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Aktuelles

Teilweise betrieblich/beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer

So­wohl der BFH als auch die Fi­nanz­ver­wal­tung ge­hen bis­lang da­von aus, dass die Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer in dem ge­setz­lich vor­ge­ge­be­nen Um­fang nur dann als Be­triebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen sind, wenn das Ar­beits­zim­mer aus­schließlich oder zu­min­dest na­hezu aus­schließlich für be­trieb­li­che oder be­ruf­li­che Zwecke ge­nutzt wird. Mit Ver­weis auf den Be­schluss des Großen Se­nats vom 21.9.2009 (Az. GrS 1/06), wo­nach für ge­mischt ver­an­lasste Auf­wen­dun­gen kein all­ge­mei­nes Auf­tei­lungs- und Ab­zugs­ver­bot be­steht, sieht der IX. Se­nat des BFH eine (na­hezu) aus­schließlich be­trieb­li­che/be­ruf­li­che Nut­zung des Ar­beits­zim­mer nicht mehr als Vor­aus­set­zung für die Berück­sich­ti­gung der Auf­wen­dun­gen an.


Die Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer sol­len viel­mehr nach sach­ge­rech­ten Kri­te­rien, z. B. nach Nut­zungs­zei­ten, in ab­zieh­bare Be­triebs­aus­ga­ben/Wer­bungs­kos­ten und Kos­ten der pri­va­ten Le­bensführung auf­zu­tei­len sein.


Um diese Rechts­frage ab­schließend zu klären, hat der IX. Se­nat des BFH mit Be­schluss vom 21.11.2013 (Az. IX R 23/12) den Großen Se­nat des BFH an­ge­ru­fen. 

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