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Steuerberatung

Steuerberatungskosten und Räumungskosten als Nachlassregelungskosten

Der Erbe kann „Kos­ten zur Re­ge­lung des Nach­las­ses“ erb­schaft­steu­er­min­dernd zum Ab­zug brin­gen. Der Be­griff der Nach­lass­re­ge­lungs­kos­ten ist da­bei laut BFH weit aus­zu­le­gen.

Mit Ur­teil vom 14.10.2020 (Az. II R 30/19, DStR 2021, S. 718) ent­schied der BFH, dass un­ter den Be­griff der Nach­lass­re­ge­lungs­kos­ten auch vom Er­ben ge­tra­gene Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten für die Nach­erklärung von Einkünf­ten des Erb­las­sers fal­len. Sie sind als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG vom erb­schaft­steu­er­li­chen Er­werb ab­zu­zie­hen. Ent­schei­dend ist der zeit­li­che und sach­li­che Zu­sam­men­hang mit dem Er­werb von To­des we­gen, nicht aber die Frage, ob der Erbe aus ei­ge­nem Ent­schluss die Kos­ten aus­gelöst hat.

Hin­weis: Der BFH wi­der­spricht da­mit der Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung, die auf einen ei­ge­nen Ent­schluss des Er­ben zurück­ge­hende Kos­ten nicht als Nach­lass­re­ge­lungs­kos­ten be­wer­tet (Gleich lau­tende Er­lasse der obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder vom 11.12.2015, BStBl. I 2015, S. 1028).

Auch die Kos­ten für die Haus­halts­auflösung und Räum­ung der Erb­las­ser­woh­nung ließ der BFH zum Ab­zug als Nach­lass­re­ge­lungs­kos­ten zu, so­weit hier­durch fest­ge­stellt wird, wel­che Ge­genstände des Erb­las­sers zum Nach­lass gehören, oder aber an Dritte her­aus­zu­ge­ben wären, weil sie z. B. vom Erb­las­ser an­ge­mie­tet wur­den.

Hin­weis: Hin­ge­gen gehören die Kos­ten für das Her­rich­ten der Woh­nung zwecks Ver­kaufs, Ver­mie­tung oder Selbst­nut­zung zur Ver­wer­tung und da­mit zur Ver­wal­tung des Nach­las­ses; diese Kos­ten sind so­mit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG nicht ab­zugsfähig.

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