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Steuerberatung

Tätigkeitsvergütung als Sondervergütung oder als Vorabgewinn?

FG Düsseldorf 17.7.2018, 15 K 3568/16 E

Eine Tätig­keits­vergütung stellt kei­nen Vor­ab­ge­winn son­dern eine Son­der­vergütung dar, wenn etwa der Wort­laut der Re­ge­lung im Ge­sell­schafts­ver­trag "Ge­winn­an­teile und Tätig­keits­vergütun­gen" als sich ge­gen­sei­tig aus­schließende oder je­den­falls ab­gren­zende Ein­nah­me­for­men ge­genüber­stellt. Da die Frage der steu­er­li­chen Ein­ord­nung von Son­der­vergütun­gen we­gen Tätig­kei­ten für eine vermögens­ver­wal­tende Per­so­nen­ge­sell­schaft, so­weit er­sicht­lich, höchstrich­ter­lich noch nicht geklärt ist, wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger ist seit 2006 mit 10 % an der A-GbR be­tei­ligt, die mit Fi­nanz­in­stru­men­ten han­delt. Die GbR er­zielt Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a EStG. Man­gels inländi­schen Wohn­sit­zes des Mit­ge­sell­schaf­ters er­ließ das Fi­nanz­amt für das Streit­jahr 2010 einen ne­ga­ti­ven Fest­stel­lungs­be­scheid und berück­sich­tigte die an­tei­li­gen Einkünfte des Klägers seit­dem bei des­sen Ver­an­la­gun­gen zur Ein­kom­men­steuer.

 

Der Ge­sell­schafts­ver­trag (Ges\/) enthält u.a. eine Be­stim­mung zur Tätig­keits­vergütung des Klägers. Da­nach erhält die­ser für seine Tätig­keit in der Ge­sell­schaft eine Ge­winn­tan­tieme von 10 %. Falls die mo­nat­li­che Tan­tieme we­ni­ger als 5.000 € beträgt, wird min­des­tens 5.000 € als Vergütung ge­zahlt. Die Dif­fe­renz wird mit even­tu­el­len höheren Tan­tie­men der Fol­ge­mo­nate wie­der aus­ge­gli­chen. Die Vergütun­gen sind im Verhält­nis der Ge­sell­schaf­ter zu­ein­an­der als Auf­wand der Ge­sell­schaft zu be­han­deln. Auf­grund münd­li­cher Ver­ein­ba­rung wurde die Tätig­keits­vergütung im Juni 2011 auf jähr­lich 100.000 € an­ge­ho­ben.

 

Das Fi­nanz­amt ord­nete die Tätig­keits­vergütung für das Streit­jahr 2010 nach Er­ge­hen des ne­ga­ti­ven Fest­stel­lungs­be­schei­des für die GbR als Einkünfte des Klägers aus nicht­selbständi­ger Ar­beit ein. Der Kläger machte hin­ge­gen gel­tend, bei den Tätig­keits­vergütun­gen han­dele es sich um einen Vor­ab­ge­winn, zusätz­lich zum 10%igen Ge­winn­an­teil. Der GesV spre­che von ei­ner "Ge­winn­tan­tieme", die so­mit nur im Fall des Ge­winns zu zah­len sei. An­ders als bei ei­ner Son­der­vergütung dürfe der Kläger die "Tan­tieme" nicht be­hal­ten, wenn sich die wirt­schaft­li­che Lage der Ge­sell­schaft nicht er­war­tungs­gemäß po­si­tiv ent­wickle.

 

Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

 

Die Gründe:

Das Fi­nanz­amt hat die Einkünfte des Klägers aus der Be­tei­li­gung an der GbR zu­tref­fend bei des­sen Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung er­fasst. Die Tätig­keits­vergütung begründet beim Kläger kei­nen Vor­ab­ge­winn, son­dern stellt eine Son­der­vergütung dar.

 

Für letz­te­res spricht be­reits der Wort­laut der Re­ge­lung im GesV "Ge­winn­an­teile und Tätig­keits­vergütun­gen". Die­ser stellt beide Ein­nah­me­for­men als sich ge­gen­sei­tig aus­schließend oder je­den­falls ab­gren­zend ge­genüber. Zu­dem ist die Zah­lung tatsäch­lich nicht wie eine Ge­winn­tan­tieme, son­dern ge­win­nun­abhängig er­folgt. Der Ver­trag sieht vor, dass "min­des­tens" 5.000 € als Vergütung ge­schul­det sind - also ent­ge­gen der Be­zeich­nung "Ge­winn"tan­tieme auch bei Ver­lus­ten der GbR.

 

Zwar muss nach dem wei­te­ren In­halt der Re­ge­lung die Dif­fe­renz (Über­zah­lung) mit even­tu­el­len höheren Tan­tie­men der Fol­ge­mo­nate wie­der aus­ge­gli­chen wer­den. In­des er­folgte die Ver­bu­chung der Beträge auf dem Pri­vat­konto des Klägers (nicht auf des­sen Ka­pi­tal­konto), und zwar zunächst als Ein­la­gen des Klägers und so­dann, nach Aus­zah­lung, wie­der als dor­tige Ent­nahme. Per Saldo er­gab sich also we­der auf dem Ka­pi­tal- noch auf dem Pri­vat­konto des Klägers eine Aus­wir­kung in Ge­stalt der Tätig­keits­vergütung. Eine Rück­zah­lungs­pflicht für vorab mögli­cher­weise überhöht ge­zahlte Beträge folgt da­mit - ent­ge­gen dem Kla­ge­vor­brin­gen - auch nicht etwa spätes­tens über des­sen Ver­pflich­tung zum Aus­gleich ei­nes ne­ga­ti­ven Ka­pi­tal­kon­tos bei Auflösung der GbR.

 

Außer­dem han­delte es sich bei der Tätig­keits­vergütung um Wer­bungs­kos­ten der GbR. Als sol­che hatte die Ge­sell­schaft sie auch fort­lau­fend über Jahre hin­weg ver­bucht und steu­er­lich erklärt. Der Kla­ge­vor­trag, dies sei irrtümlich er­folgt, ist aus Sicht des Se­nats nicht über­zeu­gend. Die (ori­ginäre) Tätig­keit des Klägers selbst, für die er vergütet wor­den ist, stellt sich steu­er­lich als selbständige Tätig­keit dar und nicht als eine Art Ne­ben­einkünfte i.S.v. § 20 EStG. Ab­ge­se­hen von der Sub­si­dia­rität der Ka­pi­tal­einkünfte nach § 20 Abs. 8 EStG setzt der Kläger als für die GbR tätig wer­dende Per­son in­so­weit kein (persönlich) ei­ge­nes Ka­pi­tal­vermögen zur Einkünf­te­er­zie­lung ein, son­dern ar­bei­tet mit dem Vermögen der Ge­sell­schaft. Zweck und Ziel sei­ner Tätig­keit sind das Ver­die­nen der schuld­recht­lich ver­ein­bar­ten Vergütung und die Meh­rung des Ka­pi­tals der GbR, de­ren Vermögen er so­mit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ver­wal­tet.

 

Da die Frage der steu­er­li­chen Ein­ord­nung von Son­der­vergütun­gen we­gen Tätig­kei­ten für eine vermögens­ver­wal­tende Per­so­nen­ge­sell­schaft, so­weit er­sicht­lich, höchstrich­ter­lich noch nicht geklärt ist, wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

 

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