deen

Steuerberatung

Übergang in Teilzeit: Auswirkung einer Deckelung in Pensionszusage auf Pensionsanspruch

Schleswig-Holsteinisches FG 4.7.2017, 1 K 201/14

Der Pen­si­ons­an­spruch ei­nes Ge­sell­schafts­ge­schäftsführers ist nicht durch eine in der Pen­si­ons­zu­sage ent­hal­tene Ober­grenze auf 75 % der re­du­zier­ten (Teil­zeit-)Bezüge ge­de­ckelt, wenn er die Pen­sion be­reits er­dient hat und er mit neuem Ver­trag in Teil­zeit zu re­du­zier­ten Bezügen wei­ter­ar­bei­tet.

Der Sach­ver­halt:
Das Ver­fah­ren be­trifft die zi­vil- und steu­er­recht­li­chen Aus­wir­kun­gen der Teil­zeit­be­schäfti­gung ei­nes Ge­sell­schaf­ter­ge­schäftsführers nach Voll­en­dung sei­nes 65. Le­bens­jah­res. Im Hin­blick auf die in der Ver­sor­gungs­zu­sage ent­hal­tene 75-Pro­zent-Klau­sel stellt sich die Frage, ob der Ver­sor­gun­gan­spruch des Ge­sell­schaf­ter­ge­schäftsführers trotz be­reits auf höhe­rem Ni­veau er­dien­ter Pen­sion auf 75 % der Teil­zeit­vergütung ge­de­ckelt war.

Wei­ter­hin ist zu klären, ob der ver­trag­li­che Pen­si­ons­an­spruch auch dann (vollständig) auf­ge­scho­ben ist, wenn die Teil­zeit­vergütung be­tragsmäßig un­ter­halb der be­reits er­dien­ten Pen­sion liegt. Das Fi­nanz­amt be­jahte vor­lie­gend beide Fra­gen. Dem­ge­genüber machte die Kläge­rin gel­tend, dass eine be­reits mit Voll­en­dung des 65. Le­bens­jah­res un­ver­fall­bar er­wor­bene Pen­sion nicht auf­grund ei­ner zeit­lich nach­ge­la­ger­ten Teil­zeit­be­schäfti­gung zu re­du­zier­ten Bezügen zu kürzen sei. Die Fällig­keit der Pen­sion sei zu­dem al­lein im Um­fang der tatsäch­lich ge­zahl­ten Ak­tiv­bezüge ge­hemmt.

Das FG gab der Klage statt. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion wird dort un­ter dem Az. I R 56/17 geführt.

Die Gründe:
In den zu be­ur­tei­len­den Verträgen be­steht Aus­le­gungs­spiel­raum zu­guns­ten der Kläge­rin.

Die Voll­en­dung des 65. Le­bens­jah­res des Ge­sell­schaf­ter­ge­schäftsführers be­wirkt eine Zäsur, da die Pen­sion zu die­sem Zeit­punkt be­reits un­ver­fall­bar er­dient ist. Es kann ge­mes­sen am Maßstab der §§ 133, 242 BGB bei ob­jek­ti­ver Be­trach­tung der wech­sel­sei­ti­gen In­ter­es­sen nicht da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass die Ver­trags­par­teien durch die wei­tere Teil­zeit­be­schäfti­gung des Ge­schäftsführers - auf­grund ei­nes neu ab­ge­schlos­se­nen Ver­tra­ges - des­sen Pen­si­ons­an­sprüche kürzen woll­ten.

Kein Ge­schäftsführer kann In­ter­esse daran ha­ben, nach dem Ein­tritt in den Ru­he­stand auf neuer ver­trag­li­cher Grund­lage für seine Ge­sell­schaft tätig zu sein, wenn und so­weit er hier­durch (an­ge­sichts der An­rech­nung der lau­fen­den neuen Bezüge auf die Pen­si­ons­leis­tun­gen) nicht nur keine Ge­gen­leis­tung be­kommt, son­dern oben­drein noch be­reits un­ver­fall­bar er­wor­bene Pen­si­ons­an­sprüche ver­lie­ren würde.

Der Pen­si­ons­an­spruch ei­nes Ge­sell­schafts­ge­schäftsführers ist dem­nach nicht durch eine in der Pen­si­ons­zu­sage ent­hal­tene Ober­grenze auf 75 % der re­du­zier­ten (Teil­zeit-)Bezüge ge­de­ckelt, wenn der Ge­sell­schaf­ter­ge­schäftsführer die ihm zu­ge­sagte Pen­sion be­reits er­dient hat und er an­schließend mit einem neuen Ge­schäftsführer­an­stel­lungs­ver­trag in Teil­zeit zu re­du­zier­ten Bezügen wei­ter­ar­bei­tet. Eine Ver­trags­klau­sel, wo­nach Pen­si­ons­leis­tun­gen der Ge­sell­schaft erst dann er­bracht wer­den, wenn der Ge­sell­schaf­ter­ge­schäftsführer keine Ge­halts­zah­lun­gen oder ent­spre­chende Zah­lun­gen von der Ge­sell­schaft mehr enthält, ist da­hin aus­zu­le­gen, dass ein be­reits er­dien­ter Pen­si­ons­an­spruch le­dig­lich im Um­fang des tatsäch­lich ge­zahl­ten (Teil­zeit-)Ge­halts auf­ge­scho­ben ist.

nach oben