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Steuerberatung

Minderung der gestundeten Wegzugssteuer bei Wertminderung der Anteile

Wird die Stun­dung der Weg­zugs­steuer nach Weg­zug in das EU-Aus­land in­folge des Ver­kaufs der An­teile be­en­det, ist eine ein­ge­tre­tene Wert­min­de­rung der An­teile auch dann zu berück­sich­ti­gen, wenn im Zu­zugs­staat keine Steu­er­erklärungs­pflicht be­stand und die Berück­sich­ti­gung der Wert­min­de­rung dort auch nicht an­der­wei­tig er­folg­los be­an­tragt wurde.

Zu die­sem Er­geb­nis kommt der BFH in sei­nem Ur­teil vom 26.07.2023 (Az. I R 39/20). Im Streit­fall zog der Steu­er­pflich­tige 2012 von Deutsch­land nach Öster­reich. Dies löste hin­sicht­lich ei­ner 50 %-Be­tei­li­gung an ei­ner GmbH Weg­zugs­steuer aus, die zunächst nach § 6 Abs. 5 Satz 1 AStG a. F. ge­stun­det wurde. In­folge der Veräußerung der An­teile zu einem Preis deut­lich un­ter dem ge­mei­nen Wert zum Weg­zugs­zeit­punkt wurde die Stun­dung be­en­det.

Laut BFH ist die Steu­er­fest­set­zung für 2012 hin­sicht­lich der ein­ge­tre­te­nen Wert­min­de­rung der An­teile nach § 6 Abs. 6 Satz 1 AStG a. F. zu ändern. Zwar setzt diese Re­ge­lung vor­aus, dass die Wert­min­de­rung bei der Ein­kom­mens­be­steue­rung durch den Zu­zugs­staat nicht berück­sich­tigt wird. Laut BFH komme es da­bei aber dar­auf an, dass die Wert­min­de­rung im Rah­men des durch eine Fi­nanz­behörde des Zu­zugs­staats durch­geführ­ten Be­steue­rungs­ver­fah­rens nicht berück­sich­tigt wurde, Die Kor­rek­tur­norm greife hin­ge­gen, wenn im Zu­zugs­staat der Veräußerungs­vor­gang nicht oder nach an­de­ren Vor­ga­ben be­steu­ert wer­den könnte und der Steu­er­pflich­tige dort keine Steu­er­erklärung ab­ge­ge­ben hat. Die An­wen­dung von § 6 Abs. 6 AStG a. F. könne dann nicht da­von abhängig ge­macht wer­den, ob der Steu­er­pflich­tige eine Ent­schei­dung der Steu­er­behörde des Zu­zugs­staats über die Frage der Berück­sich­ti­gung der Wert­min­de­rung her­bei­geführt habe.

Hin­weis: In der auf Wegzüge nach dem 31.12.2021 an­zu­wen­den­den Fas­sung des § 6 AStG ist die Berück­sich­ti­gung ei­ner nachträgli­chen Wert­min­de­rung der An­teile nach dem Weg­zug nicht mehr vor­ge­se­hen.

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