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Steuerberatung

Antwortschreiben zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Mit Schrei­ben vom 22.02.2022 mo­di­fi­zierte das BMF seine Ausführun­gen zur An­nahme ei­ner einjähri­gen Nut­zungs­dauer von Com­pu­ter­hard­ware und Soft­ware. Insb. durch die Aus­sage, die An­wen­dung der kürze­ren Nut­zungs­dauer stelle kein steu­er­li­ches Wahl­recht dar, ka­men Zwei­fel auf, ob da­mit ein Ab­wei­chen vom han­dels­bi­lan­zi­el­len An­satz re­gelmäßig aus­ge­schlos­sen wäre. Dem be­geg­net nun das BMF mit einem Ant­wort­schrei­ben an die Wirt­schafts­verbände.

In sei­nem Schrei­ben vom 26.04.2022 (DStR 2022, S. 942), mit dem das BMF auf eine Ein­gabe der Spit­zen­or­ga­ni­sa­tio­nen der deut­schen Wirt­schaft rea­gierte, wie­der­holt das BMF seine Aus­sage, dass es sich bei der An­wen­dung der kürze­ren Nut­zungs­dauer für Zwecke der Steu­er­bi­lanz nicht um eine Wahl­rechts­ausübung i. S. d. § 5 Abs. 1 EStG han­delt. Dies habe aber keine Aus­wir­kun­gen auf das Verhält­nis von Han­dels- und Steu­er­bi­lanz. Auch ohne die An­nahme ei­nes steu­er­li­chen Wahl­rechts könne in der Han­dels­bi­lanz eine an­dere Nut­zungs­dauer für die planmäßige Ab­schrei­bung zu Grunde ge­legt wer­den, wie dies be­reits bis­lang bei ei­ner vom han­dels­recht­li­chen An­satz ab­wei­chen­den Nut­zungs­dauer laut AfA-Ta­bel­len der Fall sei. Klar­stel­lend ver­weist das BMF auf den steu­er­li­chen Be­wer­tungs­vor­be­halt in § 5 Abs. 6 EStG, der sich auch auf die AfA be­zieht, wo­nach eine Ab­wei­chung der steu­er­recht­li­chen von der han­dels­recht­li­chen Be­wer­tung möglich ist.

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