deen

Aktuelles

Selbst bewilligte Tätigkeitsvergütungen von Geschäftsführern einer Komplementär-GmbH

BGH 15.3.2016, II ZR 114/15

Be­wil­li­gen sich zwei Ge­schäftsführer ei­ner Kom­ple­mentär-GmbH, die al­lei­nige Ge­sell­schaf­ter der GmbH und al­lei­nige Kom­man­di­tis­ten der Kom­man­dit­ge­sell­schaft sind, ge­gen­sei­tig von der Kom­man­dit­ge­sell­schaft zu zah­lende Tätig­keits­vergütun­gen, die ih­nen nach dem Ge­sell­schafts­ver­trag der Kom­man­dit­ge­sell­schaft dem Grunde nach zu­ste­hen, während die Be­stim­mung der ge­nauen Höhe dem Be­schluss der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung über­las­sen ist, so ist diese Ab­spra­che grundsätz­lich wirk­sam, auch wenn die Ge­schäftsführer nicht vom Ver­bot des § 181 BGB be­freit sind.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Ver­wal­ter der im No­vem­ber 2009 in In­sol­venz ge­ra­te­nen der B-GmbH & Co. KG. Der Be­klagte und J.W. wa­ren Kom­man­di­tis­ten der Ge­sell­schaft und al­lei­nige Ge­sell­schaf­ter und Ge­schäftsführer der persönlich haf­ten­den Ge­sell­schaf­te­rin. Später wurde L.W., der Va­ter von J.W. und Ge­schäftsführer der für die B-GmbH & Co. KG täti­gen Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft, wei­te­rer Kom­man­di­tist.

Der Kläger machte einen An­spruch auf Rück­zah­lung von Ent­nah­men des Be­klag­ten in den Jah­ren 2001 bis 2006 gel­tend. Dazu be­rief er sich auf eine Auf­stel­lung des L.W. aus No­vem­ber 2009. Der Be­klagte be­haup­tete da­ge­gen: Die "Ent­nah­men" seien so­weit sie nicht die Ge­winne beträfen Vergütungs­zah­lun­gen für seine Tätig­keit als Ge­schäftsführer. Er und J.W. hätten ver­ein­bart, dass die B-GmbH & Co. KG an sie eine Vergütung für ihre Ge­schäftsführ­ertätig­keit i.H.v. je 2.000 € pro Mo­nat zu zah­len habe. Die Vergütun­gen seien zunächst un­zu­tref­fend als Ein­la­gen ge­bucht und später ent­nom­men wor­den.

LG und OLG ver­ur­teil­ten den Be­klag­ten zur Zah­lung von 123.110 €. Zur Begründung gab die Kam­mer an, sie habe sich an­fangs keine ab­schließende Mei­nung über die Er­heb­lich­keit des Vor­trags des Be­klag­ten ge­bil­det. Nach Ver­neh­mung des Zeu­gen L.W. sei sie je­doch zu der Über­zeu­gung ge­langt, dass eine Ge­schäftsführer­ver­ein­ba­rung zwi­schen der B-GmbH & Co. KG und dem Be­klag­ten nicht hin­rei­chend dar­ge­tan sei. Auf die Re­vi­sion des Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Zu Recht war das Be­ru­fungs­ge­richt zwar von § 812 BGB als An­spruchs­grund­lage aus­ge­gan­gen. Nach Abs. 1 S. 1 Alt. 1 die­ser Vor­schrift ist der­je­nige, der durch Leis­tung ei­nes an­de­ren auf des­sen Kos­ten et­was ohne recht­li­chen Grund er­langt, ihm zur Her­aus­gabe ver­pflich­tet. Ver­kannt hatte die Vor­in­stanz aber die Dar­le­gungs- und Be­weis­last für die Vor­aus­set­zun­gen die­ser Norm. Denn selbst wenn den Be­klag­ten eine se­kundäre Dar­le­gungs­last träfe, hätte das OLG die Dar­le­gungs­last in recht­lich un­zulässi­ger Weise über­dehnt.

Nach ständi­ger BGH-Recht­spre­chung genügt eine Par­tei ih­rer Dar­le­gungs­last, wenn sie Tat­sa­chen vorträgt, die in Ver­bin­dung mit einem Rechts­satz ge­eig­net sind, das gel­tend ge­machte Recht als in ih­rer Per­son ent­stan­den er­schei­nen zu las­sen. Genügt das Par­tei­vor­brin­gen die­sen An­for­de­run­gen an die Sub­stan­zi­ie­rung, so kann der Vor­trag wei­te­rer Ein­zel­tat­sa­chen nicht ver­langt wer­den. So­mit war der Vor­trag des Be­klag­ten, er und J.W. hätten im zeit­li­chen Zu­sam­men­hang mit der Gründung der B-GmbH & Co. KG ver­ein­bart, dass diese ih­nen eine Ge­schäftsführer­vergütung i.H.v. je 2.000 € pro Mo­nat zu zah­len habe, aus­rei­chend sub­stan­zi­iert.

Der Be­klagte und J.W. wa­ren auch be­rech­tigt, sich je­weils eine Ge­schäftsführer­vergütung zu Las­ten der B-GmbH & Co. KG zu be­wil­li­gen. Zwar wird der Ge­schäftsführer in der GmbH & Co. KG von der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung der GmbH be­stellt. Einen An­stel­lungs­ver­trag kann er aber auch mit der Kom­man­dit­ge­sell­schaft schließen. Be­wil­li­gen sich so­mit zwei Ge­schäftsführer ei­ner Kom­ple­mentär-GmbH, die al­lei­nige Ge­sell­schaf­ter der GmbH und al­lei­nige Kom­man­di­tis­ten der Kom­man­dit­ge­sell­schaft sind, ge­gen­sei­tig von der Kom­man­dit­ge­sell­schaft zu zah­lende Tätig­keits­vergütun­gen, die ih­nen nach dem Ge­sell­schafts­ver­trag der Kom­man­dit­ge­sell­schaft dem Grunde nach zu­ste­hen, während die Be­stim­mung der ge­nauen Höhe dem Be­schluss der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung über­las­sen ist, so ist diese Ab­spra­che grundsätz­lich wirk­sam, auch wenn die Ge­schäftsführer nicht vom Ver­bot des § 181 BGB be­freit sind.

Al­ler­dings hatte das Be­ru­fungs­ge­richt keine Fest­stel­lun­gen dazu ge­trof­fen, ob nach die­ser Re­ge­lung Tätig­keits­vergütun­gen aus­schließlich in Form von Vor­ab­ge­win­nen möglich sein soll­ten oder ob diese Re­ge­lung nur dann zur An­wen­dung kom­men sollte, wenn Tätig­keits­vergütun­gen im kon­kre­ten Ein­zel­fall in Form ei­nes Vor­ab­ge­winns ver­ein­bart wur­den. Für den Fall ei­ner Ver­ein­ba­rung in Form ei­nes Vor­ab­ge­winns fehl­ten zu­dem Fest­stel­lun­gen zur wirt­schaft­li­chen Lage der B-GmbH & Co. KG im maßgeb­li­chen Zeit­raum, ins­be­son­dere zur Höhe der er­wirt­schaf­te­ten Ge­winne.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für den Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.
nach oben