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Steuerberatung

FG HH: Splittingtarif für Lebenspartnerschaften rückwirkend ab 2001

Seit 1.10.2017 sind gleich­ge­schlecht­li­che Ehe­gat­ten den ver­schie­den­ge­schlecht­li­chen Ehe­gat­ten gleich­ge­stellt, so dass seit 2017 je­den­falls der Split­ting­ta­rif ge­nutzt wer­den kann. Das FG Ham­burg be­jaht dies in einem Streit­fall aber auch rück­wir­kend seit 2001.

Laut Ur­teil des FG Ham­burg vom 31.7.2018 (Az. 1 K 92/18) ist bei einem gleich­ge­schlecht­li­chen Ehe­paar rück­wir­kend seit 2001 der Split­ting­ta­rif an­zu­wen­den. Im Streit­fall hat­ten die Kläger 2001 eine ein­ge­tra­gene Le­bens­part­ner­schaft begründet, die sie nach In­kraft­tre­ten des Eheöff­nungs­ge­set­zes im No­vem­ber 2017 in eine Ehe um­wan­del­ten. Nach Art. 3 Abs. 2 des Eheöff­nungs­ge­set­zes ist der Tag der Begründung der Le­bens­part­ner­schaft für die Rechte und Pflich­ten der Le­bens­part­ner maßge­bend. Nach Auf­fas­sung des FG Ham­burg sind die Le­bens­part­ner da­mit steu­er­lich so zu stel­len, als ob sie am Tag der Begründung der Le­bens­part­ner­schaft ge­hei­ra­tet hätten, so dass sie im Streit­fall ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2001 die Zu­sam­men­ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steuer ver­lan­gen können. Die Um­wand­lung der Le­bens­part­ner­schaft in eine Ehe stelle ein rück­wir­ken­des Er­eig­nis i. S. v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 AO dar, wes­halb auch be­reits be­standskräftige Be­scheide der Ver­an­la­gungs­zeiträume seit 2001 zu ändern sind. Ei­ner wei­te­ren ge­setz­li­chen An­ord­nung der Durch­bre­chung der Be­stands­kraft bedürfe es bei rück­wir­ken­den Ände­run­gen auf­grund außer­steu­er­recht­li­cher Ge­setze, wie hier durch das Eheöff­nungs­ge­setz, grundsätz­lich nicht.

Hinweis

Die Re­vi­sion zum BFH wurde zu­ge­las­sen. Da­mit dürfte wahr­schein­lich sein, dass sich der BFH noch mit die­ser Rechts­frage be­fas­sen wird.

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