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Solidaritätszuschlag: Niedersächsisches FG gewährt vorläufigen Rechtsschutz

Niedersächsisches FG 22.9.2015, 7 V 89/14

Das Nie­dersäch­si­sche FG hat die Voll­zie­hung ei­nes Be­schei­des über die Fest­set­zung des So­li­da­ritätszu­schla­ges für das Jahr 2012 auf­ge­ho­ben. Es be­ste­hen ernst­li­che Zwei­fel an der Rechtsmäßig­keit des an­ge­foch­te­nen Be­schei­des, weil der Se­nat von der Ver­fas­sungs­wid­rig­keit des der Steu­er­fest­set­zung zu­grunde lie­gen­den So­li­da­ritätszu­schlag­ge­set­zes über­zeugt ist.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob die Voll­zie­hung des Be­scheids über die  Fest­set­zung des So­li­da­ritätszu­schlags we­gen ver­fas­sungs­recht­li­cher Zwei­fel auf­zu­he­ben ist. Die An­trag­stel­ler sind ver­hei­ra­tet und wer­den zur Ein­kom­men­steuer zu­sam­men­ver­an­lagt. Das Fi­nanz­amt er­ließ im De­zem­ber 2013 einen ent­spre­chen­den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid und setzte gleich­zei­tig den So­li­da­ritätszu­schlag fest. Hier­ge­gen wen­den sich die An­trag­stel­ler mit ih­rem An­trag auf Aus­set­zung der so­for­ti­gen Voll­zie­hung. Sie sind der Auf­fas­sung, dass das So­li­da­ritätszu­schlag­ge­setz ver­fas­sungs­wid­rig sei.

Das FG gab dem An­trag statt. Die Be­schwerde zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen. Der Se­nat hatte be­reits das Ver­fah­ren 7 K 143/08, in wel­chem um die Ver­fas­sungsmäßig­keit des So­li­da­ritätszu­schlag­ge­set­zes ge­strit­ten wird, gem. Art. 100 GG aus­ge­setzt und dem BVerfG die Frage zur Ent­schei­dung vor­ge­legt, ob das So­li­da­ritätszu­schlag­ge­setz ver­fas­sungs­gemäß ist. Das Ver­fah­ren ist beim BVerfG un­ter dem Az. 2 BvL 6/14 anhängig.

Die Gründe:
Die Frage, ob für die Gewährung der Aus­set­zung bzw. Auf­he­bung der Voll­zie­hung ein be­son­de­res be­rech­tig­tes In­ter­esse des Steu­er­pflich­ti­gen an der Gewährung vorläufi­gen Rechts­schut­zes er­for­der­lich ist, konnte vor­lie­gend of­fen blei­ben, weil ein be­son­de­res be­rech­tig­tes In­ter­esse der An­trag­stel­ler an der Gewährung vorläufi­gen Rechts­schut­zes vor­liegt.

Al­lein der Um­stand, dass dem Fis­kus durch die Aus­set­zung bzw. Auf­he­bung der Voll­zie­hung von Be­schei­den über die Fest­set­zung des So­li­da­ritätszu­schlags er­heb­li­che Ein­nah­me­ausfälle in Mil­li­ar­denhöhe dro­hen, lässt das in­di­vi­du­elle In­ter­esse der An­trag­stel­ler an einem ef­fek­ti­ven Rechts­schutz nicht hin­ter das öff­ent­li­che In­ter­esse des Staa­tes an ei­ner ge­ord­ne­ten Haus­haltsführung zurück­tre­ten. Die Wahr­neh­mung und Erfüllung der öff­ent­li­chen Auf­ga­ben ist durch den dro­hen­den Ein­nah­me­aus­fall nicht gefähr­det. Der Staat verfügt auch für den Fall, dass der So­li­da­ritätszu­schlag bis zur Ent­schei­dung des BVerfG über den Vor­la­ge­be­schluss des Se­nats nicht voll­zo­gen wer­den kann, ge­rade in jüngs­ter Zeit über aus­rei­chende Steu­er­ein­nah­men. Er er­zielt Re­kord­steu­er­ein­nah­men und kann sich am Ka­pi­tal­markt zu his­to­ri­sch nied­ri­gen Zin­sen re­fi­nan­zie­ren, so dass die Wahr­neh­mung und Erfüllung der öff­ent­li­chen Auf­ga­ben nicht gefähr­det er­scheint.

Da­bei ver­kennt der Se­nat nicht, dass das Steu­er­auf­kom­men aus dem So­li­da­ritätszu­schlag von mehr als 13 Mrd. € jähr­lich keine zu ver­nachlässi­gende Größe dar­stellt, de­ren Aus­gleich er­heb­li­che An­stren­gun­gen des Staa­tes nach sich zie­hen würde. Je­doch hat der An­spruch des Steu­er­pflich­ti­gen auf einen ef­fek­ti­ven Rechts­schutz nicht schon dann zurück­zu­tre­ten, wenn dem Staat nicht un­er­heb­li­che Ein­nah­me­ausfälle dro­hen.

Es ist auch für die BFH-Se­nate, die eine In­ter­es­sen­abwägung for­dern, un­be­strit­ten, dass bei Vor­lie­gen ernst­li­cher Zwei­fel an der Rechtmäßig­keit ei­nes Steu­er­be­scheids die­ser in der Re­gel von der Voll­zie­hung aus­zu­set­zen ist. Nur im Aus­nah­me­fall ist von ei­ner Voll­zie­hungs­aus­set­zung we­gen vor­ran­gi­ger In­ter­es­sen des Staa­tes an ei­ner ge­ord­ne­ten Haus­haltsführung ab­zu­se­hen. Die­ses Re­gel-Aus­nahme-Verhält­nis würde aber in sein Ge­gen­teil ver­kehrt, wenn schon nicht un­er­heb­li­che Ein­nah­me­ausfälle ei­ner Aus­set­zung bzw. Auf­he­bung der Voll­zie­hung ent­ge­genstünden. Viel­mehr ist dem öff­ent­li­chen In­ter­esse an ei­ner ge­ord­ne­ten Haus­haltsführung erst der Vor­rang vor dem In­di­vi­dual­in­ter­esse an der Aus­set­zung bzw. Auf­he­bung des frag­li­chen Steu­er­be­scheids ein­zuräumen, wenn durch die da­mit dro­hen­den Ein­nah­me­ausfälle die Erfüllung der öff­ent­li­chen Auf­ga­ben kon­kret gefähr­det ist.

Link­hin­weis:

Für den in der Recht­spre­chungs­da­ten­bank der nie­dersäch­si­schen Jus­tiz veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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