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Wirtschaftsprüfung

Verbesserung der Angaben zu Unternehmenszusammenschlüssen und zur Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten

Un­ter­neh­mens­zu­sam­men­schlüsse sind für die be­tei­lig­ten Un­ter­neh­men oft be­deu­tende Trans­ak­tio­nen. Des­halb hat das IASB in den letz­ten Jah­ren ver­mehrt das Au­gen­merk auf die dies­bezügli­che Fi­nanz­be­richt­er­stat­tung ge­rich­tet. Am 19.3.2020 wurde das Dis­cus­sion Pa­per DP/2020/1 „Un­ter­neh­mens­zu­sam­men­schlüsse – An­ga­ben, Good­will und Wert­min­de­rung“ veröff­ent­licht.

Das Pa­pier ist das vorläufige Er­geb­nis des „Good­will and Im­pair­ment“-Pro­jekts, das auch Er­kennt­nisse aus dem sog. Post-Im­ple­men­ta­tion Re­view nach der Einführung von IFRS 3 berück­sich­tigt. Die Kom­men­tie­rungs­frist für das Dis­cus­sion Pa­per wurde coron­abe­dingt bis zum 31.12.2020 verlängert.

Hinweis

Das IASB stellt den „in­di­ca­tor-only-ap­proach“ zur Dis­kus­sion: Ver­zicht auf den zwin­gend jähr­lich durch­zuführen­den Im­pair­ment­test.

In dem Dis­kus­si­ons­pa­pier stellt das IASB u. a. Fol­gen­des zur Dis­kus­sion:

  • Auf die zwin­gend jähr­li­che Durchführung des Im­pair­ment­tests soll ver­zich­tet wer­den.
  • Nach dem „in­di­ca­tor-only approch“ soll die Durchführung des Im­pair­ment­tests nur er­fol­gen, wenn In­di­ka­to­ren für die po­ten­ti­elle Wert­min­de­rung ei­nes Good­wills vor­lie­gen.
  • Bei der Be­rech­nung des va­lue in use können Cash Flows aus er­war­te­ten Re­struk­tu­rie­run­gen und die Nut­zung von Nach-Steuer-Wer­ten bzw. -Dis­kon­tie­rungssätzen ver­wen­det wer­den.
  • An­ga­ben sol­len er­fol­gen, um die stra­te­gi­schen Gründe des Ma­nage­ments für eine Ak­qui­si­tion be­ur­tei­len zu können.
  • Zur Nach­voll­zie­hung, ob die Ent­wick­lung mit der Ak­qui­si­tion die ur­sprüng­li­che Er­war­tung des Ma­nage­ments erfüllt, sol­len Soll-Ist-Ver­glei­che an­ge­ge­ben wer­den.

Hinweis

Das IASB schlägt vor, den Im­pair­ment-only An­satz für Ge­schäfts- oder Fir­men­werte bei­zu­be­hal­ten, will je­doch Ver­ein­fa­chun­gen im Hin­blick auf den Wert­mi­ni­de­rungs­test einführen.

Darüber hin­aus wird erörtert, ob neue Ar­gu­mente oder neue Er­kennt­nisse hin­sicht­lich der bestmögli­chen Fol­ge­be­wer­tung des Good­wills be­ste­hen. Da­her wer­den auch die Vor- und Nach­teile bezüglich ei­ner Rück­kehr zur planmäßigen Ab­schrei­bung (Amor­ti­sa­tion) des Good­wills dar­ge­stellt.

Mit den Ausführun­gen zum Good­will geht das Dis­cus­sion Pa­per auf Kri­tik am ak­tu­ell in den IFRS fest­ge­leg­ten „Im­pair­ment only“-An­satz ein, der keine planmäßige Ab­schrei­bung des Good­wills vor­sieht. Das IASB kam in der Vor­be­rei­tung des Dis­cus­sion Pa­pers mit knap­per Mehr­heit zu dem Schluss, dass die Wie­der­einführung von planmäßigen Ab­schrei­bun­gen auf den Good­will nicht um­ge­setzt wer­den soll. Aus Sicht der Befürwor­ter des „Im­pair­ment only“-An­sat­zes würde die Ent­schei­dungsnütz­lich­keit des IFRS-Ab­schlus­ses durch einen Sys­tem­wech­sel nicht erhöht, weil die Nut­zungs­dauer des Good­wills willkürlich fest­ge­legt wer­den muss.

Hinweis

Insb. durch die Corona-Pan­de­mie kann die Wert­hal­tig­keit des Good­will gefähr­det sein. Mit dem Good­will Check bie­tet Eb­ner Stolz IFRS-Bi­lan­zie­rern eine Möglich­keit, Ri­si­ken frühzei­tig zu er­ken­nen und stellt spe­zi­fi­sche Hand­lungs­emp­feh­lun­gen be­reit. Mehr In­for­ma­tio­nen fin­den Sie un­ter https://www.eb­ner­stolz.de/de/co­vid-19-good­will-336891.html.

Darüber hin­aus wird die Wirk­sam­keit des Good­will-Wert­hal­tig­keits­tests dis­ku­tiert. Die­ser wird mit­un­ter dafür kri­ti­siert, dass er not­wen­dige Ab­schrei­bun­gen auf den Good­will zu spät er­fasst. Das Board kommt hier zu dem Schluss, dass ein ef­fek­ti­verer An­satz für den Wert­hal­tig­keits­test ohne we­sent­li­che Zu­satz­kos­ten der­zeit nicht verfügbar ist. Da­her sol­len die be­ste­hen­den Re­ge­lun­gen bei­be­hal­ten wer­den.

Das Dis­cus­sion Pa­per be­schäftigt sich auch mit der Frage, ob es möglich ist, den be­ste­hen­den Wert­hal­tig­keits­test zu ver­ein­fa­chen, ohne gleich­zei­tig die In­for­ma­ti­ons­lage für die Ab­schluss­adres­sa­ten zu ver­schlech­tern. Die nun mit knap­per Mehr­heit vor­ge­schla­gene Lösung sieht vor, den Wert­hal­tig­keits­test für den Good­will so­wie für im­ma­te­ri­elle Vermögens­werte mit un­be­stimm­ter Nut­zungs­dauer nicht mehr zwin­gend jähr­lich durch­zuführen, son­dern nur noch bei Vor­lie­gen von An­halts­punk­ten für eine Wert­min­de­rung. Zu­dem sol­len zukünf­tig für die Be­stim­mung des Nut­zungs­werts (va­lue in use) Zah­lungsflüsse aus Re­struk­tu­rie­run­gen so­wie Nach-Steuer-Cash­flows und Ab­zin­sungssätze ver­wen­det wer­den dürfen. Dies war bis­her un­ter­sagt.

Das IASB schlägt auch vor, dass die Ab­schlusser­stel­ler zusätz­li­che An­ga­ben zu den stra­te­gi­schen Gründen für einen Un­ter­neh­mens­zu­sam­men­schluss ma­chen sol­len, die vor al­lem die Mo­tive für den Zu­sam­men­schluss und die Mes­sung der Ziel­er­rei­chung in einem Soll-Ist-Ver­gleich um­fas­sen. Da­durch sol­len die Ab­schluss­adres­sa­ten bes­ser be­ur­tei­len können, ob ein Zu­sam­men­schluss er­folg­reich und der Kauf­preis ge­recht­fer­tigt war.

Schließlich geht das IASB in dem Pa­pier noch dar­auf ein, ob es not­wen­dig ist, bei Un­ter­neh­mens­zu­sam­men­schlüssen alle im­ma­te­ri­el­len Vermögens­werte vom Good­will zu tren­nen oder ob hier­auf ver­zich­tet wer­den kann. Es kommt zu dem Schluss, dass die bis­he­rige Re­ge­lung, die eine sol­che Tren­nung vor­sieht, nicht verändert wer­den soll.

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