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Steuerberatung

Regierungsentwurf des EU-DBA-Streitbeilegungsgesetzes

Mit dem EU-Dop­pel­be­steue­rungs-Streit­bei­le­gungs­ge­setz soll ein zusätz­li­ches Ver­fah­ren zur Be­sei­ti­gung von Strei­tig­kei­ten über Dop­pel­be­steue­run­gen ne­ben den be­reits be­ste­hen­den Verständi­gungs- und Schieds­ver­fah­ren ein­geführt wer­den.

Ba­sie­rend auf den Re­fe­ren­ten­ent­wurf vom 16.4.2019 hat die Bun­des­re­gie­rung dazu am 15.5.2019 einen Ent­wurf ein­ge­bracht.

Das neue Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren soll drei Pha­sen um­fas­sen:

  • Streit­bei­le­gungs­be­schwerde: Der von einem Dop­pel­be­steue­rungs­sach­ver­halt be­trof­fene Steu­er­pflich­tige reicht eine Streit­bei­le­gungs­be­schwerde bei den zuständi­gen Behörden der be­trof­fe­nen EU-Mit­glied­staa­ten ein. In Deutsch­land ist hierfür das BMF zuständig, das in­ner­halb von sechs Mo­na­ten ab Zu­gang der Be­schwerde über de­ren Zu­las­sung zu ent­schei­den hat. Ent­schei­den alle be­tei­lig­ten Behörden, die Streit­bei­le­gungs­be­schwerde zu­zu­las­sen, wird ein Verständi­gungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet. Bei nicht ein­heit­li­cher Ent­schei­dung der zuständi­gen Behörden kann ein Be­ra­ten­der Aus­schuss ein­ge­setzt wer­den, der in­ner­halb von sechs Mo­na­ten über die Zu­las­sung bzw. Zurück­wei­sung der Streit­bei­le­gungs­be­schwerde zu ent­schei­den hat.
  • Verständi­gungs­ver­fah­ren: Wurde die Streit­be­le­gungs­be­schwerde zu­ge­las­sen, bemühen sich die zuständi­gen Behörden der be­trof­fe­nen EU-Mit­glied­staa­ten, die Streit­frage in­ner­halb von zwei Jah­ren, ggf. mit Frist­verlänge­rung um ein wei­te­res Jahr, zu lösen. Wird eine Ei­ni­gung er­zielt, ist der be­trof­fene Steu­er­be­scheid in Deutsch­land ent­spre­chend an­zu­pas­sen. Können sich die zuständi­gen Behörden nicht ei­ni­gen, kann auf An­trag der be­trof­fe­nen Steu­er­pflich­ti­gen ein Be­ra­ten­der Aus­schuss ein­ge­setzt wer­den.
  • Schieds­ver­fah­rens­phase: Der Be­ra­tende Aus­schuss gibt in­ner­halb von sechs Mo­na­ten, ggf. mit Frist­verlänge­rung um wei­tere drei Mo­nate, eine Stel­lung­nahme an die zuständi­gen Behörden. Das BMF ei­nigt sich mit der zuständi­gen Behörde der an­de­ren be­trof­fe­nen EU-Mit­glied­staa­ten bin­nen sechs Mo­na­ten nach Über­mitt­lung die­ser Stel­lung­nahme, wie die Streit­frage zu lösen ist. Da­bei können die zuständi­gen Behörden übe­rein­stim­mend eine von der Stel­lung­nahme des Be­ra­ten­den Aus­schus­ses ab­wei­chend ent­schei­den. Wird keine Ei­ni­gung er­zielt, sind die zuständi­gen Behörden an die Stel­lung­nahme des Be­ra­ten­den Aus­schus­ses ge­bun­den. Stimmt der Steu­er­pflich­tige in­ner­halb von 60 Ta­gen nach Be­kannt­gabe der ab­schließen­den Ent­schei­dung die­ser zu und ver­zich­tet er in­so­fern auf Rechts­be­helfe, ist der be­trof­fene Steu­er­be­scheid in Deutsch­land ent­spre­chend an­zu­pas­sen.

Für natürli­che Per­so­nen und KMU sind Ver­fah­ren­ser­leich­te­run­gen vor­ge­se­hen. So soll u. a. die Streit­bei­le­gungs­be­schwerde nur bei der zuständi­gen Behörde des Ansässig­keits­staa­tes ein­ge­reicht wer­den müssen.

Hinweis

Das Ge­setz soll auf alle Streit­bei­le­gungs­be­schwer­den An­wen­dung fin­den, die ab dem 1.7.2019 ein­ge­reicht wer­den und Streit­fra­gen zu Steu­er­jah­ren ab 2018 be­tref­fen. Nach ei­ner Öff­nungs­klau­sel soll sich das BMF und die zuständige Behörde der an­de­ren be­trof­fe­nen EU-Mit­glied­staa­ten ei­ni­gen können, das neue Ver­fah­ren auch auf frühere Strei­tig­kei­ten und frühere Steu­er­jahre an­zu­wen­den.

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