Gemäß dem aktuellen Schreiben vom 22.02.2022, das wie das Vorgängerschreiben für nach dem 31.12.2022 endende Wirtschaftsjahre gilt, sind nach Auffassung des BMF auf die betroffenen Wirtschaftsgüter die Abschreibungsvorschriften nach § 7 Abs. 1 EStG anzuwenden. So beginne auch bei Anwendung der einjährigen Nutzungsdauer die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung. Die Wirtschaftsgüter, für die eine einjährige Nutzungsdauer angenommen wird, sind in das Bestandsverzeichnis nach R 5.4 EStR 2012 aufzunehmen. Abweichend von einer Verteilung pro rata temporis über zwölf Monate werde es jedoch nicht beanstandet, wenn die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.
Entgegen der herrschenden Auffassung in der Literatur begründet die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer laut BMF kein Wahlrecht i. S. d. § 5 Abs. 1 EStG. Der Steuerpflichtige könne aber von der anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr abweichen und andere Abschreibungsmethoden anwenden.
Hinweis: Damit bleibt das Verhältnis zum Handelsbilanzansatz unklar. Handelsrechtlich ist u. E. die Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer in der Regel nicht zulässig, da diese nicht der tatsächlichen Nutzung entspricht. Ebenfalls offen bleibt die Auswirkung der verkürzten Nutzungsdauer auf die grundsätzliche Einordnung bei der Bilanzierung von Leasingverhältnissen