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Rechtsberatung

Verteilung der Arbeitszeit bei Teilzeittätigkeit

Grundsätz­lich muss ein Ar­beit­ge­ber bei der Fest­le­gung der Ar­beits­zeit möglichst auch auf die Per­so­nen­sor­ge­pflich­ten des Ar­beit­neh­mers Rück­sicht neh­men, so­fern be­trieb­li­che Gründe oder be­rech­tigte Be­lange an­de­rer Mit­ar­bei­ten­den nicht ent­ge­gen­ste­hen. Al­ler­dings be­steht kein An­spruch ei­nes Ar­beit­neh­mers auf eine be­stimmte Ver­tei­lung der Ar­beits­zeit, wie im Streit­fall eine Frei­stel­lung von Früh- und Spätschich­ten so­wie von Sams­tags­ar­beit.

Nach § 8 Abs. 4 S. 1 Tz­BfG muss ein Ar­beit­ge­ber der Ver­rin­ge­rung der Ar­beits­zeit zu­stim­men und ihre Ver­tei­lung ent­spre­chend den Wünschen des Ar­beit­neh­mers fest­le­gen, so­weit be­trieb­li­che Gründe nicht ent­ge­gen­ste­hen. Da­bei sind die be­trieb­li­chen Gründe al­ler­dings nicht an den persönli­chen Be­lan­gen, we­gen de­rer Teil­zeit be­an­tragt wird, und de­ren Ge­wicht zu mes­sen. Wie das LAG in sei­nem Ur­teil vom 13.07.2023 (Az. 5 Sa 139/22) klar­stellt, sieht das Ge­setz keine Abwägung zwi­schen den In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers und de­nen des Ar­beit­neh­mers vor. Führt die vom Ar­beit­neh­mer gewünschte Ver­tei­lung der Ar­beits­zeit zu ei­ner we­sent­li­chen Be­einträch­ti­gung des Or­ga­ni­sa­ti­ons­kon­zepts, hat der Ar­beit­neh­mer nach Auf­fas­sung des Ge­richts kei­nen An­spruch auf Ände­rung des Ar­beits­ver­trags mit der von ihm gewünsch­ten Ver­tei­lung der Ar­beits­zeit.

Hin­weis: Im Streit­fall ging es um den aus­schließli­chen Ein­satz in ei­ner Bäcke­rei in der Mit­tel­schicht und nicht am Sams­tag bei Wech­sel­schicht­sys­tem.

Zwar muss der Ar­beit­ge­ber bei der Be­stim­mung der Lage der Ar­beits­zeit auch auf die Per­so­nen­sor­ge­pflich­ten des Ar­beit­neh­mers Rück­sicht neh­men, so­fern be­trieb­li­che Gründe oder be­rech­tigte Be­lange an­de­rer Ar­beit­neh­mer nicht ent­ge­gen­ste­hen. Da­bei darf er sich aber auf die für ihn ohne wei­te­res nach­voll­zieh­ba­ren persönli­chen Umstände der Be­schäftig­ten be­schränken. Die fa­miliären Verhält­nisse in ih­ren Ein­zel­hei­ten muss der Ar­beit­ge­ber nicht näher er­for­schen.

Hin­weis: Ge­gen das Ur­teil wurde Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde bei BAG ein­ge­legt (Az. 5 AZN 629/23).

 

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