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Steuerberatung

Konkretisierungen zur Abschreibung von digitalen Wirtschaftsgütern

Nach­dem das BMF am 26.02.2021 ein Schrei­ben zur verkürz­ten Nut­zungs­dauer von Com­pu­ter­hard­ware und Soft­ware veröff­ent­licht hatte, nimmt es nun zu Zwei­fels­fra­gen Stel­lung und er­setzt die bis­he­ri­gen Ausführun­gen. Dem­nach stellt die An­wen­dung der kürze­ren Nut­zungs­dauer keine be­son­dere Form der Ab­schrei­bung, keine neue Ab­schrei­bungs­me­thode, keine So­fort­ab­schrei­bung und auch kein steu­er­li­ches Wahl­recht dar.

Gemäß dem ak­tu­el­len Schrei­ben vom 22.02.2022, das wie das Vorgänger­schrei­ben für nach dem 31.12.2022 en­dende Wirt­schafts­jahre gilt, sind nach Auf­fas­sung des BMF auf die be­trof­fe­nen Wirt­schaftsgüter die Ab­schrei­bungs­vor­schrif­ten nach § 7 Abs. 1 EStG an­zu­wen­den. So be­ginne auch bei An­wen­dung der einjähri­gen Nut­zungs­dauer die Ab­schrei­bung im Zeit­punkt der An­schaf­fung oder Her­stel­lung. Die Wirt­schaftsgüter, für die eine einjährige Nut­zungs­dauer an­ge­nom­men wird, sind in das Be­stands­ver­zeich­nis nach R 5.4 EStR 2012 auf­zu­neh­men. Ab­wei­chend von ei­ner Ver­tei­lung pro rata tem­po­ris über zwölf Mo­nate werde es je­doch nicht be­an­stan­det, wenn die Ab­schrei­bung im Jahr der An­schaf­fung oder Her­stel­lung in vol­ler Höhe vor­ge­nom­men wird.

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Ent­ge­gen der herr­schen­den Auf­fas­sung in der Li­te­ra­tur begründet die An­wen­dung der kürze­ren Nut­zungs­dauer laut BMF kein Wahl­recht i. S. d. § 5 Abs. 1 EStG. Der Steu­er­pflich­tige könne aber von der an­zu­neh­men­den Nut­zungs­dauer von einem Jahr ab­wei­chen und an­dere Ab­schrei­bungs­me­tho­den an­wen­den.

Hin­weis: Da­mit bleibt das Verhält­nis zum Han­dels­bi­lanz­an­satz un­klar. Han­dels­recht­lich ist u. E. die An­nahme ei­ner einjähri­gen Nut­zungs­dauer in der Re­gel nicht zulässig, da diese nicht der tatsäch­li­chen Nut­zung ent­spricht. Eben­falls of­fen bleibt die Aus­wir­kung der verkürz­ten Nut­zungs­dauer auf die grundsätz­li­che Ein­ord­nung bei der Bi­lan­zie­rung von Lea­sing­verhält­nis­sen

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