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Steuerberatung

Vorfälligkeitsentschädigungen bei Nachlasspflegeschaft

FG Münster 12.4.2018, 3 K 3662/16 Erb

Vorfällig­keits­ent­schädi­gun­gen, die von der Nach­lass­pfle­ge­rin für die Ablösung von Dar­le­hen an­ge­fal­len sind, sind als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten von der erb­schaft­steu­er­li­chen Be­mes­sungs­grund­lage ab­zugsfähig. Den­noch war zur Fort­bil­dung des Rechts und im Hin­blick auf das Ur­teil des FG Köln (Az.: 9 K 204/07) zur Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung die Re­vi­sion zu­zu­las­sen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ei­ner von ins­ge­samt 29 Er­ben der im Jahr 2013 ver­stor­be­nen Erb­las­se­rin. Da die Er­ben zunächst nicht be­kannt wa­ren, ord­nete das AG die Nach­lass­pfleg­schaft an und be­stellte eine Nach­lass­pfle­ge­rin. Diese veräußerte dann mit Ge­neh­mi­gung des Ge­richts vier der zum Nach­lass gehören­den Grundstücke und löste da­mit die für die Grundstücke auf­ge­nom­me­nen Dar­le­hen vor­zei­tig ab. Hierfür fie­len Vorfällig­keits­ent­schädi­gun­gen an.

Nach­dem die Er­ben er­mit­telt wor­den wa­ren, setzte das Fi­nanz­amt u.a. ge­genüber dem Kläger Erb­schaft­steuer fest. Die­ser machte die Vorfällig­keits­ent­schädi­gun­gen (an­tei­lig) als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten gel­tend. Das Fi­nanz­amt lehnte den Ab­zug al­ler­dings mit der Begründung ab, dass es sich um Kos­ten für die Ver­wal­tung des Nach­las­ses nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG han­dele. Es ver­weis da­bei auf ein Ur­teil des FG Köln vom 5.2.2009 (Az.: 9 K 204/07).

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist dort un­ter dem Az.: II R 17/18 anhängig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Vorfällig­keits­ent­schädi­gun­gen zu Un­recht nicht als Nach­lass­ver­bind­lich­keit an­er­kannt.

Die Auf­wen­dun­gen sind durch­aus  als Nach­lass­re­ge­lungs­kos­ten an­zu­se­hen und da­mit als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten ab­zugsfähig. Es han­delt sich nämlich nicht um Kos­ten der Ver­wal­tung, son­dern viel­mehr um Kos­ten der Si­che­rung des Nach­las­ses. Schließlich ste­hen die Vorfällig­keits­ent­schädi­gun­gen in einem en­gen sach­li­chen Zu­sam­men­hang mit der Ab­wick­lung bzw. Ver­tei­lung des Nach­las­ses, da die Her­aus­gabe von vier mit Dar­le­hen be­las­te­ten Grundstücken an eine Viel­zahl von Er­ben nicht prak­ti­ka­bel ge­we­sen wäre.

Dem Ab­zug als Nach­lass­ver­bind­lich­keit steht auch nicht ent­ge­gen, dass eine Vorfällig­keits­ent­schädi­gung einen ent­gan­ge­nen Zins­ge­winn aus­glei­chen soll, denn für die Er­ben hatte nach Veräußerung der Grundstücke kein In­ter­esse mehr an der dar­le­hens­weise Über­las­sung des Ka­pi­tals mehr be­stan­den. Zu­dem wa­ren nicht die Er­ben, son­dern al­lein die Erb­las­se­rin in den Ge­nuss der durch die Vorfällig­keits­ent­schädi­gung aus­ge­gli­che­nem güns­ti­ge­ren Dar­le­hens­kon­di­tio­nen ge­kom­men.

Den­noch war zur Fort­bil­dung des Rechts und im Hin­blick auf das Ur­teil des FG Köln (Az.: 9 K 204/07) zur Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung die Re­vi­sion zu­zu­las­sen.

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