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Steuerberatung

Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Forschungseinrichtungen

Der Bun­des­rech­nungs­hof hat dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Fi­nanzämter die Un­ter­neh­merei­gen­schaft von For­schungs­ein­rich­tun­gen un­ter­schied­lich be­ur­tei­len. Da­her ergänzt das BMF den Um­satz­steuer-An­wen­dungs­er­lass (UStAE) um de­tail­lierte Erläute­run­gen und Bei­spiele zum Um­fang der un­ter­neh­me­ri­schen Betäti­gung und zum zulässi­gen Vor­steu­er­ab­zug bei For­schungs­ein­rich­tun­gen.

Mit BMF-Schrei­ben vom 27.01.2023 (Az. III C 2 - S 7104/19/10005 :003, DStR 2023, S. 223) ergänzt die Fi­nanz­ver­wal­tung den UStAE um eine ein­heit­li­che Be­griffs­be­stim­mung zur Un­ter­neh­merei­gen­schaft von For­schungs­ein­rich­tun­gen und Erläute­run­gen dazu, wel­che Tätig­kei­ten dem un­ter­neh­me­ri­schen Be­reich zu­zu­ord­nen sind. Zum un­ter­neh­me­ri­schen Be­reich gehören da­nach bspw. die Ei­gen­for­schung, die Auf­trags­for­schung, vor­aus­ge­setzt die For­schungs­er­geb­nisse sol­len nach­hal­tig zur Er­zie­lung von Ein­nah­men ver­wen­det wer­den. Auch die Grund­la­gen­for­schung kann zum un­ter­neh­me­ri­schen Be­reich zählen, wenn sie dazu dient, die un­ter­neh­me­ri­sche Ver­kaufstätig­keit zu stei­gern und die Markt­po­si­tion zu stärken. Wird die Grund­la­gen­for­schung hin­ge­gen in ab­grenz­ba­ren Tei­len ohne nach­hal­tige Ein­nah­me­er­zie­lungs­ab­sicht ausgeübt, ist sie dem nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Be­reich zu­zu­ord­nen. Zum nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Be­reich gehören z. B. die Lehre und Be­treu­ung von Stu­die­ren­den und die Öff­ent­lich­keits­ar­beit.

Übt eine For­schungs­ein­rich­tung ihre Tätig­keit un­ter­neh­me­ri­sch aus, ist sie un­ter den Vor­aus­set­zun­gen des § 15 UStG zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt. Dies gilt dann grundsätz­lich un­abhängig von der Ver­ein­nah­mung von ech­ten Zu­schüssen. Für den nicht un­ter­neh­me­ri­schen Be­reich ist dem­ge­genüber der Vor­steu­er­ab­zug grundsätz­lich aus­ge­schlos­sen. Ist eine For­schungs­ein­rich­tung so­wohl un­ter­neh­me­ri­sch als auch nicht un­ter­neh­me­ri­sch Be­rei­chen tätig, sind Vor­steu­er­beträge grundsätz­lich zu­zu­ord­nen. Für die Auf­tei­lung von Vor­steu­er­beträgen auf nicht di­rekt zu­or­den­bare Kos­ten stellt die Fi­nanz­ver­wal­tung ein kos­ten­ba­sier­tes pau­scha­les Be­rech­nungs­schema zur Verfügung. Diess kann zu Ver­ein­fa­chungs­zwe­cken für die Er­mitt­lung des Auf­tei­lungsmaßsta­bes her­an­ge­zo­gen wer­den.

Hin­weis: Die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung für die Er­mitt­lung des Vor­steu­er­schlüssels sollte nur für nicht di­rekt zu­or­den­bare Kos­ten zu An­wen­dung kom­men, denn die di­rekte Zu­ord­nung geht nach § 15 UStG vor. Auch an­dere sach­ge­rechte Auf­tei­lungs­schlüssel soll­ten nach den all­ge­mei­nen Re­geln zur An­wen­dung kom­men können. Wich­tig ist, dass eine Do­ku­men­ta­tion für die Auf­tei­lung vor­ge­hal­ten wird. Die ge­nann­ten Ände­run­gen wer­den in Ab­schnitt 2.10 Abs. 10 und11 UStAE um­ge­setzt und sind in al­len of­fe­nen Fällen an­zu­wen­den.

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