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Steuerberatung

Ins Ausland gezahlte Rentenversicherungsleistungen beschränkt steuerpflichtig

BFH 20.12.2017, I R 9/16

Die be­schränkte Ein­kom­men­steu­er­pflicht der von der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung Bund in das Aus­land (hier: Ka­nada) ge­zahl­ten Ren­ten wird nicht durch das DBA-Ka­nada 2001 aus­ge­schlos­sen. Die in Art. 18 Abs. 3c DBA-Ka­nada 2001 vor­ge­nom­mene Zu­ord­nung des Be­steue­rungs­rechts für So­zi­al­ver­si­che­rungs­ren­ten an Ka­nada lässt das in Art. 18 Abs. 1 S. 2 DBA-Ka­nada 2001 vor­be­hal­tene Quel­len­be­steue­rungs­recht Deutsch­lands un­berührt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin lebt seit 2001 in Ka­nada. Sie be­zog in den Streit­jah­ren 2009 bis 2011 eine Leib­rente von der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung Bund. Im Jahr 2009 hielt sich die Kläge­rin rund fünf Mo­nate und 2010 rund vier Mo­nate in Deutsch­land auf. Da­bei nutzte sie (mit ih­rem Ehe­mann) eine von Be­kann­ten auf An­frage zur Verfügung ge­stellte Woh­nung.

Das Fi­nanz­amt setzte un­ter Hin­weis auf § 49 Abs. 1 Nr. 7 und § 22 Nr. 1 S. 3a, aa EStG Ein­kom­men­steu­ern ge­gen die Kläge­rin fest. Da­bei berück­sich­tigte es die Rente je­weils nur mit ih­rem steu­er­pflich­ti­gen Teil. Das FG setzte die Ein­kom­men­steuer herab. Auf die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Gründe:
Die an­ge­foch­te­nen Steu­er­fest­set­zun­gen wa­ren rechtmäßig, da die Be­steue­rung der der Kläge­rin zu­ge­flos­se­nen So­zi­al­ver­si­che­rungs­ren­ten nicht durch das DBA-Ka­nada 2001 be­schränkt wird.

Die Kläge­rin wohnte in den Streit­jah­ren in Ka­nada; sie war dort mit ih­rem Welt­ein­kom­men un­be­schränkt steu­er­pflich­tig und i.S.d. Art. 4 Abs. 1a DBA-Ka­nada 2001 ansässig. In Deutsch­land war die Kläge­rin nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 EStG be­schränkt steu­er­pflich­tig, da sie - ohne einen inländi­schen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt zu ha­ben-- durch den Be­zug von Ren­ten ei­nes inländi­schen ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rungsträgers (inländi­sche) Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 1 S. 3a, aa EStG er­zielt hat. An der Be­steue­rung wird Deutsch­land durch das DBA-Ka­nada 2001 nicht ge­hin­dert; der Se­nat hält in­so­weit an der in einem Ver­fah­ren des einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes be­reits geäußer­ten Rechts­auf­fas­sung (Bechl. V. 13.12.2011, Az.: I B 159/11) auch nach er­neu­ter Prüfung fest.

Bestätigt wird die­ses Aus­le­gungs­er­geb­nis nicht zu­letzt durch Art. 18 Abs. 3a, b und d DBA-Ka­nada 2001. Ab­wei­chend von den Einkünf­ten, die in Abs. 3c des Art. 18 DBA-Ka­nada 2001 be­nannt wer­den, können die darin auf­geführ­ten Einkünfte (u.a. Kriegs­ren­ten, Kriegs­fol­gen­leis­tun­gen, Un­ter­halts­zah­lun­gen) "nur" ent­we­der in dem einen oder dem an­de­ren Ver­trags­staat be­steu­ert wer­den; ein Zu­griffs­recht des je­weils an­de­ren Staa­tes ist da­mit für sol­che Einkünfte aus­ge­schlos­sen. Ein Hin­der­nis für das Be­steue­rungs­recht Deutsch­lands folgt auch nicht aus Zif­fer 5b des Pro­to­kolls zu die­sem Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men, das Be­stand­teil des Ab­kom­mens ist (s. Art. 30 DBA-Ka­nada 2001).

Link­hin­weis:

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