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Steuerfalle Auslandsaufenthalt

§ 50i EStG schießt über das Ziel hin­aus und führt zu er­heb­li­chen Rechts­un­si­cher­hei­ten

In inländi­schen Un­ter­neh­men er­wirt­schaf­tete Werte sol­len in Deutsch­land ver­steu­ert wer­den - so­weit der be­rech­tigte Grund­satz, den der Ge­setz­ge­ber durch Steu­er­rechtsände­run­gen, kon­kret durch die Einführung und die Er­wei­te­rung des § 50i EStG in den bei­den letz­ten Jah­ren, auf­recht­er­hal­ten möchte. Doch lösen diese Maßnah­men als wohl nicht be­ab­sich­tig­ten Ne­ben­ef­fekt enorme Rechts­un­si­cher­heit aus.

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Dazu ein Bei­spiel: Dem Un­ter­neh­mens­nach­fol­ger wurde be­reits frühzei­tig eine Be­tei­li­gung an der Un­ter­neh­mens­gruppe ein­geräumt, in­dem auf ihn An­teile an der Ober­ge­sell­schaft, ei­ner rein vermögens­ver­wal­tend täti­gen GmbH und Co. KG, über­tra­gen wur­den. Hält er sich länger­fris­tig im Aus­land auf, etwa um dort zu stu­die­ren oder er­ste Be­rufs­er­fah­run­gen zu sam­meln, können wirt­schaft­lich sinn­volle oder gar not­wen­dige Um­struk­tu­rie­run­gen, wie z. B. die Ein­brin­gung des Un­ter­neh­mens in ein an­de­res Un­ter­neh­men, aber auch Schen­kun­gen oder Erb­schaf­ten in der Fol­ge­zeit zu ho­hen steu­er­li­chen Be­las­tun­gen führen.

Kon­kret geht es um Fälle, in de­nen im ers­ten Schritt An­teile an ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft oder an­dere Wirt­schaftsgüter des Be­triebs­vermögens steu­erneu­tral in eine nicht ge­werb­lich tätige, aber auf Grund ih­rer Ge­sell­schafts­struk­tur als ge­werb­lich gel­tende Per­so­nen­ge­sell­schaft ein­ge­bracht wur­den. Da­bei han­delt es sich um eine klas­si­sche mit­telständi­sche Un­ter­neh­mens­struk­tur, in der z. B. die Pro­duk­ti­ons­ge­sell­schaft und die Ver­triebs­ge­sell­schaft von ei­ner Hol­ding in der Rechts­form der GmbH & Co. KG ge­hal­ten wer­den, die le­dig­lich diese An­teile ver­wal­tet. Im nächs­ten Schritt zieht der Ge­sell­schaf­ter in einen Staat, mit dem Deutsch­land ein Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men ver­ein­bart hat.

Nach geänder­ter Auf­fas­sung der Fi­nanz­ge­richte, der nun auch die Fi­nanz­ver­wal­tung folgt, sind in den ein­ge­brach­ten An­tei­len oder Wirt­schaftsgütern ru­hende Wert­stei­ge­run­gen bei Weg­zug aus Deutsch­land zu ver­steu­ern. An­dern­falls geht das Be­steue­rungs­sub­strat ver­lo­ren. Dies zu ver­hin­dern, ist Auf­gabe des § 50i EStG, der in sei­ner ur­sprüng­li­chen Form am 29.6.2013 im Bun­des­ge­setz­blatt verkündet wurde. In al­len Fällen, in de­nen die Ein­brin­gung von An­tei­len oder an­de­ren Wirt­schaftsgütern des Be­triebs­vermögens in eine ge­werb­lich geprägte GmbH & Co. KG vor dem 29.6.2013 er­folgte - sei es erst kurz vor die­sem Stich­tag oder auch be­reits vor Jahr­zehn­ten - und der Weg­zug nach der früheren Auf­fas­sung keine Be­steue­rung auslöste, un­ter­liegt ein späte­rer Ver­kauf der An­teile, Wirt­schaftsgüter oder auch der Be­tei­li­gung an der GmbH & Co. KG der Be­steue­rung in Deutsch­land. Dem soll auch eine an­ders­lau­tende Re­ge­lung ei­nes Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­mens nicht ent­ge­gen­ste­hen.

Nach dem 2014 deut­lich aus­ge­wei­te­ten Wort­laut der Vor­schrift führt nun aber u. a. auch die Ein­brin­gung der GmbH & Co. KG in eine Ka­pi­tal- oder Per­so­nen­ge­sell­schaft oder die un­ent­gelt­li­che Über­tra­gung der ein­ge­brach­ten An­teile oder Wirt­schaftsgüter in ein an­de­res Be­triebs­vermögen zwin­gend zur Auf­de­ckung der darin ru­hen­den Wert­stei­ge­run­gen. Da­bei ist der­zeit nicht klar, ob die Be­steue­rung nur greift, so­weit der im Aus­land le­bende Ge­sell­schaf­ter an der GmbH & Co. KG bzw. an den An­tei­len oder Wirt­schaftsgütern be­tei­ligt ist. Es könn­ten darüber hin­aus die ge­sam­ten Wert­stei­ge­run­gen so­fort zu be­steu­ern sein. Das Er­geb­nis:  Es sind Steu­ern auf noch nicht rea­li­sierte Ge­winne zu zah­len. Dies be­las­tet re­gelmäßig die Li­qui­dität von Un­ter­neh­men emp­find­lich und kann diese in fi­nan­zi­elle Engpässe trei­ben.

Auf Grund des wei­ten Wort­lauts des § 50i EStG könnte so­gar dann eine Be­steue­rung aus­gelöst wer­den, wenn der Ge­sell­schaf­ter zwi­schen­zeit­lich wie­der in Deutsch­land lebt. Auch ist der­zeit nicht mit Si­cher­heit aus­zu­schließen, dass diese Steu­er­fol­gen so­gar reine In­landsfälle tref­fen,  bei de­nen kein Ge­sell­schaf­ter im Aus­land ansässig ist.

Fest­zu­hal­ten bleibt: bei Un­ter­neh­mens­struk­tu­ren mit ei­ner le­dig­lich ver­wal­tend täti­gen Hol­ding­ge­sell­schaft in der Rechts­form ei­ner GmbH & Co. KG, in die An­teile an Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten oder Wirt­schaftsgüter des Be­triebs­vermögens vor dem 29.6.2013 steu­erneu­tral ein­ge­bracht wur­den, und bei de­nen ein Ge­sell­schaf­ter im Aus­land ansässig ist, sollte vor jeg­li­cher Verände­rung der Ge­sell­schafts­struk­tur und auch vor ei­ner Ände­rung der Tätig­keit der GmbH & Co. KG geprüft wer­den, ob da­durch eine Be­steue­rung aus­gelöst wird. Ver­bind­li­che Auskünfte wer­den dazu der­zeit von der Fi­nanz­ver­wal­tung nicht er­teilt. Je­doch könnte zu­min­dest vorab geklärt wer­den, ob durch an­dere Ge­stal­tungsmaßnah­men das Be­steue­rungs­ri­siko mi­ni­miert wer­den kann.

In Zei­ten der Glo­ba­li­sie­rung, in der ein mehrjähri­ger Aus­lands­auf­ent­halt fast schon zum Rüstzeug ei­nes zukünf­ti­gen Un­ter­neh­mens­len­kers gehört, wer­fen diese Re­ge­lun­gen enorme prak­ti­sche Pro­bleme auf. Auch zeigt sich aber­mals, dass ge­setz­li­che Vor­ga­ben zur Ver­mei­dung von als schädlich iden­ti­fi­zier­ten Steu­er­ge­stal­tun­gen gut über­legt sein müssen, um nicht Un­ter­neh­men, die ohne jeg­li­ches Steu­er­ver­mei­dungs­kalkül han­deln, in ih­rem le­gi­ti­men In­ter­esse an wirt­schaft­li­chem Er­folg zu be­hin­dern. Der Ge­setz­ge­ber ist gut be­ra­ten, diese Re­ge­lun­gen noch­mals zu überprüfen. Zu­min­dest sollte die Fi­nanz­ver­wal­tung bemüht sein, in ei­ner Ver­wal­tungs­an­wei­sung eine möglichst re­strik­tive An­wen­dung des § 50i EStG an­zu­ord­nen und da­durch zu ein we­nig mehr Rechts­si­cher­heit bei­zu­tra­gen.

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