deen

Steuerberatung

Stundung der Wegzugssteuer bei Wegzug in die Schweiz

Die Fi­nanz­ver­wal­tung rea­giert auf die Recht­spre­chung des EuGH, der die deut­sche Re­ge­lung zur Weg­zugs­be­steue­rung im Fall des Weg­zugs in die Schweiz als EU-rechts­wid­rig be­ur­teilte. Bis zu ei­ner noch aus­ste­hen­den ge­setz­li­chen Neu­re­ge­lung soll auf An­trag eine Steu­er­stun­dung gewährt wer­den.

Mit Ur­teil vom 26.2.2019 (Rs. C-581/17, Wächt­ler) ent­schied der EuGH, dass die So­fort­be­steue­rung von Wert­zuwäch­sen bei An­tei­len i. S. v. § 17 EStG (§ 6 Abs. 1 AStG) im Fall des Weg­zugs in die Schweiz ge­gen das Freizügig­keits­ab­kom­men zwi­schen der EU und der Schweiz verstößt und da­mit EU-rechts­wid­rig ist.

Das BMF weist nun die Fi­nanz­ver­wal­tung mit Schrei­ben vom 13.11.2019 an, die Stun­dung der Weg­zug­steuer nach § 6 Abs. 4 AStG nicht auf EU-Fälle zu be­schränken, son­dern auch bei Weg­zug in die Schweiz zu gewähren. Kon­kret ist auf An­trag die Stun­dung

  • in fünf glei­chen Jah­res­beträgen vor­zu­neh­men, die der Ver­zin­sung nach § 234 AO un­ter­lie­gen,
  • un­ge­ach­tet des­sen, ob die So­fortfällig­keit eine er­heb­li­che Härte dar­stel­len würde,
  • ohne Si­cher­heits­leis­tung, es sei denn, der Steu­er­an­spruch er­scheint gefähr­det.
nach oben