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Wirtschaftsprüfung

Planmäßige Abschreibung des Goodwills

Der DRSC be­fasst sich mit der Frage, ob hin­sicht­lich des Aus­wei­ses von Good­will ein Überg­ang vom Im­pair­ment-only Ap­proach zu ei­ner planmäßigen Ab­schrei­bung möglich ist.

Der IASB hat im März 2020 das Dis­kus­si­ons­pa­pier zum For­schungs­pro­jekt Good­will und Im­pair­ment veröff­ent­licht. Der DRSC hatte sich an­ge­bo­ten, eine mögli­che planmäßige Ab­schrei­bung des Good­wills zu un­ter­su­chen.

In sei­ner 90. Sit­zung am 28.9.2020 hat der DRSC einen mögli­chen Überg­ang vom Im­pair­ment-only Ap­proach zu ei­ner planmäßigen Ab­schrei­bung dis­ku­tiert. Der Überg­ang auf eine planmäßige Ab­schrei­bung stellt nach über 15 Jah­ren der An­wen­dung des Im­pair­ment-only Ap­proa­ches und der nur ge­rin­gen Wert­min­de­run­gen („too little and too late“) eine na­hezu unüber­wind­li­che Her­aus­for­de­rung dar, da die Good­wills we­gen der ne­ga­ti­ven Aus­wir­kung we­der über die Ge­winn- und Ver­lust­rech­nung noch er­folgs­neu­tral über das Ei­gen­ka­pi­tal aus­ge­bucht wer­den können.

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