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Steuerliche Behandlung von Zahlungen eines Jugendwerks

FG Baden-Württemberg v. 26.3.2019 - 11 K 3207/17

Bei den Einkünf­ten ei­ner staat­lich an­er­kann­ten Ju­gend- und Heim­er­zie­he­rin kann es sich um steu­er­pflich­tige Vergütun­gen für eine un­ter­neh­me­ri­sch be­trie­bene so­zi­alpädago­gi­sche Ein­zel­be­treu­ung, Ver­pfle­gung und Un­ter­brin­gung ei­ner in­ten­si­ven Be­treu­ung bedürf­ti­ger Ju­gend­li­cher han­deln. Das ist je­den­falls dann der Fall, wenn die Tätig­keit auf Dauer zur Er­zie­lung von Ein­nah­men an­ge­legt ist und die er­brach­ten Leis­tun­gen so­wie Art und Höhe der Vergütung für einen Grad an in­sti­tu­tio­na­li­sier­ter Pro­fes­sio­na­lität spre­chen, der über eine Auf­nahme fa­mi­li­en­frem­der Ju­gend­li­cher in den ei­ge­nen Haus­halt weit hin­aus­geht.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine staat­lich an­er­kannte Ju­gend- und Heim­er­zie­he­rin. Sie be­treut Ju­gend­li­che auf der Grund­lage ei­nes Ko­ope­ra­ti­ons­ver­trags mit einem Ju­gend­werk. Sie er­bringt Leis­tun­gen nach dem SGB VIII. Hin­sicht­lich der ein­zel­nen zu be­treu­en­den Ju­gend­li­chen schloss sie je­weils eine als "Leis­tungs- und Ho­no­rar­ver­trag über Be­treu­ungs­stelle" be­zeich­nete Ver­ein­ba­rung mit einem Ju­gend­werk "zur Durchführung ei­ner Hil­femaßnahme im Rah­men der Ju­gend­hilfe". Die Höhe ih­res Ta­ges­ho­no­rars hing vom zuständi­gen Ju­gend­amt ab. Zusätz­lich hatte sie für je­den Ju­gend­li­chen An­spruch auf Er­satz der Sach­kos­ten ent­spre­chend dem So­zi­al­hil­fe­satz.

Die von der Kläge­rin be­treu­ten Ju­gend­li­chen wohn­ten in den Streit­jah­ren in ei­ner Woh­nung mit Ein­zel­zim­mern in einem Gebäude der Kläge­rin, in dem sich auch ihre Woh­nung be­fand. Ge­kocht wurde im We­sent­li­chen ge­mein­sam in ei­ner Ge­mein­schaftsküche. Es gab Ge­mein­schaftsräume. Die Kläge­rin be­schäftigte meh­rere Per­so­nen. Sie machte gel­tend, ihre Ein­nah­men seien nach § 3 Nr. 11 EStG als Bei­hil­fen steu­er­frei. Das Fi­nanz­amt ging von steu­er­pflich­ti­gen Einkünf­ten aus selbständi­ger Ar­beit aus.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion der Kläge­rin wird dort un­ter dem Az. VIII R 13/19 geführt.

Die Gründe:
Bei den Einkünf­ten der Kläge­rin han­delt es sich um steu­er­pflich­tige Vergütun­gen für eine un­ter­neh­me­ri­sch be­trie­bene so­zi­alpädago­gi­sche Ein­zel­be­treu­ung, Ver­pfle­gung und Un­ter­brin­gung ei­ner in­ten­si­ven Be­treu­ung bedürf­ti­ger Ju­gend­li­cher.

Die Tätig­keit ist auf Dauer zur Er­zie­lung von Ein­nah­men an­ge­legt. Die von der Kläge­rin er­brach­ten Leis­tun­gen so­wie Art und Höhe der Vergütung spre­chen für einen Grad an in­sti­tu­tio­na­li­sier­ter Pro­fes­sio­na­lität, der über eine Auf­nahme fa­mi­li­en­frem­der Ju­gend­li­cher in den ei­ge­nen Haus­halt weit hin­aus­geht. Es han­delt sich um eine er­werbsmäßig be­trie­bene Be­treu­ung von Ju­gend­li­chen auf Grund­lage der §§ 34 und 35 SGB VIII.

Die Kläge­rin hat die Ju­gend­li­chen nicht im Rah­men ei­ner Voll­zeit­pflege nach § 33 SGB VIII als Pfle­ge­kin­der in ih­ren ei­ge­nen Haus­halt auf­ge­nom­men. Ihr Ho­no­rar über­steigt die Löhne für im An­ge­stell­ten­verhält­nis be­schäftigte Er­zie­her um ein Viel­fa­ches. Ihr ho­her Kos­ten­auf­wand wird bei den Be­triebs­aus­ga­ben berück­sich­tigt. Ihr Ge­winn ist je­den­falls höher als das Durch­schnitts­ent­gelt der Ar­beit­neh­mer.

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