Unternehmen ohne Rechtsabteilung: angemessene Abmahnungsfrist
Die einem mittelständischen Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung gesetzte Abmahnungsfrist (hier: "bis zum 1.11.2017") ist selbst im Lichte der Auslegungsregel des § 193 BGB - offensichtlich - zu kurz bemessen, wenn die Zeitspanne zwischen dem Eingang des Abmahnschreibens und dem nach § 193 BGB verlängerten Fristende insgesamt nur sechs Werktage umfasst. Dies gilt erst recht, wenn in die ohnehin knappe Frist auch noch eine Kombination von einem Wochenende, einem "Brückentag" und zwei aufeinanderfolgenden Feiertagen fällt. ...lesen Sie mehr