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Steuerberatung

Gleichgeschlechtliche Ehepaare: Rückwirkende Zusammenveranlagung

FG Hamburg 31.7.2018, 1 K 92/18

Ehe­gat­ten, die ihre Le­bens­part­ner­schaft in eine Ehe um­ge­wan­delt ha­ben, können die Zu­sam­men­ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steuer auch für be­reits be­standskräftig ein­zel­ver­an­lagte Jahre ver­lan­gen. Die Um­wand­lung ei­ner Le­bens­part­ner­schaft nach § 20a LPartG in eine Ehe ist ein rück­wir­ken­des Er­eig­nis i.S.v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO; die Rück­wir­kung er­gibt sich aus Art. 3 Abs. 2 Eheöff­nungsG.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläger begründe­ten nach In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes über die Ein­ge­tra­gene Le­bens­part­ner­schaft (Le­bens­part­ner­schafts­ge­setz) am 1.8.2001 im Jahr 2001 eine Le­bens­part­ner­schaft, die sie nach In­kraft­tre­ten des Eheöff­nungs­ge­set­zes (Eheöff­nungsG) im No­vem­ber 2017 in eine Ehe um­wan­del­ten. Nach der ge­setz­li­chen Re­ge­lung ist der Tag der Begründung der Le­bens­part­ner­schaft nach der Um­wand­lung in eine Ehe für die Rechte und Pflich­ten der Part­ner maßgeb­lich.

Weil die Zu­sam­men­ver­an­la­gung nach dem Split­ting­ta­rif in vie­len Fällen zu ei­ner Ver­rin­ge­rung der Steu­er­last führt, be­an­trag­ten die Kläger, die für Ehe­leute vor­ge­se­hene Zu­sam­men­ver­an­la­gung nachträglich für alle Jahre seit Be­ginn ih­rer Le­bens­part­ner­schaft, also ab 2001. Weil beide Part­ner bis in das Jahr 2012 be­reits mit be­standskräfti­gen Be­schei­den je­weils ein­zeln zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt wor­den wa­ren, lehnte das Fi­nanz­amt die - rück­wir­kende - Zu­sam­men­ver­an­la­gung ab.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Die Kläger sind als Ehe­leute gemäß §§ 26, 26b EStG zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer zu ver­an­la­gen.

Das Eheöff­nungsG be­stimmt in Art. 3 Abs. 2, dass nach der Um­wand­lung der Le­bens­part­ner­schaft in eine Ehe für die Rechte und Pflich­ten der Le­bens­part­ner der Tag der Begründung der Le­bens­part­ner­schaft maßge­bend ist. Nach der Um­wand­lung sind die Le­bens­part­ner so zu stel­len, als ob sie am Tag der Begründung der Le­bens­part­ner­schaft ge­hei­ra­tet hätten.

Ehe­gat­ten, die ihre Le­bens­part­ner­schaft in eine Ehe um­ge­wan­delt ha­ben, können die Zu­sam­men­ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steuer auch für be­reits be­standskräftig ein­zel­ver­an­lagte Jahre ver­lan­gen. Die Um­wand­lung ei­ner Le­bens­part­ner­schaft nach § 20a LPartG in eine Ehe ist ein rück­wir­ken­des Er­eig­nis i.S.v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Die Rück­wir­kung er­gibt sich aus Art. 3 Abs. 2 Eheöff­nungsG.

"Be­stands­kraft " ist kein in dem Sinne tra­gen­des Prin­zip des Rechts, dass eine Ände­rung be­standskräfti­ger Be­scheide in­folge ei­ner Ge­set­zesände­rung im­mer nur mit ausdrück­li­cher ge­setz­li­chen An­ord­nung er­fol­gen kann. Bei rück­wir­ken­den Ände­run­gen auf­grund außer­steu­er­recht­li­cher Ge­setze be­darf es grundsätz­lich kei­ner wei­te­ren ge­setz­li­chen An­ord­nung der Durch­bre­chung der Be­stands­kraft.

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