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Steuerberatung

Vergebliche Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeit

Der BFH lässt ver­geb­li­che Kos­ten des Er­ben, die die­sem durch die Gel­tend­ma­chung von (ver­meint­lich) zum Nach­lass gehören­den An­sprüchen des Erb­las­sers ent­stan­den sind, zum Ab­zug als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten zu.

Der Erbe kann Kos­ten vom steu­er­pflich­ti­gen Er­werb ab­zie­hen, wenn sie ihm un­mit­tel­bar im Zu­sam­men­hang mit der Ab­wick­lung, Re­ge­lung oder Ver­tei­lung des Nach­las­ses oder mit der Er­lan­gung des Er­werbs ent­ste­hen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG). Kos­ten für die Nach­lass­ver­wal­tung sind hin­ge­gen nicht ab­zugsfähig.

Der BFH bekräftigte mit Ur­teil vom 6.11.2019 (Az. II R 29/16, DStR 2020, S. 1112) noch­mals seine Auf­fas­sung, wo­nach der Be­griff der Nach­lass­re­ge­lungs­kos­ten grundsätz­lich weit aus­zu­le­gen ist. Da­her können dazu auch Kos­ten zählen, die dem Er­ben durch die ge­richt­li­che Gel­tend­ma­chung von (ver­meint­lich) zum Nach­lass gehören­den An­sprüchen des Erb­las­sers ent­ste­hen. Das gilt al­ler­dings nur, wenn ein un­mit­tel­ba­rer en­ger zeit­li­cher und sach­li­cher Zu­sam­men­hang mit dem Er­werb von To­des we­gen be­steht und die Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten nicht erst bei der späte­ren Nach­lass­ver­wal­tung ent­ste­hen.

Hinweis

Der Ab­zug der Nach­lass­re­ge­lungs­kos­ten ist auch nicht durch § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG be­schränkt. Nach die­ser Re­ge­lung ist ein Ab­zug aus­ge­schlos­sen, wenn die Kos­ten in wirt­schaft­li­chem Zu­sam­men­hang mit nicht der Be­steue­rung un­ter­lie­gen­den Vermögens­ge­genständen ste­hen. Al­ler­dings greift die Re­ge­lung laut BFH nur dann, wenn die Schul­den und Las­ten vom Erb­las­ser herrühren, nicht je­doch, wenn diese dem Er­wer­ber nach dem Er­werb ent­stan­den sind.

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