech­nungs­pflicht auf die spätere Erb­schaft - wie sie im Streit­fall er­folgt ist - keine vor­weg­ge­nom­mene Erb­folge im Sinne des BMF Schrei­bens dar.

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