Sowohl der BFH als auch die Finanzverwaltung gehen bislang davon aus, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in dem gesetzlich vorgegebenen Umfang nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn das Arbeitszimmer ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Mit Verweis auf den Beschluss des Großen Senats vom 21.9.2009 (Az. GrS 1/06), wonach für gemischt veranlasste Aufwendungen kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot besteht, sieht der IX. Senat des BFH eine (nahezu) ausschließlich betriebliche/berufliche Nutzung des Arbeitszimmer nicht mehr als Voraussetzung für die Berücksichtigung der Aufwendungen an.
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sollen vielmehr nach sachgerechten Kriterien, z. B. nach Nutzungszeiten, in abziehbare Betriebsausgaben/Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung aufzuteilen sein.
Um diese Rechtsfrage abschließend zu klären, hat der IX. Senat des BFH mit Beschluss vom 21.11.2013 (Az. IX R 23/12) den Großen Senat des BFH angerufen.