deen

Rechtsberatung

Transparenzregister wird öffentlich

Das 2017 ein­geführte Trans­pa­renz­re­gis­ter war für die breite Öff­ent­lich­keit bis­lang nicht zugäng­lich, son­dern nur für be­stimmte Behörden und Per­so­nen mit „be­rech­tig­tem In­ter­esse“, wie z. B. Ban­ken oder In­ves­ti­ga­ti­vjour­na­lis­ten. Das soll sich bald ändern: Ein neuer Re­fe­ren­ten­ent­wurf des BMF sieht vor, dass das Trans­pa­renz­re­gis­ter ab An­fang 2020 öff­ent­lich ein­seh­bar wird.

Mit dem Ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur Um­set­zung der Ände­rungs­richt­li­nie zur Vier­ten EU-Geldwäsche­richt­li­nie (Richt­li­nie (EU) 2018/843) vom 20.5.2019 sol­len künf­tig In­for­ma­tio­nen über natürli­che Per­so­nen, die als wirt­schaft­li­che Be­rech­tigte mehr als 25 % der Stimm­rechte oder Ka­pi­tal­an­teile ei­ner Ge­sell­schaft bzw. ei­ner Ge­sell­schafts­struk­tur kon­trol­lie­ren, öff­ent­lich ge­macht wer­den. Das bis­he­rige Ein­sicht­nah­me­ver­fah­ren soll aber laut Re­fe­ren­ten­ent­wurf bei­be­hal­ten wer­den, wo­mit das BMF dem Ein­sicht­nahme- und Überprüfungs­in­ter­esse ei­ner­seits und dem In­ter­esse der wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten am Schutz ih­rer per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten an­de­rer­seits Rech­nung tra­gen will.

Transparenzregister wird öffentlich© Unsplash

Um die Rich­tig­keit und Qua­lität der Da­ten si­cher­zu­stel­len, sol­len geldwäsche­recht­lich Ver­pflich­tete und zuständige Behörden künf­tig der re­gis­terführen­den Stelle mel­den, wenn ih­nen bei der Ein­sicht­nahme in das Trans­pa­renz­re­gis­ter Un­stim­mig­kei­ten bzw. Ab­wei­chun­gen auf­fal­len. Geldwäsche­recht­lich Ver­pflich­tete sol­len zu­dem in Zu­kunft ver­pflich­tet sein, bei Be­ginn ei­ner neuen Ge­schäfts­be­zie­hung mit re­gis­trier­ten Ver­ei­ni­gun­gen bzw. Rechts­ein­hei­ten einen Nach­weis der Re­gis­trie­rung oder einen Aus­zug aus dem Re­gis­ter ein­zu­ho­len. 

Hinweis

Ne­ben den Ände­run­gen beim Trans­pa­renz­re­gis­ter enthält der Re­fe­ren­ten­ent­wurf auch Maßnah­men zur Re­gu­lie­rung von Kryp­towährun­gen, mit wel­chen Geldwäsche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung bekämpft wer­den sol­len. Dazu will das BMF den An­wen­dungs­be­reich der Vier­ten Geldwäsche­richt­li­nie auf Dienst­leis­tungs­an­bie­ter aus­wei­ten, die vir­tu­elle Währun­gen in ge­setz­li­che Währun­gen um­tau­schen, so­wie auf An­bie­ter von elek­tro­ni­schen Geldbörsen (sog. „Wal­lets“).

nach oben